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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2016:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Zwangsversteigerung: Instandhaltungsrücklage mindert Grunderwerbsteuer nicht

| Das Meistgebot ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen, wenn eine Eigentumswohnung bei einer Zwangsversteigerung erworben wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn eine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist. Das bedeutet: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird durch die Rücklage nicht gemindert. |

Beachten Sie | Bei einem „normalen“ Erwerb durch notariellen Kaufvertrag hatte der Bundesfinanzhof 1991 entschieden, dass eine Instandhaltungsrücklage grunderwerbsteuermindernd berücksichtigt werden kann. In dem aktuellen Urteil lässt der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen, ob er hieran weiter festhält.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. II R 29/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185767; BFH-Urteil vom 9.10.1991, Az. II R 20/89

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„Mini-Steuerreform“ zur Entlastung von Familien geplant

| In den nächsten beiden Jahren sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen. Zudem soll die kalte Progression ausgeglichen werden. Darauf hat sich die Bundesregierung verständigt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. |

Die Pläne im Einzelnen

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dieser Betrag soll 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR und 2018 um 180 EUR auf 9.000 EUR erhöht werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert.

Der Kinderfreibetrag soll im nächsten Jahr um 108 EUR auf 4.716 EUR und 2018 um weitere
72 EUR auf 4.788 EUR steigen. Ferner soll das Kindergeld 2017 und 2018 um jeweils 2 EUR monatlich je Kind angehoben werden.

Ab 2017 soll auch der monatliche Kinderzuschlag steigen: um 10 EUR auf 170 EUR.

Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend dem Grundfreibetrag auf 8.820 EUR für 2017 und auf 9.000 EUR für 2018 angehoben.

Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate 2017 verschoben werden.

Kritik vom Bund der Steuerzahler

Der Bund der Steuerzahler hat diese Mini-Reform als unzureichend kritisiert – und zwar aus zwei Gründen:

  • Bei den Steuersenkungen handelt es sich in erster Linie nicht um ein Entgegenkommen der Bundesregierung, sondern um eine verfassungsrechtlich gebotene Anpassung. Der Gesetzgeber ist nämlich verpflichtet, den Grundfreibetrag sowie den Kinderfreibetrag regelmäßig anzupassen, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
  • Zudem wird nicht viel im Geldbeutel ankommen: Ein lediger Steuerzahler mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 EUR wird in 2017 voraussichtlich 55 EUR weniger Steuern zahlen – in 2018 noch einmal 81 EUR weniger.

Quelle | BMF vom 12.10.2016: „Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen“; Bund der Steuerzahler vom 12.10.2016: „Diese Mini-Entlastung reicht uns nicht“

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Selbstbehalt: Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

| Hat ein Steuerpflichtiger mit einer privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, können die gezahlten Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er wegen Selbstbehalte geringere Beiträge zahlen musste. Die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen machte er bei seiner Einkommensteuererklärung geltend – allerdings ohne Erfolg.

Da die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstellt, ist sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung. Demzufolge scheidet ein Abzug als Sonderausgaben aus.

Zwar handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen. Diese sind aber nur abzugsfähig, wenn die zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder) überschritten wird – und dies war hier nicht der Fall.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, die wegen Selbstbehalte zu tragen sind, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189656

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Elektromobilität: Bundesrat stimmt Förderung zu

| Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ am 14.10.2016 zugestimmt. Die folgenden Änderungen können somit in Kraft treten. |

Kfz-Steuer

Die derzeit im Kraftfahrzeugsteuergesetz enthaltene fünfjährige Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird rückwirkend für alle Erstzulassungen ab 1.1.2016 auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Steuerbefreiung gilt für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die bis zum 31.12.2020 zugelassen werden. Begünstigt sind zudem technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen.

Lohnsteuer

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens muss nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden, sondern ist künftig steuerfrei. Gleiches gilt auch für Pedelecs, also zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Arbeitgeber können geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung pauschal mit 25 % besteuern. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden.

MERKE | Die lohnsteuerlichen Neuregelungen gelten ab dem Lohnzahlungszeitraum 2017 und sind bis Ende 2020 befristet. Die Vergünstigungen gelten nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, BR-Drs. 523/16 (B) vom 14.10.2016

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Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung nur für Rechnungsempfänger

| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) kann der Steuerpflichtige nicht in Anspruch nehmen, wenn die Rechnungen nicht an ihn, sondern an seine Verwandten gerichtet sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen hat, so das Finanzgericht München. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um Handwerkerleistungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden, den er zusammen mit seiner Schwester bewohnte. Die Rechnungen waren an die Schwester adressiert und wurden vom Steuerpflichtigen beglichen. Das Finanzamt versagte eine Steuerermäßigung beim Steuerpflichtigen, was das Finanzgericht München bestätigte.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Aus der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt.

Im Streitfall waren die Handwerkerrechnungen allerdings nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an seine Schwester gerichtet, d. h., er hatte keine Rechnung erhalten.

PRAXISHINWEIS | Der Gesetzgeber hat nur die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt, sodass die Steuerermäßigung auch bei einem abgekürzten Zahlungsweg in Betracht kommt. Somit blieb es der Schwester im Streitfall grundsätzlich unbenommen, die an sie gerichteten Rechnungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen.

Quelle | FG München, Urteil vom 14.1.2016, Az. 7 K 2205/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189557

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Kapitalanleger


Brandenburg will die Abgeltungsteuer abschaffen

| Brandenburg hat im Bundesrat eine Gesetzesinitiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer gestartet. Ein entsprechender Entschließungsantrag Brandenburgs wurde an die Ausschüsse des Bundesrats überwiesen. Ziel ist es, Kapitaleinkünfte nach erfolgter Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs von Steuerdaten wieder dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen. |

Hintergrund: Seit 2008 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern pauschal mit 25 % besteuert. Die Abgeltungsteuer wurde u. a. eingeführt, um die Steuerflucht ins Ausland einzudämmen.

Auffassung Brandenburgs

Nach Ansicht Brandenburgs privilegiert die Abgeltungsteuer die Besserverdienenden. Im Vergleich zum persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 %) stellt der pauschale Steuersatz von 25 % eine unverhältnismäßige Bevorzugung dar.

Ferner hat sich gezeigt, dass ein geringer Steuersatz von 25 % kein wirksames Mittel gegen Kapitalflucht und Steuerhinterziehung darstellt. Dies gilt umso mehr, als mit dem Gesetz zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen die Grundlage für eine effektive Besteuerung von im Ausland angelegtem Kapital geschaffen wurde. Damit wird zukünftig ein zeitnaher Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie zwischen den zahlreichen OECD-Ländern ermöglicht.

Weitere Meinungen

Ob der Vorstoß Brandenburgs letztendlich Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu konstatieren, dass über die Abschaffung der Abgeltungsteuer bereits seit einiger Zeit diskutiert wird. Auch namhafte Politiker der Bundesregierung (z. B. Sigmar Gabriel) befürworten eine Abschaffung.

Demgegenüber haben sich die deutschen Banken Ende vergangenen Jahres für den Erhalt der Abgeltungsteuer eingesetzt. Zum einen liegt der Steuersatz von 25 % im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten an der oberen Grenze. Außerdem werden Kapitalerträge in Deutschland „brutto“ besteuert: Kosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten und Fahrtkosten zu Hauptversammlungen (= Werbungskosten) sind nicht absetzbar. Zudem können Veräußerungsverluste mit anderen Kapitalerträgen nur eingeschränkt verrechnet werden.

Quelle | Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer, BR-Drs. 643/16 vom 4.11.2016; Deutscher Bundestag „Banken für Beibehaltung der Abgeltungsteuer“ vom 2.11.2015

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Zur Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Termingeschäfte

| Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung des Einkommensteuergesetzes, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Sachbearbeiter hatte unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem dies bekannt wurde, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.

Das Unternehmen war der Ansicht, dass die Verluste nicht den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte unterliegen würden. Denn die Unternehmensleitung selbst hatte die Geschäfte nicht gebilligt und auch keine Spekulationsabsicht gehabt.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst heraus, dass die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch dann nicht entfällt, wenn ein Angestellter die Devisentermingeschäfte auf strafbare Weise ohne Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht vorausgesetzt.

Beachten Sie | Allerdings umfasst die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, wonach die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten soll, die rein auf die „physische“ Lieferung der jeweiligen Basiswerte gerichtet sind.

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Das Finanzgericht Nürnberg muss nun im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte treffen.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.7.2016, Az. I R 25/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189230; BMF-Schreiben vom 23.9.2005, Az. IV B 2 - S 2119 - 7/05

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Gewinnermittlungsart: Kein erneuter Wechsel nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts

| Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur zulässig, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Dazu zählt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl. |

Hintergrund: Nicht Buchführungspflichtige können grundsätzlich wählen, ob sie ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Ein beliebiges Hin- und Herwechseln ist aber nicht zulässig.

Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. So hatte der Steuerpflichtige sein Wahlrecht im Streitfall zugunsten einer Einnahmen-Überschussrechnung wirksam ausgeübt. Denn der Bundesfinanzhof wertete die Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung unter Erklärung eines Übergangsgewinns an das Finanzamt als Beweisanzeichen dafür, dass der Unternehmer die Gewinnermittlung als endgültig ansah.

Ist das Wahlrecht vor Eintritt der Bestandskraft bereits wirksam ausgeübt worden, ist diese Wahl nachträglich nicht mehr zu ändern. Vielmehr bleibt der Steuerpflichtige nach einem Wechsel grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden und kann nur bei einem besonderen Grund vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln.

Im Streitfall war ein besonderer wirtschaftlicher Grund für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart weder ersichtlich, noch wurde er vom Steuerpflichtigen dargelegt. Vielmehr begehrte der Steuerpflichtige die Rückkehr zur Bilanzierung, um die versagte Teilwertabschreibung auf ein Flurstück dem Grunde nach doch noch zu ermöglichen. Denn eine Teilwertabschreibung ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.6.2016, Az. IV R 39/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188697

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug: Der Europäische Gerichtshof hält rückwirkende Rechnungsberichtigungen für zulässig

| Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es möglich, fehlerhafte Rechnungen auch rückwirkend zu berichtigen. Damit kann der Vorsteuerabzug gerettet und eine Verzinsung vermieden werden. |

Hintergrund

Wird der Vorsteuerabzug in einer Betriebsprüfung wegen einer unvollständigen Rechnung versagt, kann dies mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach Ansicht der Verwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen nämlich erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat.

Ob eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden kann, sodass keine Verzinsung anfällt, wird in Deutschland seit Jahren diskutiert. Aktuell hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung nach einer Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen präzisiert.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können Rechnungen mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt berichtigt werden. Durch die deutsche Handhabung wird die Neutralität der Umsatzsteuer eingeschränkt.

Beachten Sie | Der Europäische Gerichtshof hält die Verzinsung zwar für unangemessen. Allerdings sind die Mitgliedstaaten befugt, Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen – etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.

Offene Fragen

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist sicherlich zu begrüßen. Es ist jedoch auch zu konstatieren, dass (erneut) nicht alle relevanten Fragen beantwortet wurden. So erging das Urteil zur Rückwirkung einer nachträglich ergänzten USt-Identifikationsnummer. Welche Mindestanforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit diese rückwirkend berichtigt werden kann, blieb (leider) offen.

Ebenfalls ungeklärt ist der späteste Korrekturzeitpunkt – oder mit anderen Worten: Bis zu welchem Zeitpunkt muss eine Rechnung korrigiert werden, um Rückwirkung entfalten zu können?

Angesichts dieser offenen Fragen wird es wohl noch etwas dauern, bis endlich Rechtssicherheit besteht.

Quelle | EuGH vom 15.9.2016, C-518/14, Rs. Senatex, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188726

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Arbeitgeber


Kindergartenzuschuss: Keine Steuerfreiheit bei Rückfallklauseln

| Der Nettolohn kann durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen vielfach optimiert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass einige Gestaltungsmodelle mit der Verwaltungsauffassung nicht im Einklang stehen. So zeigt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen beispielsweise, dass Rückfallklauseln für die steuerfreie Gewährung eines Kindergartenzuschusses schädlich sind. |

Hintergrund: Die steuerfreie Abrechnung von Arbeitgeberleistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (= Kindergartenzuschuss) setzt u. a. voraus, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Somit sind Gehaltsumwandlungen schädlich.

Schädlich ist es nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aber auch, wenn sogenannte Rückfallklauseln vereinbart werden. In diesen wird bestimmt, dass der Arbeitnehmer ab dem Wegfall der Voraussetzungen für die zweckgebundene Ersatzvergütung einen Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn hat.

Beispiel

Arbeitgeber A hat mit seinem Arbeitnehmer AN einen Bruttoarbeitslohn von 2.500 EUR vereinbart. Seit Januar 2016 erhält AN anstelle einer außertariflichen Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss von 100 EUR pro Monat. Die Vereinbarung über die zweckgebundene Zahlung wird als Anhang zum Arbeitsvertrag genommen.

Im August 2016 wird das Kind des AN eingeschult. AG und AN hatten im Januar 2016 bereits vereinbart, dass mit Eintritt der Schulpflicht des Kindes ein Arbeitslohn von 2.600 EUR gezahlt wird. Damit hat AN ab August 2016 einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den Arbeitslohn von 2.600 EUR.

Lösung: Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wird der zweckgebundene Kindergartenzuschuss durch diese Vereinbarung nicht mehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt und bleibt von Anfang an nicht lohnsteuerfrei.

Beachten Sie | Zudem soll es schädlich sein, wenn dem Arbeitnehmer einseitig ein Kündigungsrecht mit Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Bruttoarbeitslohn eingeräumt wird.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen vom 9.7.2015, Kurzinfo LSt 05/2015

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Ab 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 EUR

| Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2016. |

Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.

Übergangsregeln weiterhin
zu beachten

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1.1.2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 EUR vorsehen.

Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.1.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 EUR.

MERKE | Ab dem 1.1.2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR bekommen.

Quelle | Die Bundesregierung vom 26.10.2016: „Ab 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 EUR“

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Sachbezugswerte für 2017 stehen fest

| Die Sachbezugswerte für 2017 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Nicht angepasst wurde der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft, der auch im nächsten Jahr 223 EUR beträgt. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde hingegen um 5 EUR auf 241 EUR erhöht. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

51 EUR (2016: 50 EUR)

1,70 EUR (2016: 1,67 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

95 EUR (2016: 93 EUR)

3,17 EUR (2016: 3,10 EUR)

Quelle | Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 536/16 (B) vom 4.11.2016

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Arbeitnehmer


Neue Umzugskostenpauschalen veröffentlicht

| Umzugskosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1.3.2016 sowie ab 1.2.2017 gelten. |

Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Verwaltung ist dies z. B. in folgenden Fällen der Fall:

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verkürzt sich erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde).
  • Der Umzug wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt – insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist.
  • Der Umzug erfolgt wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Zudem ist zu beachten, dass anstelle der Pauschalen auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden können.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten

ab 1.3.2014 = 1.802 EUR

ab 1.3.2015 = 1.841 EUR

ab 1.3.2016 = 1.882 EUR

ab 1.2.2017 = 1.926 EUR

Sonstige Umzugskosten

Verheiratete:

ab 1.3.2014 = 1.429 EUR

ab 1.3.2015 = 1.460 EUR

ab 1.3.2016 = 1.493 EUR

ab 1.2.2017 = 1.528 EUR

Ledige:

ab 1.3.2014 = 715 EUR

ab 1.3.2015 = 730 EUR

ab 1.3.2016 = 746 EUR

ab 1.2.2017 = 764 EUR

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):

ab 1.3.2014 = 315 EUR

ab 1.3.2015 = 322 EUR

ab 1.3.2016 = 329 EUR

ab 1.2.2017 = 337 EUR

Beachten Sie | Bei den sonstigen Umzugskosten erhöhen sich die Pauschalen um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 - S 2353/16/10005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189461

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2016

| Im Monat Dezember 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.12.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.12.2016
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.12.2016
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.12.2016
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.12.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.12.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2016 am 28.12.2016.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Behinderten-Pauschbetrag: Neue Pflegegrade 4 und 5 sind gleichbedeutend mit Merkzeichen „H“

| Steuerpflichtige, die blind (Merkmal Bl) oder hilflos (Merkmal H) sind, können einen Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 EUR im Jahr nutzen. Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 19.8.2016, Az. IV C 8 - S 2286/07/10004:005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188517) hat nun mitgeteilt, dass die mit der Pflegereform ab 1.1.2017 eingeführten neuen Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ entsprechen. |

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Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungs-Beiträge ist nicht um Bonuszahlungen zu mindern

| Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, dann ist die Erstattung nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungs-Beiträgen zu verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall förderte eine gesetzliche Krankenkasse gesundheitsbewusstes Verhalten durch ein Bonusprogramm. Sie gewährte einen Zuschuss von bis zu 150 EUR jährlich für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen (z. B. Behandlungen beim Heilpraktiker), die von den Versicherten privat
finanziert worden waren.

Das Finanzamt sah hierin eine Erstattung von Krankenversicherungs-Beiträgen und verrechnete den Zuschuss mit den gezahlten Beiträgen. Somit minderten sich die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Die Bonuszahlung im Streitfall hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Sie steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Die Zahlung stellt vielmehr eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar, so der Bundesfinanzhof.

Bonuszahlungen für
gesundheitsbewusstes Verhalten

Für Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass dadurch das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöht wird. Es ist aber zu bedenken, dass Krankenkassen höchst unterschiedliche Bonusprogramme geschnürt haben. Entschieden wurde vorliegend nur zu den Fällen des § 65a SGB V. Die Beurteilung anderer Bonusvarianten ließ der Bundesfinanzhof offen. Auch der seit einigen Monaten in den Einkommensteuer-Bescheiden enthaltene Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V
– und umfasst ausdrücklich nicht Prämienzahlungen für Wahltarife nach § 53 SGB V.

Wie geht es jetzt weiter?

Haben Steuerpflichtige Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V von ihrer Krankenkasse erhalten und enthielt der Einkommensteuer-Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk, stellt sich nun die Frage der „Rückabwicklung“ dieser Fälle. Denn die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wies jüngst darauf hin, dass das Finanzamt aus der elektronischen Übertragung der Krankenkassen gar nicht erkennt, um welche Art der Beitragsrückerstattung es sich handelt. Bonuszahlungen werden, gegebenenfalls zusammen mit Rückerstattungen anderer Art, als Gesamtbetrag übermittelt.

PRAXISHINWEIS | Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise zeitnah äußert. Für eine Korrektur des Einkommensteuer-Bescheids wird der Steuerpflichtige wohl die Art und Höhe der Bonuszahlung nachweisen müssen.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188696; BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 72; Vorläufigkeit: BMF-Schreiben vom 11.4.2016, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010; OFD NRW, Kurzinfo vom 6.7.2015, ESt Nr. 23/2015

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Kein Werbungskostenabzug von Studienkosten bei Stipendium

| Studienkosten können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. |

Sachverhalt

Für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA erhielt ein Rechtsanwalt ein Stipendium des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD). Von den Kosten (ca. 30.000 EUR) wurden ihm 22.000 EUR erstattet. Der Rechtsanwalt machte dennoch alle Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Begründung: Die Leistungen des DAAD seien wie Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln, sodass die Studienkosten voll abziehbar blieben.

Das Finanzamt berücksichtigte die Studienkosten jedoch nur insoweit, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Köln entschied.

Der Rechtsanwalt hat im Ergebnis keine Aufwendungen getragen, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet wurden. In dieser Höhe ist er durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen.

PRAXISHINWEIS | Die steuerliche Behandlung von Zahlungen aus Stipendien, die keiner konkreten Erwerbstätigkeit zugeordnet werden können, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Somit hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.5.2016, Az. 12 K 562/13, Rev. BFH Az. VI R 29/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188598

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Erbschaftsteuerreform in „trockenen Tüchern“

| Bund und Länder haben Mitte September im Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zur notwendigen Erbschaftsteuerreform gefunden. Nach der erfolgten Zustimmung von Bundestag und Bundesrat können die Neuregelungen nun in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Punkte. |

Hintergrund

Ende 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der Gestaltungsmöglichkeiten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber war somit verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen – und zwar spätestens bis zum 30.6.2016! Die Pläne fanden im Bundesrat am 8.7.2016 aber keine Zustimmung, sodass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde – und hier wurde am 22.9.2016 doch noch eine Einigung erzielt.

Die Eckpunkte

Klein-/Mittelbetriebe: Liegt der Erwerb unter der neuen Prüfschwelle von 26 Mio. EUR, erhält der Erwerber – wie bisher – Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregelung abhängig.

Beachten Sie | Lohnsummenregelung heißt vereinfacht, dass für einige Jahre nach der Betriebsübertragung nicht signifikant weniger Lohn gezahlt werden darf als zuvor. Von dieser Regelung freigestellt sind nur noch Betriebe mit bis zu fünf (bisher 20) Beschäftigten.

Zudem ist zu beachten, dass die Optionsverschonung von 100 % nur möglich ist, wenn die Quote des schädlichen Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebs nicht mehr als 20 % beträgt.

Großbetriebe: Beträgt das begünstigte Vermögen mehr als 26 Mio. EUR, gilt ein Wahlrecht: Bedürfnisprüfung oder Verschonungsabschlagsmodell. Bei der Bedürfnisprüfung muss der Erbe nachweisen, dass ihn die Steuerzahlung überfordern würde. Lässt er sich auf die Prüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Beim Abschlagsmodell fällt die Verschonung umso geringer aus, je höher der Erwerb ist. Ab einem Betriebsvermögen von 90 Mio. EUR wird keine Verschonung mehr gewährt.

Vorab-Abschlag: Für begünstigtes Vermögen kann ein Vorab-Abschlag von bis zu 30 % gewährt werden. Dazu müssen Unternehmen bestimmte gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Voraussetzungen (z. B. Mindestquote für Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen von 37,5 %) erfüllen.

Definition des Verwaltungsvermögens: Der „Freibetrag“ von 15 % für Finanzmittel wird nur gewährt, wenn das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. In die Bewertung des Verwaltungsvermögens einbezogen werden auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn diese Gegenstände nicht den Hauptzweck des Betriebs darstellen.

Unternehmenswert-Ermittlung: Der im vereinfachten Ertragswertverfahren anzusetzende Kapitalisierungsfaktor liegt bei 13,75. Der Faktor kann in den nächsten Jahren an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten angepasst werden.

Stundung: Eine Stundung der Steuerzahlung ist bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich möglich – allerdings nur für sieben Jahre. Nur im ersten Jahr nach der Entstehung der Steuer erfolgt die Stundung zinslos.

Inkrafttreten: Das neue Gesetz ist für Übertragungen nach dem 30.6.2016 anzuwenden. Die Änderung des Kapitalisierungsfaktors gilt bereits für alle Stichtage nach dem 31.12.2015.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BR-Drs. 555/16 (B) vom 14.10.2016

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Vermieter


Verbilligte Wohnraumüberlassung: Ortsübliche Vergleichsmiete ist die Bruttomiete

| Der Bundesfinanzhof musste jüngst entscheiden, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn die Wohnung an Angehörige verbilligt vermietet wird. Das Resultat: Ortsübliche Miete ist die Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Kosten. |

Hintergrund: Die Vermietung gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

MERKE | Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der Ansicht der Vorinstanz, wonach auf die Kaltmiete abzustellen sei, eine deutliche Absage erteilt. Das Finanzgericht Düsseldorf muss nun Feststellungen zur ortsüblichen Miete nachholen. Dazu hat es die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten festzustellen.

PRAXISHINWEIS | Enthält der ortsübliche Mietspiegel Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der vorgesehenen Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert zu bilden. Dies ergibt sich aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2016, Az. IX R 44/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188537; OFD Frankfurt vom 22.1.2015, Az. S 2253 A - 85 - St 227

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Zinseszinsen von Investitionsdarlehen bleiben außen vor

| Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen entstanden sind, unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Überentnahmen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Zinsen auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden. |

Hintergrund

Beim beschränkten Schuldzinsenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Gewinn und den Einlagen liegen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind von der Abzugsbeschränkung nicht nur Zinsen für Investitionsdarlehen ausgenommen, sondern auch die durch ein solches Darlehen ausgelösten Verzugs- und Zinseszinsen. Maßgeblich ist auch insoweit allein die Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition. Denn der Gesetzeswortlaut enthält keine Hinweise darauf, dass Verzugs- und Zinseszinsen nicht unter den Begriff der Schuldzinsen fallen.

Beachten Sie | Die Begünstigung hängt zudem nicht davon ab, dass das Darlehen bei derselben Bank, unter derselben Kontonummer und zu denselben Konditionen weitergeführt wird. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Investition in Anlagevermögen bleibt vielmehr auch dann gewahrt, wenn nicht die ursprüngliche Hauptschuld, sondern lediglich die Zinsen auf ein anderes (neues) Darlehenskonto gebucht werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.7.2016, Az. III R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188536

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Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag

| Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu zwei Streitfragen Stellung bezogen und jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Danach ist ein IAB auch zulässig, wenn feststeht, dass der Betrieb unentgeltlich übertragen werden soll. Zudem kann ein IAB zur Kompensation eines Mehrergebnisses der Betriebsprüfung eingesetzt werden. |

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein IAB von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll insbesondere die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Unentgeltliche
Betriebsübertragung

Die Inanspruchnahme eines IAB ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch möglich, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern wegen einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.

Beachten Sie | Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Investition auch getätigt hätte, wenn er den Betrieb selbst fortgeführt hätte und er anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass sein Rechtsnachfolger die Investition nach der Betriebsübertragung fristgemäß vornimmt.

Ausgleich eines Mehrergebnisses
der Betriebsprüfung

Ein IAB kann auch im Anschluss an eine Betriebsprüfung zur Kompensation eines Mehrergebnisses eingesetzt werden. Hiermit widerspricht der 4. Senat des Bundesfinanzhofs ausdrücklich der Ansicht der Finanzverwaltung.

Beachten Sie | Der 1. Senat des Bundesfinanzhofs hat diese Rechtsprechung rund einen Monat später im Kern bestätigt. Beide Senate fordern, dass eine Investitionsabsicht zum maßgebenden Stichtag vorliegt. Offen ließ der 1. Senat, ob ein Finanzierungszusammenhang bestehen muss. Dies hatte der 4. Senat jedoch ausdrücklich verneint.

Neue Rechtslage

Die Entscheidungen ergingen noch zur alten Rechtslage. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde § 7g EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden, modifiziert. So ist
z. B. der Nachweis für eine Investitionsabsicht nicht mehr in § 7g EStG aufgeführt.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.3.2016, Az. IV R 14/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187704; BFH-Urteil vom 23.3.2016, Az. IV R 9/14, Abruf-Nr. 187894; BFH-Urteil vom 28.4.2016, Az. I R 31/15, Abruf-Nr. 187895; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 - S 2139 b/07/10002, Rz. 26

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Verpächterwahlrecht endet nicht bei teilentgeltlicher Übertragung

| Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich übertragen, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hört sich zunächst einmal positiv an. Sie kann beim Rechtsnachfolger jedoch bei einer späteren Veräußerung erhebliche Steuerfolgen auslösen, wie der entschiedene Streitfall zeigt. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Mutter einen Verpachtungsbetrieb 1985 teilentgeltlich auf ihre Tochter übertragen, die den Verpachtungsbetrieb fortführte und 2001 veräußerte. Während das Finanzamt hierin eine steuerpflichtige Betriebsveräußerung sah, vertrat die Tochter die Auffassung, der Betrieb sei bereits mit der teilentgeltlichen Übertragung in 1985 aufgegeben worden. Die in 2001 erfolgte Veräußerung betreffe folglich Privatvermögen und löse somit keine ertragsteuerlichen Folgen aus. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Hintergrund

Verpachtet der Steuerpflichtige den ganzen Gewerbebetrieb, hat er ein Wahlrecht:

  • Der Betrieb kann durch ausdrückliche Aufgabeerklärung aufgegeben werden, wodurch ein steuerbegünstigter Aufgabegewinn entsteht. Die Betriebsverpachtung führt nunmehr zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
  • Hat der Verpächter des Betriebs jedoch die Absicht und zudem die objektive Möglichkeit, die bisherige gewerbliche Tätigkeit später wieder auszuüben, kann zunächst von einer nur vorübergehenden Betriebsunterbrechung ausgegangen werden. Erklärt der Verpächter also keine Betriebsaufgabe, besteht der Betrieb einkommensteuerrechtlich fort und er bezieht in Form der Pachterträge weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung des verpachteten Betriebs (oftmals auf die Kinder) tritt der Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers. Er hat somit die Möglichkeit, die Betriebsverpachtung fortzusetzen oder die Betriebsaufgabe zu erklären.

Entscheidung

Der Erwerber setzt das Verpächterwahlrecht auch bei einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung fort, sofern nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt wird. Wenn das Verpächterwahlrecht die zwangsweise Aufdeckung der stillen Reserven verhindern will, muss dies auch gelten, wenn die stillen Reserven durch das Übertragungsgeschäft nur teilweise nicht aufgedeckt werden. Bezogen auf diesen Teil besteht nämlich dieselbe Interessenlage wie bei der erstmaligen Verpachtung sowie bei einem voll unentgeltlichen Erwerb, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.4.2016, Az. X R 52/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187189

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Teileinkünfteverfahren: Nachträglicher Antrag bei verdeckter Gewinnausschüttung zulässig

| Bei einer Gewinnausschüttung können Gesellschafter beantragen, dass diese nicht mit der Abgeltungsteuer (25 %), sondern nach dem oft günstigeren Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Dieser Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ. Das Problem: Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wird regelmäßig erst bei einer Betriebsprüfung festgestellt – also zu einem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter seine Steuererklärung bereits eingereicht hat. In diesen Fällen, so das Finanzgericht München, ist die Fristregelung nicht anzuwenden. |

Hintergrund

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Grundsätzlich unterliegen Gewinnausschüttungen der Abgeltungsteuer. Auf Antrag können Gesellschafter Gewinnausschüttungen aber mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug jedoch auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Entscheidung

Zwar ist der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach dem Gesetzeswortlaut spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres zu stellen. Das Finanzgericht München ist aber der Überzeugung, dass dies nicht gilt, wenn dem Gesellschafter ausschließlich vGA zugeflossen sind, die er in seiner Steuererklärung als Einnahmen bei anderen Einkunftsarten als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die vom Finanzamt erst nachträglich nach einer Betriebsprüfung als Kapitalerträge besteuert worden sind.

In einem solchen Fall kann der Steuerpflichtige sein Wahlrecht solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres formell und materiell bestandskräftig ist.

PRAXISHINWEIS | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | FG München, Urteil vom 15.6.2016, Az. 9 K 190/16, Rev. BFH Az. VIII R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188556

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Umsatzsteuerzahler


Kleinunternehmer: Umsatzgrenze darf auch nicht geringfügig überschritten werden

| Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Ergibt sich aber im Zuge einer Betriebsprüfung, dass die Umsatzgrenze von 17.500 EUR geringfügig überschritten wurde, ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar – und zwar von Anfang an, so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt. |

Der Unternehmer argumentierte zwar im Streitfall, dass es nicht gewollt sein kann, dass erst Jahre später erlangte Erkenntnisse soweit zurückwirken, dass sie das ursprünglich bekannte Wissen ersetzen. Dies überzeugte das Finanzgericht aber nicht. Vielmehr hat der Unternehmer das Risiko der zutreffenden Ermittlung der Umsätze zu tragen. Die Grenze von 17.500 EUR ist starr, sodass auch ein geringfügiges Überschreiten deren Anwendung ausschließt. Umfang und Umstände des Überschreitens sind ohne Bedeutung.

Beachten Sie | Ist der Unternehmer aber subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen und hat er die Kleinunternehmerregelung deswegen weiter angewendet, kommt gegebenenfalls eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Diese ist aber in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung zu überprüfen.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.7.2016, Az. 4 V 1379/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188881

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Arbeitgeber


Insolvenzgeldumlage sinkt in 2017 auf 0,09 %

| Die Insolvenzgeldumlage sinkt ab dem 1.1.2017 von bisher 0,12 % auf dann 0,09 %. Der Bundesrat hat der Reduzierung am 23.9.2016 zugestimmt. |

Hintergrund: Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage finanziert. Diese monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigten des Betriebes bemessen werden.

Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017), BR-Drs. 378/16 (B) vom 23.9.2016

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Arbeitnehmer


Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute für Mehrarbeit ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

| Zahlreiche Feuerwehrleute haben in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden hinaus geleistet und dafür Entschädigungszahlungen erhalten. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass es sich bei diesen Zahlungen um steuerbare Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit handelt. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 14.537 EUR. Der Feuerwehrmann war der Ansicht, die Zahlung sei als Schadenersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus. Dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Zu den steuerbaren Einkünften zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterliegt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist es unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre.

Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schadenersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.6.2016, Az. IX R 2/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188673

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

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Bundesfinanzhof warnt vor gefälschten E-Mails

| Derzeit werden im Namen und mit dem Logo des Bundesfinanzhofs gefälschte Mails verbreitet. Diese fordern zum Download einer Datei auf. Der Bundesfinanzhof (Mitteilung vom 23.9.2016) weist darauf hin, dass er nicht Absender dieser Mails ist. Es wird davor gewarnt, diese Mails zu öffnen und auf den Download-Link zu klicken. |

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2016

| Im Monat November 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2016
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2016
  • Gewerbesteuerzahler: 15.11.2016
  • Grundsteuerzahler: 15.11.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.11.2016 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2016 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2016 am 28.11.2016.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten kann Schenkungsteuer auslösen

| Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten (im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto) grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen. Hieraus können sich schenkungsteuerliche Folgen ergeben – nämlich dann, wenn ein Ehegatte das Vermögen seines Einzelkontos/-depots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm das Vermögen schon vor der Übertragung zur Hälfte zuzurechnen war und er insoweit nicht bereichert sei, trägt er nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierfür die objektive Beweislast. |

Sachverhalt

Im Streitfall übertrug der Ehemann das Vermögen seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos auf ein bei der gleichen Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an die Ehefrau an – und zwar in voller Höhe. Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur zur Hälfte bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögens schon vor der Übertragung zugestanden habe. Diese Sichtweise überzeugte jedoch weder das Finanzgericht Nürnberg noch den Bundesfinanzhof.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die einer Schenkung entgegenstehen. Hierzu zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Diesen Nachweis konnte die Ehefrau im Streitfall aber nicht erbringen.

Beachten Sie | Bei einem Einzelkonto ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber das Vermögen auf dem Konto allein zusteht. Aus einer Vollmacht für den Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, ergibt sich nichts anderes. Sie gibt dem bevollmächtigten Ehegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank eine Verfügungsbefugnis über das Konto.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.6.2016, Az. II R 41/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188331

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Finanzamt durfte Besteuerungsgrundlagen an gesetzliche Krankenkassen übermitteln

| Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, einer gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag die für eine Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder notwendigen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehegatten, der kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden und die Revision zugelassen. |

Beachten Sie | Die Entscheidung betrifft Veranlagungszeiträume vor 2015. Seit 2015 ist eine gesetzliche Neuregelung zu beachten. Danach ist die Festsetzung von Höchstbeiträgen nunmehr nicht nur für freiwillig hauptberuflich selbstständige Mitglieder, sondern für alle freiwillig Versicherten möglich, sofern das Mitglied auf Verlangen der Krankenkasse Einnahmen nicht nachweist. Die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen ist daher für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.2016, Az. 13 K 1934/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188433

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Sonderausgaben: Selbst getragene Krankheitskosten nicht auf Beitragsrückerstattung anrechenbar

| Werden Krankheitskosten selbst getragen, um eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung zu erhalten, sind die Sonderausgaben dennoch um die volle Beitragsrückerstattung zu kürzen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg wirken sich die Krankheitskosten allenfalls als außergewöhnliche Belastungen aus. |

Sachverhalt

Ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger wurde im Streitjahr 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Für leistungsfreie Jahre gewährte die Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung. Da die entstandenen Krankheitskosten niedriger waren als die Beitragsrückerstattung, verzichtete er auf die Kostenübernahme. Damit ihm kein Nachteil bei den Sonderausgaben entstand, beantragte er die Anrechnung der Krankheitskosten auf die Beitragsrückerstattung. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnten dies ab.

Das Finanzgericht pflichtete dem Steuerpflichtigen zwar insoweit bei, dass zwischen den selbst getragenen Krankheitskosten und den dadurch zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen ein kausaler Zusammenhang besteht. Die Folge einer Verrechnung wäre aber, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Und dies widerspricht nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Auch die Finanzgerichte Münster und Düsseldorf lehnen es ab, selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Außergewöhnliche Belastungen

Möglich ist demzufolge nur ein Abzug als außergewöhnliche Belastung, der in der Praxis aber oftmals scheitert – und zwar aus folgenden Gründen:

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist. Diese ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Beispiel

Ein lediger, kinderloser Steuerpflichtiger hat in 2015 insgesamt 900 EUR an Krankheitskosten zwecks Erlangung einer Beitragsrückerstattung gezahlt. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 50.000 EUR.

In diesem Fall beträgt der zumutbare Eigenanteil 3.000 EUR (6 % von 50.000 EUR). Folglich wirken sich die 900 EUR steuerlich nicht aus.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Endgültig entschieden ist die Frage nach dem Ansatz einer zumutbaren Belastung aber noch nicht, denn die unterlegenen Steuerpflichtigen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz geht in einer Entscheidung aus 2012 sogar noch einen Schritt weiter: Verzichtet der Steuerpflichtige auf eine Erstattung, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit. Da dies aber eine wesentliche Voraussetzung für außergewöhnliche Belastungen ist, kommt nach dieser Ansicht ein Abzug per se nicht in Betracht.

PRAXISHINWEISE | Gegen die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit haben wird, zu dieser Thematik umfassend Stellung zu beziehen. Geeignete Fälle können somit vorerst offengehalten werden.

Ob der Bundesfinanzhof der Ansicht der Vorinstanz allerdings widersprechen wird, muss zumindest bezweifelt werden. Nach derzeitigem Stand sind Steuerpflichtige gut beraten, die steuerlichen Konsequenzen in ihre Vorteilsberechnung (Beitragsrückerstattung ja oder nein) einzubeziehen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2016, Az. 6 K 864/15, Rev. BFH Az. X R 3/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188432; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.6.2014, Az. 1 K 2873/13 E; FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 5 K 149/14 E; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.1.2012, Az. 2 V 1883/11; anhängig: BVerfG, Az. 2 BvR 180/16

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Handwerkerleistung: Keine Steuerermäßigung für Werkstattarbeiten

| Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) ist nur möglich, wenn die Leistungen „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Somit sind ausschließlich in einer Werkstatt durchgeführte Arbeiten (wie z. B. das Beziehen von Polstermöbeln) nicht begünstigt, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Ehepaar einen Raumausstatter beauftragt, ihre Sitzgruppe (zwei Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt neu. Die vom Ehepaar begehrte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

Die Leistung muss „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff des Haushalts räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Die Handwerkerleistungen müssen aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehlt es hieran. Daran ändert auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung handelt.

Beachten Sie | Das Finanzgericht München hatte im Jahr 2015 entschieden, dass der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt.

Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist dieser Sachverhalt auf den aktuellen Streitfall nicht übertragbar. Denn beim Austausch einer Haustür erfolgt zumindest die Montage im Haushalt. Daher wird die Handwerkerleistung insoweit in dem geforderten unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang durchgeführt. Das bloße Abholen und Zurückbringen der Polstermöbel durch einen Handwerker reiche hierfür nicht aus.

PRAXISHINWEIS | Das Urteil des Finanzgerichts München ist rechtskräftig. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision nicht zugelassen. Das ist insoweit schade, als eine höchstrichterliche Klärung zur Steuerermäßigung bei Werkstattarbeiten für Rechtssicherheit sorgen würde.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187687; FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145568

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Dürfen Pflegekosten um die doppelte Haushaltsersparnis gekürzt werden, wenn ein Ehepaar ins Pflegeheim umzieht?

| Bei einer Heimunterbringung aus Krankheitsgründen können die Aufwendungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wird der frühere Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst, werden die Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis gemindert. Bei Ehepaaren soll sogar die doppelte Haushaltsersparnis abgezogen werden dürfen. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht Nürnberg. |

Hintergrund: Wird der private Haushalt aufgelöst, zieht das Finanzamt von den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Kosten der Heimunterbringung die Haushaltsersparnis ab. Diese soll ausgleichen, dass sich der Steuerpflichtige durch den Umzug ins Pflegeheim Verpflegungs- und Unterbringungskosten erspart, die er sonst zu Hause gehabt hätte. Die Haushaltsersparnis ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit 8.652 EUR anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahrs vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

Das Finanzgericht rechtfertigte den doppelten Abzug damit, dass von den monatlichen Heimkosten bereits rund 900 EUR pro Ehegatte allein auf Verpflegung und Unterkunft entfielen. Das stehe zum medizinisch indizierten Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis, wenn nicht für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis angesetzt werde.

PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des Finanzgerichts ist fragwürdig, denn de facto wurde nur ein Haushalt aufgelöst. Außerdem beträgt die Haushaltsersparnis bei einem Zwei-Personen-Haushalt nicht zwingend das Doppelte. Die Eheleute wollen sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben und haben Revision eingelegt. Das Urteil des Bundesfinanzhofs darf mit Spannung erwartet werden.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 4.5.2016, Az. 3 K 915/15, Rev. BFH Az. VI R 22/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187344

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Vermieter


Zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht bei nicht mehr betriebsbereitem Objekt

| Die Einkunftserzielungsabsicht kann bei einer früher vermieteten Eigentumswohnung entfallen, wenn diese mehrere Jahre (im Streitfall: über fünf Jahre) leer steht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern zumindest dann, wenn ungewiss ist, ob die für die Herstellung der Vermietbarkeit der Wohnung erforderliche Gesamtsanierung der Wohnanlage zum Abschluss gebracht werden kann. Hierbei ist dem Steuerpflichtigen das Fehlverhalten oder das Nichtverhalten der Miteigentümer zuzurechnen. |

Hintergrund: Bei leer stehenden Objekten können Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Absicht, Vermietungseinkünfte erzielen zu wollen, festgestellt werden kann. Je länger der Leerstand andauert, desto schwieriger ist dieser Nachweis.

Im Streitfall waren für die Dauer des Leerstands nicht zuletzt außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände ursächlich (u. a. Veruntreuung der Sonderumlage, mehrere Miteigentümer konnten nicht ausfindig gemacht werden). Die Bedeutung solcher – nicht in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegenden – Umstände soll nun im Revisionsverfahren durch den Bundesfinanzhof geklärt werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die gegebenenfalls negative Auswirkung auf die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen. Ein nachträglicher Schuldzinsenabzug ist beim Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht – anders als bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie – nämlich ausgeschlossen.

Quelle | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6.4.2016, Az. 3 K 44/14, Rev. BFH Az. IX R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188434

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Pkw-Privatnutzung

| Der Anteil der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermittelt werden. Hierzu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Privatfahrten auch dann als Entnahme zu versteuern sind, wenn sich der Anteil der Privatnutzung aufgrund der Fahrtenbuchermittlung nur auf 5,07 % der Gesamtnutzung beläuft. |

Eine Geringfügigkeitsgrenze im Sinne einer
10 %-Grenze, wie sie andernorts im Ertragsteuerrecht vorzufinden ist, lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2016, Az. 9 K 1501/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187168

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch bei durchlaufenden Krediten

| Auch Zinsen für durchlaufende Kredite unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Diese Zinsen auszunehmen entspricht nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg nicht dem Willen des Gesetzgebers. Gegen diese Entscheidung ist jedoch die Revision anhängig. |

Hintergrund: Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 15.4.2016, Az. 3 K 145/15, Rev. BFH Az. I R 39/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188560

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Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt in 2017 auf 4,8 %

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt in 2017 um 0,4 % auf dann 4,8 %. Die Reduzierung wurde nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch eine verschärfte Prüftätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse möglich. Diese führte zu Mehreinnahmen von rund 30 Mio. EUR in 2015. |

Weiterführende Informationen

Über die Künstlersozialversicherung werden rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind jedoch nicht abgabepflichtig. Zudem gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR, die sich auf die Summe der Entgelte (nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes) aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen bezieht.

Beachten Sie | Das Bundesverfassungsgericht muss sich demnächst damit beschäftigen, ob die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig ist. Die Vorinstanzen hatten dies zumindest verneint.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 vom 9.8.2016, BGBl I 2016, 1976; BMAS vom 14.6.2016 „Künstlersozialversicherung in der digitalen Welt“; anhängig: BVerfG, Az. 1 BvR 2885/15

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Häusliches Arbeitszimmer: Wann ist ein anderer Arbeitsplatz zumutbar?

| Damit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest mit 1.250 EUR berücksichtigt werden können, darf der Steuerpflichtige keinen anderen Arbeitsplatz haben. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat sich nun am Beispiel eines Logopäden sehr konkret damit auseinandergesetzt, wann ein anderer Arbeitsplatz zumutbar ist. |

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann uneingeschränkt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Kostenabzug bis zu 1.250 EUR jährlich ist immerhin möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Bundesfinanzhof hält einen anderen Arbeitsplatz für zumutbar, wenn ihn der Steuerpflichtige „in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann“. Denn dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Für diese Tatsachenfeststellung sind verschiedene Anhaltspunkte maßgeblich. So kommt es darauf an, wie der Arbeitsplatz beschaffen ist (Größe, Lage, Ausstattung) und wie die Nutzungsbedingungen aussehen (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zum Gebäude etc.).

Im Streitfall war das Finanzgericht Sachsen-Anhalt davon überzeugt, dass dem Logopäden in keiner seiner beiden Praxen adäquate Büroräume zur Verfügung stehen – und zwar aus folgenden Gründen:

  • Die Räume der einen Praxis sind 47 km (ca. eine 3/4 Stunde Fahrtdauer) von der Wohnung entfernt. Sie werden von einer Angestellten mit fachlicher Leitung genutzt. Der Logopäde hingegen ist kaum dort.
  • Die Praxis am Wohnort hat Betriebsräume, die nur eingeschränkt für andere Tätigkeiten nutzbar sind. Dort sind drei Angestellte beschäftigt, sodass die Räume dauerhaft genutzt werden.
  • Das Finanzgericht gesteht dem Logopäden auch zu, dass es mit Blick auf das Praxiskonzept schwierig ist, für bestimmte Bürotätigkeiten (z. B. Patienten- oder Lohnabrechnungen) die erforderliche Vertraulichkeit zu wahren. Entsprechender Schriftverkehr und notwendige Akten können nicht oder nur sehr begrenzt offen in der Praxis aufbewahrt werden. So hat die Praxis z. B. keine Empfangskraft. Die Patienten nehmen zu ihren Therapiezeiten selbstständig in der Diele Platz. Dieses offene Konzept erschwert die zu wahrende Vertraulichkeit in einem weiteren Maße.

PRAXISHINWEIS | Nach Meinung des Finanzgerichts kann der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden, die Bürotätigkeiten in den Abendstunden oder am Wochenende außerhalb der Praxisöffnungszeiten in der Praxis auszuführen. Das Finanzgericht sieht eine solche Anforderung an Steuerpflichtige als „unzumutbar“ an. Da aber die Frage der Zumutbarkeit der Nutzung betrieblicher Räume durch Selbstständige außerhalb der üblichen Praxiszeiten vom Bundesfinanzhof nicht abschließend entschieden worden sei, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1.3.2016, Az. 4 K 362/15, Rev. BFH Az. III R 9/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186720

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Umsatzsteuerzahler


Steuerbefreiung auch bei zwischenzeitlich ungültig gewordener Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

| Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg reicht es aus, dass ein Kfz-Händler bei einem EU-Geschäft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Geschäftspartners bei Vertragsschluss überprüft. Wird die USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung ungültig, muss der Händler sich dieses nicht zurechnen lassen. |

Sachverhalt

Ein deutscher Kfz-Händler (D) verkaufte ein Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen (ES). D behandelte den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Die von ES angegebene USt-IdNr. sei zwar bei Vertragsschluss, nicht aber im (späteren) Lieferzeitpunkt gültig gewesen.

Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg aber nicht. Vielmehr habe D mit Abfrage der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Bestätigung des Geldeingangs durch die Pro-Forma-Rechnung und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung) alles getan, um die erforderlichen Angaben zu ermitteln.

Allein das Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt verpflichtet den Lieferer nicht, die beim Vertragsschluss korrekten Angaben (insbesondere zur USt-IdNr.) erneut und gegebenenfalls laufend in kurzen Abständen zu überprüfen.

Dies wäre allerdings dann anders, wenn

  • der Lieferer Anhaltspunkte für eine Änderung der Angaben hat oder
  • der Abnehmer eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Eine Zeitspanne von – wie im Streitfall – elf Tagen (davon neun Tage zwischen Vertragsschluss und Liefertag) reicht dafür aber nach Ansicht des Finanzgerichts nicht aus.

Zudem verweist das Finanzgericht darauf, dass die Steuerbefreiung auch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren wäre.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, weil die Einzelheiten zur Aufzeichnungspflicht der USt-IdNr. nebst der Vertrauensschutzregelung bei Wegfall der USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung noch nicht im Einzelnen geklärt sind. Da die Finanzverwaltung jedoch keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.

PRAXISHINWEIS | Die vorstehende Rechtsauffassung ist noch nicht höchstrichterlich bestätigt. Somit kann es ratsam sein, die USt-IdNr. am Auslieferungstag zur Sicherheit erneut abzufragen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.11.2015, Az. 7 K 7283/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188120

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Arbeitgeber


Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

| Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit rechnen auch Bereitschaftszeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat aber klar gemacht, dass der Bereitschaftsdienst nicht gesondert vergütet werden muss. Er kann mit dem Grundgehalt abgegolten sein, solange dieses rechnerisch den Mindestlohn abdeckt. |

Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt war (Bruttomonatsgehalt: 2.680,31 EUR nebst Zulagen). Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass Bereitschaftszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit und mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Der Anspruch hierauf war aber vorliegend bereits mit dem Grundgehalt erfüllt: Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Rettungsassistent mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, übersteigt die gezahlte Monatsvergütung sogar den Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 EUR = 1.938 EUR). Ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht nicht.

Quelle | BAG-Urteil vom 29.6.2016, Az. 5 AZR 716/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187097

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Arbeitnehmer


Doppelte Haushaltsführung: Zum Auseinanderfallen von Hausstand und Beschäftigungsort

| Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen auseinanderfallen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass dies nicht der Fall ist und ein Arbeitnehmer bereits am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von seiner Wohnung aus (ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen) seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn die Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt und der Arbeitsstätte 36 km beträgt und der tägliche Fahraufwand für eine einfache Strecke unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage eine Stunde nicht überschreitet. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Klage hiergegen blieb erfolglos.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg fielen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Dabei bezog sich das Finanzgericht auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wonach unter dem Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen ist, sondern der Bereich, der zu der Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Ein Arbeitnehmer wohnt somit bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus – ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen – seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Denn dann ist der Arbeitnehmer nicht „außerhalb des Ortes”, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, sondern bereits am Ort des eigenen Hausstands beschäftigt – und dies schließt eine doppelte Haushaltsführung aus.

Ausschlaggebend ist nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist vielmehr auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind neben der Entfernung auch die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie eventuelle besondere Umstände beim Arbeitsablauf.

Danach kann eine Wohnung am Beschäftigungsort regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.

PRAXISHINWEIS | Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, derzeit ungeklärt ist und gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bereits die Revision anhängig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2016, Az. 1 K 3229/14, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188324; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015, Az. 7 K 7366/13, Rev. BFH Az. VI R 2/16

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2016

| Im Monat Oktober 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2016 am 27.10.2016.

Beachten Sie | In Bundesländern, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, gilt der 26.10.2016.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Zweites Bürokratieentlastungsgesetz in der Pipeline

| Die Bundesregierung hat ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, wodurch vor allem die mittelständische Wirtschaft entlastet werden soll. Wichtige Punkte werden vorgestellt. |

Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, sollen nicht mehr aufbewahrungspflichtig sein. Das heißt: Bei empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt (mit dem Versand) der Rechnung.

Die Grenze für die Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung soll von 4.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben werden. Das bedeutet, dass monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen zukünftig erst bei mehr als 5.000 EUR vorzunehmen sind.

Kleinbetragsrechnungen müssen nicht die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Die bisherige Grenze soll von 150 EUR auf 200 EUR angehoben werden.

Statt einer Schätzung der Beiträge zur Sozialversicherung im laufenden Monat sollen künftig die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats eingesetzt werden. Bisher ist diese Methode nur ausnahmsweise zulässig.

Das Gesetz soll grundsätzlich am 1.1.2017 in Kraft treten. Ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen vorgenommen werden, bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom 3.8.2016

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Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen

| Die Finanzverwaltung hat ihre Sichtweise zur Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2015 geändert. Das bedeutet: Die Zinsen sind nicht mehr als sonstige Einkünfte zu versteuern, sondern gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ist regelmäßig günstiger. Denn wegen der Niedrigzinsphase dürfte der Sparer-Pauschbetrag durch weitere Zinseinnahmen oftmals nicht verbraucht sein. |

Die neue Sichtweise gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Eine Anwendung in offenen Fällen ist auf Antrag möglich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.7.2016, Az. IV C 3 - S 2255/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187044; BFH-Urteil vom 9.6.2015, Az. VIII R 18/12

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Vermieter


Disagio: Sofortabzug bei Marktüblichkeit

| Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. |

Hintergrund: Ausgaben sind für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Diese Regelung gilt aber nicht für ein Disagio, soweit es marktüblich ist.

Sachverhalt

Zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts hatte ein Steuerpflichtiger in 2009 ein Darlehen von rund 1,3 Mio. EUR aufgenommen (Zinsbindung 10 Jahre, 2,85 % Nominalzinsen, Disagio 10 %). Das Disagio (ca. 130.000 EUR) wurde im Erstjahr als sofort abziehbare Werbungskosten angesetzt. Das Finanzamt akzeptierte indes nur einen marktüblichen Teil von 5 % und verteilte den restlichen Betrag gleichmäßig auf den Zinsbindungszeitraum von zehn Jahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Handhabung. Der Bundesfinanzhof hingegen hob die Entscheidung auf und verwies den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Die Entscheidung

Wird eine Zins- und Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Angesichts der üblichen Pflicht von Geschäftsbanken zur Risikokontrolle sind mit einer Geschäftsbank vereinbarte Zinsgestaltungen regelmäßig als im Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen zu betrachten.

Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen verlassen wird. Solche Umstände können etwa in einer besonderen Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besonderen persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander oder ganz atypischen Vertragsgestaltungen liegen.

Beachten Sie | Soweit das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben aus 2003 aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung. Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, dann trifft diese Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

FAZIT | Da die Vereinbarung im Streitfall mit einer Geschäftsbank abgeschlossen wurde, ist die Marktüblichkeit der Abrede zu vermuten. Um diese Vermutung zu widerlegen, hätte das Finanzgericht die Einzelumstände der Vertragsgestaltung prüfen müssen.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.3.2016, Az. IX R 38/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186613; BMF-Schreiben vom 20.10.2003, Az. IV C 3 - S 2253 a - 48/03

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Gesetzentwurf: Manipulation von Registrierkassen soll mit neuer Sicherheitstechnik bekämpft werden

| Die Bundesregierung will die Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen bekämpfen. Daher hat sie einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach elektronische Registrierkassen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Die folgenden Informationen basieren im Kern auf einer Zusammenstellung des Bundesfinanzministeriums. |

Zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dafür über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle.

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine Datenübertragung für Prüfungszwecke.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechende Anbieterlösungen zertifizieren.

Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard erfüllt bereits heute viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Diese Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren, noch erforderlichen Anpassungen als ein technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.

Beachten Sie | Der Gesetzentwurf sieht nicht die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht vor. Zudem beinhaltet der Entwurf keine Belegausgabepflicht. Allerdings soll gesetzlich geregelt werden, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu fordern.

Steuerkontrolle durch Kassen-
Nachschau und Sanktionen

Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden. Diese Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne der Abgabenordnung (AO), sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offener Ladenkassen.

Bei einer Kassen-Nachschau soll der Amtsträger ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben überprüfen können. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.

Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, sollen diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden können.

Inkrafttreten

Derzeit gibt es keine Kassensysteme, die die Anforderungen des neuen Zertifizierungsverfahrens erfüllen. Die einzuführende zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung soll aber bei vielen Kassensystemen nachgerüstet werden können. Die Bundesregierung geht davon aus, dass 1,7 Mio. Kassen nachgerüstet werden können und 411.000 Kassen neu angeschafft werden müssen.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Vorgaben zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, zur Kassen-Nachschau und zur Sanktionierung sollen erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden sein.

Übergangsregelung: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie sind bauartbedingt nicht aufrüstbar, sodass sie die Anforderungen des § 146a AO-Regierungsentwurf nicht erfüllen.

PRAXISHINWEIS | In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere Übergangsregel hinzuweisen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 sieht nämlich für Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Verwaltung endet indes zum 31.12.2016, sodass diese Geräte nur noch bis zum Jahresende einsetzbar sind. Diese Frist wird durch den Gesetzentwurf nicht verlängert.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass es sich bis dato „nur“ um einen Gesetzentwurf handelt, sodass im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen möglich sind.

Quelle | Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 13.7.2016; BMF mit Fragen und Antworten: Schutz vor Manipulationen an elektronischen Registrierkassen, unter www.iww.de/sl1928; BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07

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Es bleibt dabei: Keine Aufdeckung stiller Reserven bei gleitender Generationennachfolge

| Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Vater seinen Mitunternehmeranteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das wegen der Vermietung an die KG zum Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er jedoch zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern. Dies lehnte der Bundesfinanzhof jedoch ab.

Die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens steht der einmal gewährten Buchwertprivilegierung (d. h. Übertragung ohne Aufdeckung der stillen Reserven) für die Schenkung des Teil-Mitunternehmeranteils nicht entgegen. Maßgeblich war, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte.

Kern der Entscheidung ist, dass der Bundesfinanzhof eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Im Gegensatz zu dem Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung erneut ausdrücklich klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass) an seiner gefestigten Rechtsprechung festhält. Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2016, Az. IV R 12/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187043; BFH-Urteil vom 2.8.2012, Az. IV R 41/11; BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14; Nichtanwendungserlass: BMF-Schreiben vom 12.9.2013, Az. IV C 6 - S 2241/10/10002

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Opfergrenze: Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar

| Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar – aber nur unter gewissen Voraussetzungen. Insbesondere ist die Opfergrenze zu beachten, wonach die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen müssen. Werden im zu betrachtenden Jahr hohe Steuernachzahlungen geleistet, sinkt die Opfergrenze. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, wie Steuerzahlungen eines Selbstständigen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens anzusetzen sind. |

Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. Steuerzahlungen (einschließlich der Voraus- und Nachzahlungen) sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden
aber nicht ausnahmslos. Denn Steuervorauszahlungen, -erstattungen und -nachzahlungen für mehrere Jahre können insbesondere bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Streitjahr führen.

Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem innerhalb eines Jahres die Einkommensteuer für drei zurückliegende Jahre und die Vorauszahlungen für das Streitjahr entrichtet wurden. In einem solchen Fall sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom Durchschnittseinkommen des Streitjahres abzuziehen.

So rechnete das Finanzamt: 480.000 EUR Durchschnittseinkommen in 2012 (Basis: Dreijahreszeitraum 2010 bis 2012) abzüglich der Steuerzahlungen in 2012 in Höhe von 564.000 EUR.

So rechnete der Bundesfinanzhof: 480.000 EUR Durchschnittseinkommen (siehe Berechnung Finanzamt) abzüglich der durchschnittlichen Steuerzahlung von 188.000 EUR (564.000 EUR/3).

Kurzum: Nach der Berechnung des Bundesfinanzhofs verblieben dem Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.4.2016, Az. VI R 21/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187519

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Neue Richtsatzsammlung für 2015

| Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2015 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2015 und 2016) veröffentlicht. |

Die Richtsätze, die für die einzelnen Gewerbeklassen auf Basis von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt wurden, sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung jedoch grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Durch die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben können Warenentnahmen monatlich pauschal verbucht werden. Diese Regelung dient der Vereinfachung, sodass individuelle Zu- oder Abschläge nicht zulässig sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.7.2016, Az. IV A 4 - S 1544/09/10001-08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187811

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Keine Besteuerung der Privatnutzung bei einem VW-Transporter T4

| Unternehmer müssen für einen VW-Transporter T4 keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

In dem Streitfall nutzte ein Handwerker einen zweisitzigen VW-Transporter T4. Die Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge untergebracht waren.

Der Bundesfinanzhof lehnte eine Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel ab, da das Fahrzeug der privaten Nutzung typischerweise nicht dient.

Die Versteuerung einer Privatnutzung erfolgt nicht bei Kraftfahrzeugen, die wegen ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Das betrifft Lkw und Zugmaschinen, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 32/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186746; BFH-Urteil vom 13.2.2003, Az. X R 23/01

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Irrtümliche Lohnzahlung: Einkünfteminderung auch bei beherrschenden Gesellschaftern erst bei Rückzahlung

| Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch bei beherrschenden Gesellschaftern. Das heißt, hier ist der Abfluss nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen. |

Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Dies gilt zumindest dann, sofern der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Dies wird damit begründet, dass es ein beherrschender Gesellschafter regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den umgekehrten Fall, dass eine Gesellschaft einen Anspruch gegen einen beherrschenden Gesellschafter hat. Denn in einem solchen Fall liegt gerade keine Beherrschungssituation vor. Das heißt, der beherrschende Gesellschafter beherrscht die Gesellschaft, die beherrschte Gesellschaft aber nicht den beherrschenden Gesellschafter. Die beherrschte Gesellschaft hat es demzufolge regelmäßig nicht in der Hand, sich Beträge, die ihr der beherrschende Gesellschafter schuldet, auszahlen zu lassen.

Kurzum: Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung folglich erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.4.2016, Az. VI R 13/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187516

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Umsatzsteuerzahler


Zur Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung

| Von Gebrauchtwarenhändlern, die die Differenzbesteuerung anwenden, wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR liegt. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Köln. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Gebrauchtwagenhändler, der in 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von ca. 25.000 EUR erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung). Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR lagen, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen. Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 EUR als überschritten ansah – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Köln befand.

Zum Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

Nach Meinung des Finanzgerichts Köln ist bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf Art. 288 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 13.4.2016, Az. 9 K 667/14, Rev. BFH Az. XI R 7/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187136

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Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung: Nun ist der Europäische Gerichtshof gefragt

| Die beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs haben den Europäischen Gerichtshof um die Klärung der Anforderungen gebeten, die an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. |

Im Kern geht es um folgende Frage: Ist eine Anschrift bereits dann vollständig, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist oder kommt es darauf an, dass er unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

Hintergrund: Die Vorlagen wurden erforderlich, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2015 möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Dies würde nämlich mit der Rechtsprechung des 5. Senats, wonach ein bloßer „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit nicht ausreicht, nicht in Einklang stehen.

Fehlen die formellen Rechnungsvoraussetzungen, kann der Vorsteuerabzug unter Umständen in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Insoweit haben beide Senate um Klärung der Voraussetzungen gebeten.

Quelle | BFH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. V R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187073; BFH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. XI R 20/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187074; EuGH-Urteil vom 22.10.2015, Az. C-277/14

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Hotelübernachtung: Überlassung von Parkplätzen unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %

| Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird und das Hotel zudem überhaupt nicht prüft, welche Gäste die Parkmöglichkeit nutzen. |

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2013 entschieden, dass die von einem Hotelier im Zusammenhang mit seinen Beherbergungsleistungen erbrachte Frühstücksgestellung nicht unmittelbar der Beherbergung dient. Gleiches gilt auch für die im Streitfall erfolgte Einräumung von Parkmöglichkeiten zur Übernachtungsdienstleistung. Die Parkmöglichkeiten dienen nämlich nicht der eigentlichen Beherbergung, sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast ggf. mitgeführten Fahrzeugs – und damit einem eigenständigen (nur mittelbar verbundenen) Zweck.

Sammelposten

Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn bestimmte, in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Dies gilt z. B. für die Abgabe eines Frühstücks, die Überlassung von Fitnessgeräten und die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Allerdings gilt diese Vereinfachungsregelung nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2016, Az. XI R 11/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186908; BFH-Urteil vom 24.4.2013, Az. XI R 3/11; Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE

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Arbeitgeber


Elternzeit: Unterbrechungsmeldungen ab 1.1.2017 neu geregelt

| Ab 1.1.2017 müssen Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechung mit dem Abgabegrund 52 melden – und zwar unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers. |

Damit können Krankenkassen künftig in allen Fällen prüfen, ob die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Beschäftigungsunterbrechung wegen Elternzeit beitragsfrei fortgesetzt werden kann.

Quelle | Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände vom 9.3.2016, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185676

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Arbeitnehmer


Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten

| Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist anhand mehrerer Kriterien zu beurteilen. Relevant sind insbesondere

  • der Anlass der Feier (Dienstjubiläum = berufsbezogen; Priesterjubiläum = privat),
  • wer ist Gastgeber; wer bestimmt die Gästeliste,
  • die Art der Gäste (z. B. Mitarbeiter oder private Bekannte),
  • der Ort der Veranstaltung und
  • ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.

Ferner verwies der Bundesfinanzhof auf sein Urteil aus 2015, wonach der Schluss naheliegt, dass eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung vorliegt, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem Berufsumfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 24/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187517; BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. VI R 46/14

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2016

| Im Monat September 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.9.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.9.2016
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.9.2016
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.9.2016
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.9.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2016 am 28.9.2016.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2016:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Häusliches Arbeitszimmer: Separate Beurteilung für Nebenräume

| Bei einem häuslichen Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Der steuerliche Abzug für diese Nebenräume ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs individuell zu beurteilen. |

Bereits der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass sich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuermindernd auswirken, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Mit der nun vorliegenden Entscheidung knüpft der 10. Senat des Bundesfinanzhofs hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Ob die Nutzungsvoraussetzung erfüllt ist, ist dabei für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden.

PRAXISHINWEIS | Dieses Urteil kann durchaus auch positiv sein. Denn wären Arbeitszimmer, Küche, Bad und Flur als einheitlicher Raumkomplex zu behandeln, könnte eine nicht unerhebliche private Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex schädlich sein und damit das Arbeitszimmer „infizieren“. Im Ergebnis entfiele damit der Kostenabzug auch für das eigentliche häusliche Arbeitszimmer.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 26/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186612; BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14

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Doppelte Gebühren bei verbindlicher Auskunft

| Beantragen sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten. Der Bundesfinanzhof hält dies für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. |

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Zustimmung des Bundesrats am 17.6.2016) wurde hier indes Abhilfe geschaffen. Die Neufassung lautet: „Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.“ Dies gilt erstmals für nach dem Tag der Gesetzesverkündung bei der Finanzbehörde eingegangene Anträge.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.3.2016, Az. I R 66/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186747; Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BR-Drs. 255/16 (B) vom 17.6.2016

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Kindergeld: Zur Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

| Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit dem Vater Kindergeld versagt. |

Hintergrund

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Beachten Sie | Allerdings sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

Sachverhalt

Die Tochter hatte nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Da sie die zulässige Wochenarbeitsgrenze von 20 Stunden überschritten hatte, kam es also für den Kindergeldanspruch darauf an, ob das berufsbegleitende Studium eine Erst- oder eine Zweitausbildung darstellte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise der Familienkasse, wonach eine kindergeldschädliche Zweitausbildung vorlag.

Enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es vor allem entscheidend, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. So gilt ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn er sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das hat der Bundesfinanzhof z. B. in folgenden Fällen entschieden:

  • Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht,
  • Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik,
  • Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums.

Im Streitfall stellten die kaufmännische Ausbildung und das Studium nicht notwendigerweise eine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite Ausbildungsabschnitt anschließen kann. Mangels notwendigen engen Zusammenhangs handelt es sich somit nicht um eine einheitliche Erstausbildung.

Ist für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr Bedingung, dann handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.2.2016, Az. III R 14/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186268

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Bundesrat stoppt Erbschaftsteuerreform

| Die von der Großen Koalition vereinbarte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist am 8.7.2016 im Bundesrat gescheitert. Nun wird sich der Vermittlungsausschuss mit den Reformplänen befassen müssen. |

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hält die derzeitige Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Mit Urteil vom 17.12.2014 verpflichteten die Richter den Gesetzgeber, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Eineinhalb Jahre Zeit waren aber offensichtlich nicht genug!

Viele Experten halten die vom Bundestag am 24.6.2016 beschlossene Reform (erneut) für nicht verfassungsgerecht. So äußerte sich z. B. NRW-Finanzminister Walter-Borjans: „Wenn Millionenerbschaften von Unternehmenserben künftig zum Teil nur halb so hoch versteuert werden müssen wie nach der bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht als zu günstig verworfenen Regelung, dann ist stark zu bezweifeln, dass das Gesetz verfassungskonform ist.“

Kurzum: Derzeit bleibt in erster Linie zu hoffen, dass eine rechtssichere Neuregelung gefunden wird, auf die sich die Steuerpflichtigen verlassen können und die nicht (erneut) vom Bundesverfassungsgericht verworfen wird.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BR-Drs. 344/16 (B) vom 8.7.2016; Statement von Norbert Walter-Borjans unter www.iww.de/sl1904

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Kapitalanleger


Riester-Zulage: Kein unmittelbarer Anspruch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

| Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Rechtsanwälte), die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben keinen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Zulage. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |

Beachten Sie | Ist ein solcher Steuerpflichtiger allerdings verheiratet, dann kann er einen abgeleiteten bzw. einen mittelbaren Riester-Anspruch haben. Dies bedeutet: Schließt der begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag ab, dann erhält der bisher nicht begünstigte Ehegatte einen mittelbaren Riester-Anspruch, wenn er in seinen Vertrag Mindesteigenbeiträge von 60 EUR pro Jahr einzahlt.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.4.2016, Az. X R 42/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186418

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Geschenke müssen auf separatem Konto verbucht werden

| Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese in der Buchführung einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wertete die Kalender im Streitfall als Geschenke und versagte den steuermindernden Abzug der Aufwendungen. |

Vorbemerkungen

Damit Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere zwei Voraussetzungen beachtet werden:

  • Der Wert der Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, darf pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht überschreiten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Die Aufwendungen sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG).

Sachverhalt

Eine GmbH ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (beispielsweise auf Messen) übergab.

Die Herstellungskosten pro Kalender lagen unter der maßgeblichen Grenze (im Streitjahr noch 40 EUR). Dennoch versagte das Finanzamt den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug, weil die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht worden waren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Auffassung an.

Das Finanzgericht behandelte die Kalender im Streitfall als Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Diese Vorschrift ist, so das Finanzgericht, nicht dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich auszunehmen sind.

Demzufolge ist hier auch § 4 Abs. 7 EStG anzuwenden, wonach die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen. Dies wurde von der GmbH jedoch nicht beachtet. Sie hatte die Aufwendungen nicht auf einem oder mehreren besonderen Konten innerhalb der Buchführung verbucht. Die Aufwendungen wurden vielmehr auf ein Konto gebucht, das auch andere Aufwendungen enthielt.

Beachten Sie | Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus.

PRAXISHINWEIS | Da ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs war, wurde die Revision zugelassen. Da diese nun anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11, Rev. BFH Az. I R 38/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186683

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Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags: Gemeinde hat keine Klagebefugnis

| Gemeinden können nicht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags eines im Gemeindegebiet ansässigen Unternehmens klagen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch dann, wenn die Änderung dazu führt, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe erstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet wird. |

Diese Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit. Denn bestünde ein generelles Klagerecht, müssten Steuerpflichtige immer damit rechnen, dass von ihnen akzeptierte Steuermessbescheide ggf. doch keinen Bestand haben werden. Gleichwohl gibt es im Schrifttum kritische Stimmen. Da gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, die Rechtsfrage abschließend zu klären.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 14.1.2016, Az. 13 K 1398/13, NZB BFH Az. IV B 8/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186673

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Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß

| Der Bundesfinanzhof hält die gesetzliche Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften für verfassungsgemäß. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt. |

Hintergrund: Verluste aus betrieblichen Termingeschäften dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie mindern jedoch die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus betrieblichen Termingeschäften erzielt hat oder erzielt.

Sachverhalt

Eine Personengesellschaft, die primär Grundstücke verpachtete, hatte liquide Mittel in Zins-Währungs-Swaps investiert und daraus Verluste erzielt. Das Finanzamt behandelte diese als Verluste aus Termingeschäften und lehnte eine Verrechnung mit den im Übrigen erzielten Gewinnen ab – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Verfassungsrechtlich ist es nicht erforderlich, dass sich ein Verlust steuerlich schon im Veranlagungsjahr seiner Entstehung auswirken muss. Auch die Schlechterstellung betrieblicher Verluste aus Termingeschäften gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten ist gerechtfertigt. Denn bei den Termingeschäften handelt es sich um hochspekulative und damit besonders risikogeneigte Geschäfte, sodass Verluste bei solchen Geschäften deutlich wahrscheinlicher sind als bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof musste indes nicht entscheiden, ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung verfassungswidrig sein könnte, wenn eine Verlustnutzung in späteren Jahren nicht mehr möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.4.2016, Az. IV R 20/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186873

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Bewegliches Betriebsvermögen: Nutzungsausfallentschädigung ist Betriebseinnahme

| Erhält der Steuerpflichtige eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, handelt es sich selbst dann in vollem Umfang um eine Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut auch teilweise privat genutzt wird, so der Bundesfinanzhof. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ermittelte seine gewerblichen Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Pkw, den er auch privat nutzte. Wegen eines Unfalls (auf einer Privatfahrt) erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige argumentierte, er habe kein Ersatzfahrzeug angemietet, stattdessen Urlaub genommen und so keine Betriebsausgaben entstehen lassen.

Diese Argumentation überzeugte aber weder das Finanzgericht Niedersachsen noch den Bundesfinanzhof.

Zuordnung des Wirtschaftsguts entscheidet

Auch wenn bewegliche Wirtschaftsgüter gemischt genutzt werden, sind diese (ungeteilt) entweder Betriebs- oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist, so der Bundesfinanzhof.

Fahrtenbuchmethode und
Ein-Prozent-Regelung

Wie sich die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Pkw auf den Gewinn auswirkt, hängt davon ab, wie der Privatanteil ermittelt wird:

  • Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt dies nur anteilig, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für den Pkw insgesamt mindert. In diesem Fall wirkt sie sich im Ergebnis nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
  • Wird der Entnahmewert hingegen nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, geht die Nutzungsausfallentschädigung in den Aufwendungen für das Fahrzeug auf. Die Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann demgegenüber – bei einem längeren Ausfall – dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.1.2016, Az. X R 2/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185795

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Umsatzsteuerzahler


Betriebsveranstaltung: 110 EUR-Freibetrag gilt nicht für die Umsatzsteuer

| Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst bestätigt, dass umsatzsteuerlich nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend ist. |

Wird die Freigrenze von 110 EUR überschritten, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Damit kann die Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein.

Quelle | BMF vom 19.4.2016, Az. III C 2 - S 7109/15/10001

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Arbeitgeber


Vier Schritte zur erstmaligen Anmeldung eines Minijobbers

| Jeden Monat stehen vor allem Existenzgründer und andere Arbeitgeber zum ersten Mal vor der Aufgabe, einen Minijobber anzumelden. Die Minijob-Zentrale hat nun eine Anleitung erstellt, in der beschrieben ist, wie Minijobber richtig angemeldet werden – und zwar in vier Schritten. Alles Wichtige erfahren Sie unter www.iww.de/sl1911. |

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Sonderzahlungen auf gesetzlichen Mindestlohn grundsätzlich anrechenbar

| Das Bundesarbeitsgericht hat sich zum ersten Mal mit dem am 1.1.2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetz beschäftigt und entschieden, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen (beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld) unter gewissen Voraussetzungen auf den Mindestlohn anrechnen dürfen. |

Sachverhalt

Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn lag unter 8,50 EUR brutto pro Stunde. Zudem sah der Arbeitsvertrag zweimal jährlich einen halben Monatslohn als Sonderzahlung vor. Diese war nur abhängig von der Beschäftigung im jeweiligen Jahr. Kurz vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wurden die Modalitäten geändert. So hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vereinbart, die Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel auszuzahlen. Mit dieser anteiligen Sonderzahlung ergab sich ein Stundenlohn von mehr als 8,50 EUR.

Daneben waren Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die der Arbeitgeber weiterhin auf Grundlage des Stundenlohns von weniger als 8,50 EUR berechnete.

Dagegen klagte eine Arbeitnehmerin. Sie war der Ansicht, dass ihr die Sonderzahlungen zusätzlich zum Stundenlohn von 8,50 EUR zustehen würden. Darüber hinaus seien die 8,50 EUR auch für die Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen. Dieser Ansicht folgte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg indes nur hinsichtlich der Nachtarbeitszuschläge – und zwar zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt der Arbeitgeber den Lohnanspruch seines Arbeitnehmers durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Den im Streitfall vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu.

Diese Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z. B. bei der Nachtarbeit) beruhen.

PRAXISHINWEIS | Sonderzahlungen können somit – unter Voraussetzungen – auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dabei kommt es vor allem auf die Vereinbarungen an. Entscheidend für eine Anrechnung ist, dass die Zahlungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung erfolgen.

Weiterführender Hinweis

Der Mindestlohn soll ab 2017 auf 8,84 EUR pro Stunde steigen. Das hat die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen.

Quelle | BAG, Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16; BAG PM Nr. 24/16 vom 25.5.2016; Mitteilung der Bundesregierung vom 28.6.2016: „ Mindestlohn soll auf 8,84 EUR steigen“

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Arbeitnehmer


Umzugskosten trotz Zeitersparnis unter einer Stunde als Werbungskosten anerkannt

| Die Erreichbarkeit der Tätigkeitsstätte ohne Verkehrsmittel kann nach Ansicht des Finanzgerichts Köln zu einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs führen. Somit erkannte es die Aufwendungen für den Umzug im Streitfall als Werbungskosten an. |

Gründe für eine berufliche
Veranlassung des Umzugs

Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies beispielsweise der Fall, wenn

  • sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
  • der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist),
  • der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird,
  • der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird.

Sachverhalt

Im Streitfall verwehrte das Finanzamt den Abzug der Umzugskosten, da sich die Fahrzeit nicht um mindestens eine Stunde verkürzt habe. Nach Ansicht der Steuerpflichtigen (Lehrerin) war der Umzug jedenfalls deshalb beruflich veranlasst, weil sie ihren Arbeitsplatz (Berufskolleg) nunmehr zu Fuß erreichen kann. Zudem würde die Wegezeitverkürzung von einer Stunde insbesondere durch die entfallenden Wartezeiten für die Straßenbahn erreicht.

Wesentliche Verbesserung
der Arbeitsbedingungen

Das Finanzgericht Köln war der Überzeugung, dass die Tätigkeit am Berufskolleg für den Umzug entscheidend war. Zwar hatte es Zweifel, ob die erforderliche Zeitersparnis erreicht wurde. Es berief sich aber auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, wonach die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer solch wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen kann, dass selbst eine Ersparnis von weniger als einer Stunde für eine berufliche Veranlassung ausreicht. Wer in einer Großstadt keine Verkehrsmittel benutzen muss und zu Fuß zur Arbeit gehen kann, für den entfällt der Stress, der von der Notwendigkeit des pünktlichen Erscheinens ausgeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – keine gleitende Arbeitszeit hat, so das Finanzgericht in der Urteilsbegründung.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 24.2.2016, Az. 3 K 3502/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186286; BFH-Beschluss vom 2.2.2000, Az. X B 80/99

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Elternzeit: Inanspruchnahme bedarf der Schriftform

| Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss diese spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein Telefax nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform zu wahren. |

Das Elternzeitverlangen muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die in der Praxis häufig vorkommenden Anträge per E-Mail, Fax oder sogar per SMS sind unwirksam. In diesen Fällen können sich Arbeitnehmer somit grundsätzlich nicht auf den Sonderkündigungsschutz der Elternzeitler berufen.

Quelle | BAG, Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185962

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2016

| Im Monat August 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatz- und Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2016
  • Gewerbe- und Grundsteuerzahler: 15.8.2016*

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2016* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2016* für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2016 ein Feiertag. Somit verschieben sich hier die Fälligkeit und die Zahlungsschonfrist auf den folgenden Tag.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2016 am 29.8.2016.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

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Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer aktualisiert (Stand Juni 2016). Neben wichtigen steuerlichen Aspekten bei der Existenzgründung enthält die rund 70-seitige Broschüre darüber hinaus auch Informationen zum Gründungszuschuss und zeigt, wie eine ordnungsgemäße (umsatzsteuerliche) Rechnung aussehen muss. Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1903 heruntergeladen werden. |

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Bundesrat stimmt dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zu

| Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens am 17.6.2016 zugestimmt, sodass es nach der Unterzeichnung des Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Wichtige Neuregelungen werden auszugsweise vorgestellt. |

Automationsgestützte Bearbeitung

Finanzbehörden können z. B. Steuerfestsetzungen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

Ein Anlass zur Bearbeitung liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung macht (sogenanntes qualifiziertes Freitextfeld).

Elektronische Kommunikation

Die Bundesregierung möchte die elektronische Kommunikation ausbauen. Dies zeigt sich z. B. an folgenden Regelungen:

  • Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide) können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
  • Dem Gläubiger der Kapitalerträge kann seine Steuerbescheinigung elektronisch übersandt werden. Sie ist ihm aber weiterhin in Papierform zuzusenden, wenn er es verlangt.

Steuererklärungsfristen

Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige erhalten zwei Monate mehr Zeit für die Erstellung bzw. Abgabe der Steuererklärung. Das heißt, die Abgabefrist wurde vom 31.5. des Folgejahres auf den 31.7. verlängert. Auch für von einem Steuerberater angefertigte Erklärungen wurde die Frist um zwei Monate verlängert (vom 31.12. des Folgejahres auf Ende Februar des Zweitfolgejahres).

Beachten Sie | In bestimmten Fällen kann das Finanzamt anordnen, dass Erklärungen vor Ende Februar des Zweitfolgejahres abzugeben sind. Die Abgabefrist beträgt dann vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung.

Beispiel

Die Veranlagung hat für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 EUR geführt.

Verspätungszuschlag

Die Regelungen zum Verspätungszuschlag wurden insgesamt neu gefasst. Erfreulich: Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde hier nachgebessert. So fällt der Verspätungszuschlag bei einer Steuerfestsetzung von 0 EUR oder in Erstattungsfällen nicht automatisch an. Eine Sanktion liegt vielmehr im Ermessen der Finanzverwaltung. Ferner wurde der Mindestverspätungszuschlag von monatlich 50 EUR auf 25 EUR reduziert.

Zudem ist eine Billigkeitsregelung für solche Fälle enthalten, in denen Steuerpflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe verpflichtet zu sein (z. B. Rentner). Hier soll der Verspätungszuschlag erst vom Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist an berechnet werden.

Datenübermittlung durch Dritte

Viele Daten, die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, liegen dem Finanzamt wegen entsprechender Datenübermittlungen Dritter (z. B. Mitteilungen der Arbeitgeber und der Kranken- oder Rentenversicherung) vor. Künftig können Steuerpflichtige auf eine eigenständige Deklaration dieser Daten verzichten. Die von dritter Seite übermittelten Daten gelten dann als vom Steuerpflichtigen angegebene Daten.

Stellt sich nach dem Erlass des Steuerbescheids heraus, dass diese Daten zuungunsten des Steuerpflichtigen falsch waren, ist der Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern.

Beachten Sie | Dem Steuerpflichtigen steht es aber nach wie vor frei, in der Steuererklärung eigene Angaben zu machen. Weichen diese Angaben von den von dritter Seite übermittelten Daten ab, muss der Steuerfall durch einen Amtsträger geprüft werden.

Belegvorhaltepflichten

Belegvorlagepflichten werden (weitestgehend) in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt. Beispielsweise muss die Zuwendungsbescheinigung für Spenden erst auf Anforderung der Finanzverwaltung vorgelegt werden. Willigt der Steuerpflichtige ein, kann sogar auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung direkt elektronisch an die Finanzverwaltung meldet.

Beachten Sie | Die Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung.

Ermittlung der Herstellungskosten

Hinsichtlich des Umfangs der zu aktivierenden Herstellungskosten wurde ein steuerliches Wahlrecht gesetzlich verankert. Konkret geht es um folgende Aufwendungen:

  • angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung.

Beachten Sie | Bilanzierende Steuerpflichtige müssen das Wahlrecht durch den Übereinstimmungsvorbehalt in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausüben.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt weitestgehend zum 1.1.2017 in Kraft. Allerdings sind zahlreiche Anwendungsregelungen zu beachten. Zum Beispiel sind die Regelungen zum Verspätungszuschlag grundsätzlich erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. Die verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BR-Drs. 255/16 (B) vom 17.6.2016

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Heimunterbringung: Wann sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

| Die Aufwendungen einer Heimunterbringung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn ein Steuerpflichtiger nur aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen ist und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wird. Allein durch eine Einordnung in die Pflegestufe I verlieren die Aufwendungen nicht ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung, so das Finanzgericht Niedersachsen. |

Allerdings können die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen auch bei einer Heimunterbringung ausnahmsweise erfüllt sein – und zwar dann, wenn der Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Zu den Krankheitskosten gehören nämlich nicht nur Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus 2010 ausdrücklich offengelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist. Ferner ließen die Richter offen, ob und ggf. ab welcher Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen in einem Altenheim aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind. Da die Revision inzwischen anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2015, Az. 12 K 206/14, Rev. BFH Az. VI R 3/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146742; BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09

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Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime fällt bei Eigentumsübertragung rückwirkend weg

| Nutzt ein Erbe das Familienheim des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken, fällt die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend weg, wenn der Erbe die Immobilie seinen Kindern innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall überträgt, sie aber weiterhin per Nießbrauch nutzt. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Hessen. |

Hintergrund

Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohn-
immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 m2 begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Aktuelle Entscheidung

Zunächst stellte das Finanzgericht Hessen heraus, dass der gesetzliche Wortlaut die Beibehaltung der Eigentümerstellung nicht vorgibt. Allerdings, so das Finanzgericht, spricht die über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dafür, dass die Steuerbefreiung voraussetzt, dass während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb das Familienheim nicht nur vom Erwerber bewohnt wird, sondern auch das Eigentum bei diesem verbleibt.

Da eine Steuerbefreiung nur dann zu gewähren ist, wenn der Erwerb des Eigentums und die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken zusammenfallen, ist nach Überzeugung des Finanzgerichts eine Nachversteuerung regelmäßig vorzunehmen, wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale entfällt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber im Rahmen der Nachversteuerung das Merkmal des Eigentums verzichtbar erschien, während er am Merkmal des Wohnens festgehalten hat, sind nicht ersichtlich.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Hessen hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 15.2.2016, Az. 1 K 2275/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185719

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Vermieter


Aktuelles zur vorbehaltenen Selbstnutzung bei vermieteten Ferienwohnungen

| Vermieten Steuerpflichtige Ferienwohnungen, sind sie gut beraten, sich keine zeitweise Selbstnutzung vorzubehalten. Denn nur dann erkennt das Finanzamt (dauerhafte) Verluste ohne Überschussprognose an. In diesem Zusammenhang musste das Finanzgericht Köln über folgende Frage entscheiden: Welche Auswirkungen hat eine zunächst mögliche Selbstnutzung, wenn diese später ausgeschlossen wird? |

Vorbemerkungen

Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, ohne dass es einer zu erstellenden Überschussprognose (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) bedarf.

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste vermietet und nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich.

Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich unterschritten werden. Die Unterschreitensgrenze liegt bei mindestens 25 %.

Nachträglicher Verzicht
auf Selbstnutzung

Im Streitfall des Finanzgerichts Köln hatte ein Ehepaar 1999 ein Ferienhaus erworben und hierfür einen Gästevermittlungsvertrag über zehn Jahre abgeschlossen. Dieser sah die Selbstnutzung für max. vier Wochen im Jahr vor. Diese Möglichkeit wurde 2000 ausgeschlossen und aus dem Vertrag aus 1999 gestrichen.

Der Streitfall befand sich nach dem zurückverweisenden Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs im 2. Rechtsgang. Erstaunlicherweise legte das Ehepaar erst hier die „Zusatzvereinbarung“ bzw. den Änderungsvertrag vor.

Das Finanzgericht erkannte die Verluste für die Streitjahre 2004 und 2005 an. Eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose war nach Ansicht der Richter nicht angezeigt, weil das Ehepaar die Selbstnutzung der Ferienwohnung in einer Ergänzungsvereinbarung ausgeschlossen hatte.

PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist trotz Revisionszulassung rechtskräftig geworden. Es hätte sicherlich der Rechtssicherheit gedient, wenn der Bundesfinanzhof Gelegenheit bekommen hätte, Stellung zu nehmen.

Es sollte auch bedacht werden, dass das Finanzamt überprüfen wird, ob es sich um eine nachträglich geschlossene oder nur um eine fingierte Vereinbarung handelt. In letzterem Fall dürfte der Vorgang eine strafrechtliche Relevanz bekommen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az. 10 K 2322/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146302

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Kapitalanleger


Darf die Bausparkasse Altverträge kündigen?

| Viele Bausparer haben noch hochverzinsliche Bausparverträge. Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen nun vermehrt dazu über, diese Altverträge zu kündigen. Dass eine Kündigung nicht immer rechtens ist, zeigen zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. |

Sachverhalt

Eine Bausparerin schloss 1999 zwei Bausparverträge ab, die 2001 zuteilungsreif wurden. Ein Bauspardarlehen nahm sie nicht in Anspruch. Der Zinssatz für das Bausparguthaben betrug jeweils 2,5 % p. a. und konnte bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder Wahl eines höher verzinslichen Bauspardarlehens um einen Bonuszins von 2,0 % p. a. erhöht werden. Beide Verträge waren nur zu etwa Dreiviertel angespart. Anfang 2015 kündigte die Bausparkasse die Bausparverträge.

Dieser Fall weicht gegenüber dem am 30.3.2016 ebenfalls vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall insoweit ab, als die Bausparerin nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 % der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet ist.

Eine Kündigung hielt das OLG in beiden Fällen für unberechtigt. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Die Vorschrift sei auf Bausparverträge in der Ansparphase nicht anwendbar. Der bezweckte Schutz von Darlehensnehmern treffe auf das Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu. Sie hätten bei der Zinsfestlegung eine unerwünscht lange Laufzeit ausschließen müssen.

PRAXISHINWEIS | Das OLG Stuttgart ließ die Revision zu, weil die Frage der Anwendung des
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere OLG (z. B. OLG Hamm) eine gegenteilige Auffassung vertreten.

Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 4.5.2016, Az. 9 U 230/15 sowie Urteil vom 30.3.2016, Az. 9 U 171/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, Az. 31 U 191/15

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Doppelte Abschreibungen bei Bebauung eines Ehegattengrundstücks möglich

| Bebaut ein Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörendes Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Übertragen die Ehegatten das Grundstück später auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann dieser den Gebäudeteil der Mutter mit dem Teilwert einlegen und somit im Ergebnis doppelt abschreiben. Diese aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs eröffnet – trotz der gemachten Einschränkungen – Gestaltungsmöglichkeiten. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Vater in den 60er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch seiner Ehefrau gehörten. Auf seine Baukosten nahm er Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzungen) vor. 1994 übertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn. Auch die betrieblich genutzten Grundstücke erhielt der Sohn unentgeltlich.

Soweit es um die Übertragung von Wirtschaftsgütern ging, die dem Vater gehörten, muss der Sohn die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortführen.

Umstritten war hingegen die Behandlung der Gebäudeteile, die der Mutter gehörten. Der Sohn legte diese Gebäudeteile mit dem Teilwert in seinen Betrieb ein. Da der Teilwert allerdings erheblich höher war als der Restbuchwert, konnte er erneut hohe Abschreibungen auf die von seinem Vater schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile vornehmen. Diese rechtliche Beurteilung hat der Bundesfinanzhof nunmehr bestätigt.

Zusammengefasst ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in derartigen Konstellationen insbesondere die folgenden Konsequenzen:

  • Bestehen keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen.
  • Beachten Sie | Wertsteigerungen sind ertragsteuerlich somit auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten zuzurechnen und ggf. im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (Spekulationsfrist von zehn Jahren) zu berücksichtigen.
  • Der Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, ist keinem Wirtschaftsgut gleichzustellen. Somit kann der Unternehmer-Ehegatte die Steuersubventionen, die nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens möglich sind, nicht nutzen (z. B. die erhöhten Sätze der linearen Abschreibung für Gebäude des Betriebsvermögens).

Quelle | BFH-Urteil vom 9.3.2016, Az. X R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185681

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Steuererklärung: Trotz befürchtetem Datenausspähen keine Abgabe in Papierform

| Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen. |

Sachverhalt

Ein Ingenieur war selbstständig tätig. Da sein Jahresgewinn mehr als 410 EUR betrug, war er gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht infrage.

Das Finanzamt lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen ab, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten. Die hiergegen eingereichte Klage blieb ohne Erfolg.

Zwar sollen die Finanzbehörden einem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg konnte im Streitfall aber weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit feststellen, sodass es die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung als rechtens ansah.

Insbesondere war es dem Steuerpflichtigen zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden und gewährleiste ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Ob die vom Steuerpflichtigen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein wird, muss bezweifelt werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2016, Az. 7 K 3192/15, Az. NZB BFH VIII B 43/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185721

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch beim faktischen Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen

| Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen. |

Sachverhalt

Die alleinige nominelle Geschäftsführerin einer GmbH, die eine Diskothek betreibt, war in den Streitjahren über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa dem der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die GmbH ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt sah den Sohn wegen seiner überragenden Stellung als faktischen Geschäftsführer an und behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied.

Erhält ein Geschäftsführer SFN-Zuschläge, sind diese regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen muss. Diese Vermutung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen.

SFN-Zuschläge sind aber nicht ausnahmslos als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften. So liegt insbesondere keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn auch „gesellschaftsfremde“ Arbeitnehmer in vergleichbarer Position die Zuschläge erhalten. Im aktuellen Streitfall des Finanzgerichts Münster fehlte diese „vergleichbare“ Position.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, Az. 10 K 1167/13 K,G,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185205; BFH-Urteil vom 3.8.2005, Az. I R 7/05

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuerfreie Postdienstleistung nur bei Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche

| Postdienstleistungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Die Umsatzsteuerfreiheit für Universaldienstleistungen verlangt eine Postzustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer nur an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf Erteilung der für die Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. V R 20/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186128

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Ab 2017: 19 % Umsatzsteuer auf Fotobücher

| Durch eine zolltarifliche Änderung ist für Fotobücher der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 % maßgebend. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium nun eine Übergangsregelung geschaffen. |

Für vor 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterwirft.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.4.2016, Az. III C 2 - S 7225/12/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185652

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Arbeitgeber


Gesetzgebung: Bundesregierung plant steuerliche Förderung der Elektromobilität

| Das Bundeskabinett hat am 18.5.2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Hervorzuheben sind die Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer. |

Vorgesehen ist eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Ferner soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.

Die Regelungen stehen unter der Bedingung, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Zudem sollen sie befristet sein – und zwar für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020.

Beachten Sie | Zusätzlich sind Entlastungen bei der Kraftfahrzeugsteuer geplant. Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese soll rückwirkend zum 1.1.2016 auf zehn Jahre verlängert werden.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 18.5.2016

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Abschließende Hinweise


Broschüre mit Steuertipps für Schüler und Studierende

| Viele Schüler oder Studenten arbeiten in den Ferien oder ihrer Freizeit. Dabei stellt sich oft die Frage, ob die Einnahmen zu versteuern sind und wenn ja, ob die entrichteten Steuern über eine Steuererklärung erstattet werden können. Antworten liefert ein Faltblatt des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (unter www.iww.de/sl1882). |

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2016

| Im Monat Juli 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.7.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.7.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.7.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2016 am 27.7.2016.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Wirkt sich Elterngeld auf den Abzug von Unterhaltsleistungen negativ aus?

| Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag allerdings um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 26.11.2015) und des Finanzgerichts Sachsen (Urteil vom 21.10.2015) ist bei den Bezügen der unterhaltenen Person auch das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu berücksichtigen. |

Beachten Sie | In den vorgenannten Verfahren wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Es gibt aber noch ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 15.10.2015. Und hier wollte sich die Steuerpflichtige mit dem für sie ungünstigen Ergebnis nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2015, Az. 1 K 436/14, Rev. BFH Az. VI R 57/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185677; FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 K 3546/14 E, rkr.; FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, Az. 2 K 1175/15, rkr.

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In welchen Fällen ist ein Verlustabzug bei nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit möglich?

| Unter gewissen Voraussetzungen gewährt der Fiskus für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten einen Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR jährlich. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten angefallene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Dieser Meinung haben die Finanzgerichte jedoch wiederholt widersprochen, zuletzt die Finanzgerichte Thüringen sowie Mecklenburg-Vorpommern. |

Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag (2.400 EUR), dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. So lautet die gesetzliche Regelung.

Beispiel

Die Einnahmen betragen 3.600 EUR, die Ausgaben 3.000 EUR. Von den Einnahmen, die den steuerfreien Betrag überschreiten (= 1.200 EUR), sind die den steuerfreien Betrag übersteigenden Ausgaben (= 600 EUR) abziehbar, sodass 600 EUR zu versteuern sind.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen (Revision anhängig) regelt der Gesetzeswortlaut nicht den Fall, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag unterschreiten. Somit können die Betriebsausgaben in der Höhe zu einem Verlust führen, in der sie den Freibetrag übersteigen.

Beispiel

Die Einnahmen betragen nur 2.000 EUR, die Ausgaben 3.000 EUR. Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen ergibt sich hier ein ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust von 600 EUR.

Und wie ist die Lösung, wenn sowohl die Einnahmen (z. B. 100 EUR) als auch die Ausgaben (z. B. 600 EUR) unter dem Freibetrag liegen?

Auch hier gibt es eine positive Entscheidung, die der Meinung der Finanzverwaltung widerspricht. Denn das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass der Verlust von 500 EUR steuermindernd abzusetzen ist.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte keine Revision zugelassen. Hiermit wollte sich die Verwaltung aber nicht zufriedengeben und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

FAZIT | Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in den strittigen Fällen nun bald für Klarheit sorgen wird.

Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 30.9.2015, Az. 3 K 480/14; Rev. BFH Az. III R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146289; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.6.2015, Az. 3 K 368/14, NZB BFH Az. VIII B 73/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146286; OFD Frankfurt, Verfügung vom 28.12.2015, Az. S 2245 A-2-St 213, www.iww.de, Abruf-Nr. 146481

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Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren einer Haushaltshilfe

| Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe durch eine Agentur sind keine begünstigten Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine haushaltsnahe Dienstleistung, so das Finanzgericht Köln. |

Die Zahlung an die Agentur wäre nur dann begünstigt, so das Finanzgericht, wenn die Agentur vom Steuerpflichtigen haushaltsnah beschäftigt wird oder für ihn eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Dies war hier allerdings nicht der Fall.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.10.2015, Az. 3 K 2253/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185291

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Vermieter


Fahrtkosten zum Mietobjekt regelmäßig in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar

| Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten grundsätzlich mit einer Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale ist nur dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof zu der bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage entschieden. |

Grundsätzlich sucht ein Steuerpflichtiger sein Vermietungsobjekt in einem kleineren oder größeren zeitlichen Abstand auf (z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zum Ablesen von Zählerständen). Die Verwaltung des Mietobjekts erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Somit können die Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden.

Wird die Mietimmobilie indes nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufgesucht, unterhält der Vermieter am Belegenheitsort des Vermietungsobjekts eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Und eine solche (Ausnahme-)Situation lag im Streitfall vor. Da die Steuerpflichtigen 165- bzw. 215-mal im Jahr zu ihren zwei Vermietungsobjekten fuhren, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (z. B. streuen, fegen oder wässern) zu erledigen, erkannte der Bundesfinanzhof nur die Entfernungspauschale an.

Beachten Sie | Die Entscheidung erging noch zur Rechtslage vor der Reisekostenreform. Sie dürfte aber prinzipiell auch auf Veranlagungszeiträume ab 2014 übertragbar sein. So liegt (Literaturstimmen zufolge) eine erste Tätigkeitsstätte nur dann am Ort des Vermietungsobjekts, wenn der Vermieter diese arbeitstäglich aufsucht oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage dort verbringt. Relevant sind damit in erster Linie quantitative Maßstäbe.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.12.2015, Az. IX R 18/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185338

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Kapitalanleger


Währungsgeschäfte: Veräußerungsgewinne bleiben nach einem Jahr steuerfrei

| Entsteht aus der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen ein Gewinn, handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Mit anderen Worten: Nach einem Jahr kann ein etwaiger Gewinn steuerfrei vereinnahmt werden. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern in einem Schreiben hin. |

Auch wenn bei Fremdwährungsgeschäften Zinsen anfallen, führt dies nicht dazu, dass die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre verlängert wird. Denn die Zinseinkünfte sind nicht Ausfluss des Wirtschaftsguts Fremdwährungsdarlehen, sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung. Zinseinkünfte unterliegen dann der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Wenn Steuerpflichtige auf demselben Konto nacheinander Fremdwährungsguthaben anschaffen und anschließend sukzessive wieder verkaufen, ist seit dem Veranlagungszeitraum 2014 zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge auch zuerst veräußert wurden (Fifo-Methode = first in - first out).

Beachten Sie | Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der gesetzliche Hinweis auf die Fifo-Methode (zunächst) gestrichen. Gegen den Willen des Steuerpflichtigen konnte die Fifo-Methode somit nicht mehr angewandt werden. Der Steuerpflichtige musste vielmehr selbst anhand von Unterlagen (z. B. Kauf- und Verkaufsbeleg) nachweisen, welche Teile des Fremdwährungsguthabens veräußert worden sind. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist die Fifo-Methode als Verwendungsreihenfolge wieder gesetzlich verankert.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.3.2016, Az. S 2256.1.1-6/6 St 32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185301

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Fehlende Mitunternehmerstellung bei einer Freiberuflerpraxis kann zur Gewerblichkeit führen

| Bei einer Mitunternehmerschaft können Mitunternehmerrisiko und -initiative unterschiedlich ausgeprägt sein, es müssen jedoch beide Merkmale vorliegen. Wird die Mitunternehmerstellung bei einem Gesellschafter verneint, kann dies insbesondere bei Arztpraxen negative Folgen haben. Denn dann drohen die (eigentlich) freiberuflichen Einkünfte wegen der sogenannten Abfärberegelung zu solchen aus Gewerbebetrieb zu werden, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt. |

Sachverhalt

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Ärzten A und B, betrieb im Streitjahr 2007 mit der Ärztin C eine Arztpraxis. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass C steuerlich nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen sei. Der Grund: Der Ärztin stand eine von ihrem selbst erwirtschafteten Umsatz abhängige Gewinnbeteiligung zu. Am Vermögen war sie nicht beteiligt und sie hatte auch keinen Abfindungsanspruch.

Zudem vertrat das Finanzamt die Sichtweise, dass die Gesellschaft, soweit sie Umsätze aus der Behandlung der Patienten durch die Ärztin vereinnahmt hatte, gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Nach der gesetzlichen Abfärberegelung gelte der Betrieb deshalb in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dieser Ansicht folgten sowohl das Finanzgericht als auch in der Folge der Bundesfinanzhof.

Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, besteht nur ein eingeschränktes Mitunternehmerrisiko.

Beachten Sie | Eine Mitunternehmerstellung liegt dann nur vor, wenn die Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Dies war aber hier nicht der Fall.

Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig
werden. Für einen Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss. Im Streitfall hatte C ihre Patienten aber eigenverantwortlich behandelt. Eine Überwachung durch A und B erfolgte ebenso wenig, wie deren persönliche Mitwirkung bei der Behandlung dieser Patienten.

Da die Ärzte-GbR somit auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielte, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht wurden, waren die Einkünfte der Ärzte-GbR insgesamt solche aus Gewerbebetrieb.

Beachten Sie | Die Abfärberegelung greift aber nicht, wenn die an sich schädlichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Bagatellgrenze).

Quelle | BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 62/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184826; BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 63/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184827

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Es bleibt dabei: Miet- und Pachtzinsen sind bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen

| Das Finanzgericht Hamburg hält die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer für verfassungswidrig, weil sie das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt und hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Das hat die Vorlage jedoch als unzulässig verworfen, sodass es bei der Hinzurechnung bleibt. |

Das Bundesverfassungsgericht bemängelte
u. a., dass das Finanzgericht nicht ausreichend dargelegt hat, warum es von der Verfassungswidrigkeit ausgeht. Ferner hätte sich das Finanzgericht Hamburg auch mit der entgegenstehenden Rechtsprechung anderer Finanzgerichte auseinandersetzen müssen.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 15.2.2016, Az. 1 BvL 8/12

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Studienkosten der eigenen Kinder sind keine Betriebsausgaben

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster können Studienkosten der eigenen Kinder selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. |

Sachverhalt

Die Kinder des Unternehmensberaters (U) studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. Business and Management und waren daneben im Unternehmen des U geringfügig beschäftigt. U schloss mit den Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm und sich die Kinder verpflichteten, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Kosten anteilig zurückzuzahlen. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Das Finanzgericht führte aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellen. U sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, sodass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Da eine Trennung nach objektiven Maßstäben nicht möglich sei, bleibe es beim Abzugsverbot.

Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, Az. 4 K 2091/13 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146628

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Organschaft: Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags erschwert

| Die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015, die für die Finanzämter ab dem Veranlagungszeitraum 2015 bindend sind, enthalten eine wichtige Änderung für die vorzeitige Beendigung von Gewinnabführungsverträgen. |

Zum Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.

Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig beendet, bleibt der Vertrag für die Jahre, für die er durchgeführt worden ist, steuerlich wirksam, wenn die Beendigung auf einem wichtigen Grund beruht. Stand bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird, ist ein wichtiger Grund nicht anzunehmen. Das galt nach den bisherigen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 jedoch nicht für die Beendigung des Gewinnabführungsvertrags durch Verschmelzung, Spaltung oder aufgrund der Liquidation der Organgesellschaft. Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 sehen diese Rückausnahme jedoch nicht mehr vor.

Kurzum: Nach der neuen Sichtweise ist es somit für die steuerliche Anerkennung der Organschaft in jedem Fall schädlich – und zwar rückwirkend von Anfang an –, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird.

Quelle | Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 vom 6.4.2016, BStBl I Sondernummer 1/2016

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Umsatzsteuerzahler


Ausschlussfristen beim Antrag auf Vorsteuervergütung für 2015 beachten

| Sind inländische Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, können sie sich die in 2015 gezahlten Vorsteuerbeträge grundsätzlich über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob die Vorsteuern in einem EU-Staat oder im Drittland gezahlt worden sind. |

Vorsteuern aus Drittstaaten

Grundsätzliche Voraussetzung für die Erstattung von Vorsteuern inländischer Unternehmer in Drittstaaten ist das Vorliegen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung. Listen mit Drittstaaten, zu denen eine Gegenseitigkeit besteht, hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Homepage aufgeführt (www.iww.de/sl1870).

Die Anträge sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen und müssen dort bis zum 30.6.2016 eingehen.

Vorsteuern aus EU-Staaten

Wurden Unternehmer in 2015 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2016 beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen.

Die Anträge sind elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

PRAXISHINWEIS | Wichtige, weiterführende Hinweise sind auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/sl1869) aufgeführt.

Ob sich ein Erstattungsantrag aufgrund des Verwaltungsaufwands (Einreichung von Belegen etc.) überhaupt lohnt, hängt sicherlich vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Höhe der entrichteten Vorsteuern ab.

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Arbeitgeber


Gebühren für Kartenabwicklung von Sachbezügen kein Arbeitslohn

| Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR monatlich, dann fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil. Demzufolge ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen. |

Ebenfalls positiv: Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht auch durch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets kein geldwerter Vorteil.

Quelle | Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185093

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Arbeitnehmer


Auch bei der Antragsveranlagung verjähren Steueransprüche nicht am Wochenende

| Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der im Veranlagungszeitraum 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte. Seine Einkommensteuererklärung ging erst am Montag, den 2.1.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab. Begründung: Der Antrag sei innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen, die mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung beginnt und vier Jahre beträgt. Folglich sei die Festsetzungsfrist am Samstag, den 31.12.2011 abgelaufen.

Diese Ansicht teilte auch das Finanzgericht Thüringen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist zwar erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO)). Diese Regelung sei aber für den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht anzuwenden, sodass die Steuererklärung nicht fristgemäß eingegangen sei.

Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders und entschied, dass die Festsetzungsfrist in einem solchen Fall nicht mit Ablauf des 31. Dezembers, sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags (hier am 2.1.2012) endet. Folglich ist der Steuerpflichtige für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

PRAXISHINWEIS | Diese Entscheidung ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung. Denn auch der 31.12.2016 fällt auf einen Samstag.

Exkurs Pflichtveranlagung

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (= Pflichtveranlagung), beispielsweise wenn

  • vom zuständigen Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ein Freibetrag ermittelt worden ist,
  • die positive Summe der Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 EUR beträgt,
  • ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist.

Beachten Sie | Bei der Pflichtveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (Anlaufhemmung).

Exkurs Antragsveranlagung

Sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, dann kann sich eine Antragsveranlagung z. B. in folgenden Fällen lohnen:

  • Die Höhe des Arbeitslohns hat im Laufe des Jahres geschwankt und der Arbeitgeber hat keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt.
  • Die Steuerklasse hat sich im Laufe des Jahres zu ihren Gunsten geändert und dies wurde vom Arbeitgeber noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich berücksichtigt.
  • Es sind (hohe) Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden, für die vom Finanzamt kein Freibetrag für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist.

Beachten Sie | Bei der Antragsveranlagung greift die Anlaufhemmung nicht, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 14/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184832; Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2015

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FG Rheinland-Pfalz: Entfernungspauschale deckt auch Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit ab

| Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Somit können auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich als Werbungskosten anerkannt werden, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. |

Sachverhalt

Eine Angestellte erlitt auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Pkw einen Unfall. Die Reparaturkosten und die Behandlungskosten (Reha-Klinik etc.) wurden nur zum Teil erstattet. Die selbst getragenen Kosten machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten an, nicht aber die Krankheitskosten, die, so das Finanzamt, allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Der Abzug scheiterte hier jedoch an der zumutbaren Eigenbelastung, die nicht überschritten wurde.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos, denn auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten ab.

Die Entfernungspauschale deckt, so das Finanzgericht, nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies dient der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen.

Beachten Sie | Das Finanzgericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass das Finanzamt auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten hätte berücksichtigen dürfen. Da eine Verböserung im gerichtlichen Verfahren aber nicht in Betracht kommt, blieb es letztlich beim Ansatz als Werbungskosten.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014, wonach sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sind (im Streitfall die Kosten einer Falschbetankung).

Das Urteil steht jedoch in Widerspruch zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen sind. Solange die Finanzverwaltung an dieser Sichtweise festhält, sollte man Unfallkosten weiterhin als Werbungskosten geltend machen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016, Az. 1 K 2078/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146729; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; BMF-Schreiben vom 31.10.2013, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002: 002, Tz. 4

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2016

| Im Monat Juni 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.6.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.6.2016
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2016
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2016
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.6.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2016 am 28.6.2016.

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Monats-Rundschreiben Plus 05-2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Ist die Höhe des Kinderfreibetrags verfassungswidrig?

| In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Niedersachsen die Auffassung vertreten, dass die Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig sind. Es ist zu erwarten, dass sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik befassen muss. |

Zum Hintergrund: Die Entscheidung ist bei der Einkommensteuerfestsetzung für diejenigen Steuerpflichtigen bedeutsam, für die der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags betrifft es alle Steuerpflichtigen mit Kindern, da bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags die Kinderfreibeträge abgezogen werden (auch wenn das Kindergeld günstiger ist).

Die Bundesregierung hatte das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum (VZ) 2014 mit 4.440 EUR festgestellt und angekündigt, zur verfassungsgerechten Besteuerung werde der Kinderfreibetrag von 4.368 EUR um 72 EUR für den VZ 2014 angehoben. Diese Ankündigung hat der Gesetzgeber allerdings nicht umgesetzt. Da die Kinderfreibeträge erst ab dem VZ 2015 angehoben worden sind, sind sie nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen für den VZ 2014 zu niedrig.

Das Finanzgericht geht aber noch einen Schritt weiter und sieht die Höhe des Kinderfreibetrags generell als zu niedrig an. Denn der Gesetzgeber berücksichtigt lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines sechsjährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt. Zudem moniert das Finanzgericht, dass der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt hat, sondern den Satz für minderjährige Kinder anwendet.

PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des Finanzgerichts umfasst die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge die Verfassungsmäßigkeit des um 72 EUR zu niedrigen Kinderfreibetrags im VZ 2014 und – auch für andere VZ – der Höhe des Kinderfreibetrags nach dem durchschnittlichen Existenzminimum nicht. Denn diese Fragen sind bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht. Demzufolge ist ein Einspruch zu erwägen, wobei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Fälle des VZ 2014 grundsätzlich zu entsprechen ist. Dies ergibt sich aus dem neuen Vorläufigkeitskatalog des Bundesfinanzministeriums.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.2.2016, Az. 7 V 237/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146625; Mitteilung des FG Niedersachsen vom 23.2.2016; BMF-Schreiben vom 11.4.2016, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010

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Kindergeld für volljährige Kinder: Finanzverwaltung äußert sich zum Abschluss einer Berufsausbildung

| Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums erhalten Eltern für volljährige Kinder nur noch dann Kindergeld, wenn die Kinder nicht voll erwerbstätig sind. Der Frage, wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist, kommt demnach entscheidende Bedeutung zu. Dazu gab es zuletzt zahlreiche interessante Gerichtsentscheidungen. Inwiefern die Verwaltung diese Urteile anwendet, lässt sich einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen. |

Zum Hintergrund

Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • eine Ausbildung absolvieren,
  • sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  • mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten

werden bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind jedoch unschädlich.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Nach dem Schreiben der Finanzverwaltung liegt eine Erstausbildung vor, wenn kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sind. Dabei kommt es auf den Abschluss der Ausbildung an. Ein Wechsel des Studiengangs ohne vorherigen Abschluss wäre somit unschädlich.

Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Ist allerdings aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht wurde, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung gelten, wenn diese sachlich (z. B. dieselbe Berufssparte oder derselbe fachliche Bereich) und zeitlich (zum nächstmöglichen Zeitpunkt) mit der Erstausbildung zusammenhängt.

Das Bundesfinanzministerium schreibt hier deutlich, dass es sich erst dann um eine Weiterbildung oder Zweitausbildung handelt, wenn das von Kind und Eltern bestimmte Berufsziel erreicht ist. Hier ist also gute Argumentation und Nachweisführung gefragt.

Beachten Sie | Kritisch sind vor allem Masterstudiengänge. Bislang sah die Finanzverwaltung die Berufsbefähigung mit dem Bachelor als abgeschlossen an, der Master wurde als Zweitausbildung gewertet. Der Bundesfinanzhof hat das anders gesehen: Ist ein Masterstudium inhaltlich und zeitlich auf den vorherigen Bachelorstudiengang abgestimmt, zählt er noch zur Erstausbildung. Diese Entscheidung wendet nun auch die Finanzverwaltung an und geht bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule von einem engen sachlichen Zusammenhang aus.

PRAXISHINWEIS | Da unter Umständen auch in sonstigen zeitnah anschließenden Ergänzungs- und Aufbaustudien ein einheitliches Erststudium gesehen werden kann, sollten die steuerlichen Vergünstigungen für (weiter)studierende Kinder immer beantragt werden – außer wenn es sich um einen offensichtlich anderen, zweiten Studiengang handelt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 8.2.2016, Az. IV C 4 - S 2282/07/0001-01, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146411

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Elterngeld kann außergewöhnliche Belastung mindern

| Unterhaltsleistungen können im Veranlagungszeitraum 2016 unter gewissen Voraussetzungen bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der Höchstbetrag ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person zu kürzen, soweit diese einen anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR übersteigen. Zu solchen Einkünften gehört nach den Urteilen der Finanzgerichte Münster und Sachsen auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht – also auch der Sockelbetrag von 300 EUR monatlich. |

Beachten Sie | Die Finanzgerichte hatten die Revision zugelassen. Da diese aber in beiden Fällen nicht eingelegt wurde, sind die Urteile rechtskräftig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 K 3546/14 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146723; FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, Az. 2 K 1175/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146566

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Vermieter


Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden

| Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf können die Aufwendungen sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. |

Zum Hintergrund: Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, sondern lediglich über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige erwarb in 2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das Mietverhältnis. In der Folge kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin. In 2008 wurde das Mietverhältnis gekündigt. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall etc.).

Zur Schadenbeseitigung wandte die Steuerpflichtige im Jahr 2008 rund 17.000 EUR (netto) auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handele sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, da die 15 %-Grenze überschritten wurde.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf liegen trotz Überschreitung der 15 %-Grenze keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor. Der Gesetzesbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach dem Erwerb habe erfassen wollen. Dagegen sprächen auch systematische Gründe. So könne in Fällen, in denen es – wie im Streitfall – zu einem Substanzverlust komme, auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung beansprucht werden, die auch zu einem sofortigen Abzug führe.

Ferner gebiete die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

PRAXISHINWEIS | Die Revision wurde zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden anschaffungsnahe Herstellungskosten auslösen können.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2016, Az. 11 K 4274/13 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146556

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Kapitalanleger


Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung: Verluste aus dem Verfall von Optionen sind zu berücksichtigen

| Der Bundesfinanzhof hat – entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums – entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet und somit steuerlich genutzt werden können. |

Sachverhalt

In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich jedoch nicht wie erwartet. Schließlich wurden die Optionen nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht. Den Wertverlust machten die Steuerpflichtigen bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich geltend – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Dabei ist es unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrunde liegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der Bundesfinanzhof betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit.

Beachten Sie | Die aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtslage, d. h. nach Einführung der Abgeltungsteuer, ergangen sind.

Quelle | BFH-Urteile vom 12.1.2016, Az. IX R 48/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184146; Az. IX R 49/14, Abruf-Nr. 184147; Az. IX R 50/14, Abruf-Nr. 184148

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Finanzministerium rudert zurück: Doch keine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

| Das Bundesfinanzministerium hat sein viel diskutiertes Schreiben zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen aus 2015 aufgehoben. Damit gilt wieder die alte (bewährte) Rechtslage, wonach bei Abschlagszahlungen grundsätzlich noch keine Gewinnrealisierung eintritt. |

Zum Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte Mitte 2014 Folgendes entschieden: Ermitteln Ingenieure oder Architekten ihren Gewinn mittels Bilanzierung, tritt die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) entstanden ist.

Dies nahm das Bundesfinanzministerium zum Anlass, die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen auszuweiten. Denn nach der Verwaltungsanweisung aus 2015 sollten die Urteilsgrundsätze nicht nur für die inzwischen neu gefasste HOAI, sondern auch für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB gelten, sodass auch andere Branchen (beispielsweise das Handwerk) betroffen gewesen wären. Trotz einer Übergangsregelung war die Kritik immens, sodass sich die Verwaltung nun dazu entschlossen hat, das Schreiben aufzuheben.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach der neuen Verwaltungsanweisung fallen Gewinnrealisierungen nur für Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) an, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 beginnt (= Datum der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt).

Zur Vermeidung von Härten kann der aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze resultierende Gewinn gleichmäßig verteilt werden – und zwar entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.3.2016, Az. IV C 6 - S 2130/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146648; BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11

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Veranstaltung von Golfturnieren: Wann sind die Aufwendungen abziehbar?

| Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Und wie so oft im Steuerrecht kommt es hier auf den Einzelfall an: Denn im Fall einer Brauerei waren die Kosten abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Aufwendungen nicht abziehen konnte. |

Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme besteht nach dem Einkommensteuergesetz aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.

Hierzu gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren, und zwar selbst dann – wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat –, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient.

PRAXISHINWEIS | Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Anders entschied der Bundesfinanzhof jedoch im Fall einer Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte. Der Grund: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hatten die Turniere ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z. B. Geschäftspartnern der Brauerei sah der Bundesfinanzhof im Streitfall als rein zufällig an. Zudem fiel er im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht weiter ins Gewicht.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 24/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183977; BFH-Urteil vom 14.10.2015, Az. I R 74/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183976

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten

| Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell damit beschäftigt, in welchen Fällen Bürgschaftsverluste zugunsten eines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind. |

Ist der Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Arbeitgeberin beteiligt, spricht umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist.

Sofern der Arbeitnehmer in nur sehr geringem Umfang beteiligt ist, ist das ein Indiz dafür, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft gar nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme ausschließlich versucht, seine Lohneinkünfte zu sichern und zu erhalten.

Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber noch nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt, oder wenn der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 58/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183462

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Auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss ihren Jahresabschluss offenlegen

| Auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt. |

Zum Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Im Streitfall ging es um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die Gesellschaft rügte im Kern, dass die Anwendung der für „Kapitalgesellschaften“ geltenden Vorschriften auf sie als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) verstoße.

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Köln aber keinen Erfolg. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und gerade keine eigene Rechtsform. Dies kommt, so das Gericht, auch in der Vorschrift des § 5a GmbHG hinreichend deutlich zum Ausdruck.

PRAXISHINWEIS | Oft wird es sich bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) um eine kleine oder kleinste Kapitalgesellschaft handeln, sodass Offenlegungserleichterungen bestehen. Z. B. können kleinste Kapitalgesellschaften ihre Publizitätsverpflichtung durch dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2015, Az. 28 Wx 12/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146709

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Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer führt zur verdeckten Gewinnausschüttung

| Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren würde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. |

Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung mit der Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichtet, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit ist ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit nicht vereinbar. Ansonsten würde es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden kommen.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184745

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

| Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wollte über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Obwohl die GmbH-Gründung und der Unternehmenskauf letztlich unterblieben, machte der Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen geltend. Während das Finanzgericht Düsseldorf dieser Ansicht folgte, versagte der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug.

Maßgeblich ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben.

Als Gesellschafter einer – noch zu gründenden – GmbH bestand kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). So kommt ein Vorsteuerabzug z. B. in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die Beratungsleistungen im Streitfall nicht übertragbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. V R 8/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184493

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Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet am 31.5.

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht. |

Beachten Sie | Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2015 erworben und ist noch keine Zuordnungsentscheidung erfolgt, dann sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2015 nicht bis zum 31.5.2016 vorliegen wird.

Quelle | A 15.2c Abs. 16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

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Arbeitgeber


Sachbezüge: Streuwerbeartikel als mögliche Steuerfalle

| Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, sind bei der Pauschalierung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) als Streuwerbeartikel anzusehen und müssen daher vom Zuwendenden nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer (30 %) einbezogen und versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass diese Regelung bei der regulären Lohnversteuerung von Arbeitnehmern nicht anzuwenden ist. Aus dem Schreiben geht aber auch hervor, wie Arbeitgeber im Sinne ihrer Arbeitnehmer verfahren können. |

Die Problematik

Würde ein Arbeitnehmer in einem Monat beispielsweise fünf Streuwerbeartikel im Wert von jeweils 10 EUR geschenkt bekommen, bedeutet dies einen Sachbezug von 50 EUR. Dieser Sachbezug wäre steuerpflichtig, weil die monatliche Freigrenze von 44 EUR überschritten ist.

Der Ausweg

Streuwerbeartikel können nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, wenn ansonsten die monatliche 44 EUR-Freigrenze überschritten werden würde. Somit kann der Arbeitgeber bei einem Überschreiten der Freigrenze einen Streuwerbeartikel pauschal versteuern, damit andere Sachbezüge des Arbeitnehmers steuerfrei bleiben können.

Beachten Sie | Die Entscheidung muss der Arbeitgeber nicht für alle Streuwerbeartikel einheitlich treffen. Er kann die Pauschalbesteuerung individuell für jeden einzelnen Streuwerbeartikel gesondert wählen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält im Dezember 2015 fünf Sachbezüge (Wert jeweils 9 EUR). Der Arbeitgeber bezieht einen Sachbezug – trotz der Sonderregelung für Streuwerbeartikel – in die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ein. Durch die Pauschalierung eines Sachbezugs im Wert von 9 EUR bleiben die übrigen vier Sachbezüge innerhalb der 44 EUR-Freigrenze unversteuert.

Quelle | OFD Karlsruhe, LSt Aktuell, Ausgabe 2/2015 vom 18.12.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146593

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Arbeitnehmer


Neue Verwaltungsanweisung zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen

| Die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt. Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Infolge der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun seine Verwaltungsanweisung überarbeitet. |

Danach liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt (bislang lag die Grenze bei 5 %). Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.3.2016, Az. IV C 4 - S 2290/07/10007:031, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146538

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2016

| Im Monat Mai 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2016
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2016
  • Gewerbesteuerzahler: 17.5.2016
  • Grundsteuerzahler: 17.5.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2016 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.5.2016 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2016 am 27.5.2016.

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Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert. Die Broschüre (Stand Februar 2016) kann unter www.iww.de/sl1837 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Monats-Rundschreiben Plus 04-2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Schulverpflegung keine haushaltsnahe Dienstleistung

| Die Kosten für das Schulessen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Dies hat jüngst das Finanzgericht Sachsen entschieden. |

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen sind die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag abgegolten. Ferner handelt es sich bei der Schulverköstigung nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Privathaushalt erbracht wird.

Beachten Sie | Das Finanzgericht sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Der im Streitfall unterlegene Vater gibt sich damit aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 7.1.2016, Az. 6 K 1546/13, NZB BFH Az. III B 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146413

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Zum Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern als Sonderausgaben

| Das Finanzgericht Köln hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, in welchen Fällen eigene Beiträge des Kindes zur Basiskrankenversicherung bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Dabei hat es der steuerzahlerfreundlichen Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen. |

Hintergrund: Grundsätzlich können eigene Beiträge des Kindes zur Basiskrankenversicherung bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung ist u. a., dass die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Diese gesetzliche Regelung ist grundsätzlich vorteilhaft, da sich beim Kind wegen der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergibt. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal – entweder bei den Eltern oder beim Kind – berücksichtigt werden.

Die Besonderheit des vom Finanzgericht Köln entschiedenen Streitfalls war, dass die Beiträge direkt vom Arbeitslohn des Kindes einbehalten wurden. Zudem hatte der Sohn die Beiträge zur Krankenversicherung in seiner eigenen Steuererklärung ebenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht, weshalb das Finanzamt einen Abzug bei den Eltern ablehnte. Hierbei spiele es, so das Finanzamt, keine Rolle, dass die Beiträge beim Sohn ohne steuerliche Auswirkung geblieben seien.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln erfasst die gesetzliche Regelung nicht die Fälle, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder, z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses, Beiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen und somit selbst tragen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug sei nämlich, dass die Eltern die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst tragen.

PRAXISHINWEIS | Die Rechtsprechung widerspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung, wonach es ausreicht, dass die Eltern ihr Kind durch Unterhaltsleistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) unterstützen. Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen, da bislang keine Rechtsprechung dazu ergangen ist, ob die gesetzliche Regelung auch auf Beiträge anzuwenden ist, die vom Lohn des Kindes einbehalten werden. Da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollten geeignete Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 13.5.2015, Az. 15 K 1965/12, Rev. BFH Az. X R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145837; R 10.4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)

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Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor

| Die Bundesregierung möchte das Besteuerungsverfahren modernisieren und hat hierzu einen Gesetzentwurf beschlossen. Das Gesetz soll weitestgehend zum 1.1.2017 in Kraft treten. Da die begleitenden Maßnahmen aber eine gewisse Vorlaufzeit und entsprechende Investitionen erfordern, soll die Umsetzung schrittweise bis zum Jahr 2022 erfolgen. |

Das Gesetz sieht viele Einzelmaßnahmen vor, die im Folgenden auszugsweise dargestellt werden.

Kontinuierlicher Ausbau
der elektronischen Kommunikation

Für Unternehmen ist die elektronische Steuererklärung schon derzeit verbindlich. Für den „privaten Steuerpflichtigen“ soll dieser Weg weiterhin nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Es wird aber angestrebt, den Anteil der elektronischen Kommunikation auf freiwilliger Basis zu steigern. Ferner soll es möglich sein, nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch die dazu gehörenden Belege und Erläuterungen elektronisch zu übermitteln.

Bei der im Jahr 2014 eingeführten vorausgefüllten Steuererklärung soll der Umfang der angebotenen Daten, die der Finanzverwaltung durch elektronische Mitteilungen Dritter oder aus eigener Erkenntnis bereits bekannt sind, erweitert werden.

Beachten Sie | Dabei sind die Eintragungen für die Steuerpflichtigen auch künftig nicht bindend. Nach der Überprüfung können sie übernommen oder durch zutreffende Daten ersetzt werden.

Automationsgestützte Bearbeitung der Steuererklärungen

Damit sich die Finanzbeamten auf die wirklich prüfungsbedürftigen Sachverhalte konzentrieren können, soll die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen verstärkt werden. Dies soll ermöglicht werden durch den Einsatz von IT-gestützten Verfahren unter Berücksichtigung von Risikomanagementsystemen.

Reduzierte Belegvorlage

Steuerpflichtige sollen künftig weniger Belege mit der Steuererklärung einreichen müssen. Dies betrifft z. B. die Zuwendungsbestätigung für Spenden. Der Erhalt einer Spendenquittung soll für den steuermindernden Abzug aber nach wie vor erforderlich sein. Der Steuerpflichtige muss sie allerdings nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts vorlegen.

Beachten Sie | Nach einem Vorschlag des Bundesrats sollen bestimmte Belege für die Steuererklärung künftig zwei Jahre aufzubewahren sein. Betroffen wären hiervon zum Beispiel auch Spendenquittungen. Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag jedoch ab und hat ihn somit im aktuellen Gesetzentwurf auch nicht umgesetzt.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Wurde die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, dann sieht der Gesetzentwurf für deren Abgabe eine gesetzliche Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres vor. Allerdings soll die Verlängerung vorbehaltlich einer Vorabanforderung oder einer Kontingentierung gelten.

Diese Fristverlängerung wird von Neuregelungen zum Verspätungszuschlag begleitet. Danach soll der Verspätungszuschlag künftig in bestimmten Fällen festgesetzt werden, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.2.2016, BT-Drs. 18/7457

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Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten: Nun ist das Bundesverfassungsgericht gefragt

| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) zu verzichten. Endgültig entschieden ist diese Frage aber noch nicht, denn die unterlegenen Steuerpflichtigen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. |

Beachten Sie | Einkommensteuerbescheide ergingen in Bezug auf den Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten bis dato vorläufig. Demzufolge war ein Einspruch insoweit nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde ist zu hoffen, dass Steuerbescheide in diesem Punkt auch weiterhin vorläufig ergehen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 33/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182782; BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 32/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182808; Verfassungsbeschwerde anhängig unter: Az. 2 BvR 180/16

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Vermieter


Mietwohnungsneubau soll steuerlich gefördert werden

| Der Mietwohnungsneubau soll steuerlich gefördert werden. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Gesetzentwurf, der Sonderabschreibungen für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in festgelegten Fördergebieten vorsieht. Hintergrund ist, dass in Ballungsgebieten oft bezahlbare Wohnungen fehlen. |

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzentwurfs lassen sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Deutschen Steuerberaterverbandes wie folgt zusammenfassen:

Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen, soweit sie mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt insoweit zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.

Zusätzlich zur „regulären“ Abschreibung können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im darauf folgenden dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (maximal 2.000 EUR je m² Wohnfläche) als Sonderabschreibungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Die Förderung ist auf Neubauten beschränkt, deren Baukosten maximal 3.000 EUR je m² Wohnfläche betragen. Gefördert werden jedoch nur maximal 2.000 EUR je m² Wohnfläche.

Die Subvention soll in Ballungsgebieten gelten, in denen preiswerte Wohnungen fehlen. Dies sind solche Gebiete, in denen laut Wohngeldverordnung die Mietenstufen IV bis VI vorliegen (siehe hierzu z. B. unter: www.wohngeld.org/mietstufe.html). Darüber hinaus werden Gebiete mit Mietpreisbremse und mit abgesenkter Kappungsgrenze einbezogen.

Die Förderung ist zeitlich befristet. Das heißt, die Bauantragstellung bzw. Bauanzeige muss zwischen dem 1.1.2016 und dem 31.12.2018 erfolgen. Eine Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 erfolgen.

Beachten Sie | Das Gesetz muss nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es kann darüber hinaus erst dann in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.2.2016; DStV: „Stand der Gesetzgebung“, Stand: 26.2.2016

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Kapitalanleger


Zum Werbungskostenabzugsverbot bei der Abgeltungsteuer

| Das mit Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungskonform. Dies gilt selbst dann, wenn die Werbungskosten ab 2009 anfallen, aber Kapitalerträge bis Ende 2008 betreffen. |

Es bleibt also dabei, dass i. d. R. nur ein Sparer-Pauschbetrag (801 EUR bzw. 1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) abziehbar ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.6.2015, Az. VIII R 12/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183672

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebsausgabenabzug: Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

| Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) verfassungswidrig ist. |

Zum Hintergrund: Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Durch die Zinsschranke kommt es aber zu einer Abzugsbeschränkung. Danach sind Zinsaufwendungen abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Der nichtabziehbare Aufwand ist regelmäßig in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.

Beachten Sie | Unter gewissen Voraussetzungen ist die Zinsschranke jedoch nicht anzuwenden. Beispielsweise besteht eine Freigrenze (negativer Zinssaldo ist kleiner als 3 Mio. EUR), die vor allem kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verletzt die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie missachtet das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Beachten Sie | Bereits 2013 hatte der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Dazu hatte das Bundesfinanzministerium aber einen Nichtanwendungserlass angeordnet.

Quelle | BFH, Beschluss vom 14.10.2015, Az. I R 20/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183681; BFH, Beschluss vom 18.12.2013, Az. I B 85/13; BMF-Schreiben vom 13.11.2014, Az. IV C 2 - S 2742-a/07/10001 :009

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Kassenführung: Frist für alte Registrierkassen läuft Ende 2016 ab

| Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt auch eine ordnungsgemäße Kassenführung voraus. Derzeit ist es unter bestimmten Voraussetzungen noch unproblematisch, EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportmöglichkeit einzusetzen. Aber nicht mehr lange: Denn diese Kassen dürfen nur noch bis Ende 2016 eingesetzt werden. |

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Ein Schreiben der Finanzverwaltung vom 26.11.2010 sieht jedoch für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Finanzverwaltung endet zum 31.12.2016, sodass diese Geräte nicht mehr lange einsetzbar sind.

Beachten Sie | Die Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Anforderungen der ersten Kassenrichtlinie (vgl. das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.1.1996) vollumfänglich beachtet werden. Ziel dieser Richtlinie war es, den Unternehmer von der Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen zu befreien. Da aber auch die Überprüfungsmöglichkeit in Außenprüfungen erhöht werden sollte, fordert die Verwaltung nicht nur die Aufbewahrung von Z-Bons. Darüber hinaus sind u. a. auch die Organisationsunterlagen sowie alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.

PRAXISHINWEIS | Sofern Steuerpflichtige noch alte Registrierkassen einsetzen, ist dringend zu empfehlen, in eine „finanzamtssichere Kasse“ zu investieren. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeit sowie PC-Kassensysteme sind bereits für unter 1.000 EUR erhältlich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07; BMF-Schreiben vom 9.1.1996, Az. IV A 8 - S 0310 - 5/95

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Blockheizkraftwerke: Erweiterte Übergangsregel für Zwecke des Investitionsabzugsbetrags

| Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Ausgenommen sind BHKW, die als Betriebsvorrichtung gelten. Bereits im letzten Jahr hatte die Verwaltung eine Übergangsregel geschaffen, die nun für in 2013 oder 2014 gebildete Investitionsabzugsbeträge (IAB) erweitert wurde. |

Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfällt der steuermindernde IAB (bis zu 40 % der Anschaffungskosten). Ferner können die Anschaffungskosten nicht mehr über zehn Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist vielmehr die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.

Aus Vertrauensschutzgründen können BHKW, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, weiter als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Das Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Wurde ein IAB in 2013 oder 2014 gewinnmindernd abgezogen und fand eine Investition bis Ende 2015 nicht statt, hätte die neue Sichtweise zur Folge, dass der IAB (inkl. Verzinsung) rückgängig zu machen wäre. Um dieses Ergebnis für 2016 zu vermeiden, können BHKW nach der auf Bund-Länder-Ebene erfolgten Abstimmung für diese Fälle weiter als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden, wenn sie bis zum 31.12.2016 angeschafft oder hergestellt werden. Das Wahlrecht ist mit der Veranlagung für den Zeitraum 2016 auszuüben.

Quelle | BayLfSt, Verfügung vom 11.1.2016, Az. S 2240.1.1-6/7 St 32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146376

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen

| Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist in Kraft. Besonders praxisrelevant ist die Anpassung von Bewertungsparametern für Pensionsrückstellungen, wodurch der anhaltenden Niedrigzinssituation Rechnung getragen wird. |

Hintergrund

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat die aktuelle Situation jüngst wie folgt zusammengefasst: Der bei der Bewertung anzuwendende Zins wird bislang aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre ermittelt und liegt zum 31.12.2015 bei rund 3,9 %. Mit jedem Prozentpunkt, den die Zinsen fallen, erhöhen sich die Pensionsrückstellungen um etwa 15 bis 20 %, ohne dass auf der Aktivseite Wertsteigerungen aus Zinsänderungen entsprechend gezeigt werden dürfen. Der niedrige Rechnungszins führt daher zu überhöhten Pensionsrückstellungen und verzerrt die Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen.

Gesetzesänderung

Nach der Neuregelung wird der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von sieben auf zehn Jahre verlängert. Bewertungsgewinne, die durch die Neuregelung entstehen, stehen nicht für Ausschüttungen zur Verfügung. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum bei sieben Jahren.

Beachten Sie | Die neue Berechnungssystematik ist am 17.3.2016 (dem Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Sie gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Es besteht aber ein Wahlrecht, wonach die Neuregelung auch für Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 angewandt werden darf.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016, BGBl I 2016, S. 396; IDW, Mitteilung vom 27.1.2016

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Bundesfinanzhof erleichtert gewinnneutrale Realteilung

| Eine gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs ausscheidet und die Gesellschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird. |

Hintergrund

Nicht selten kommt es bei Gesellschaftern nach jahrelanger guter und erfolgreicher Zusammenarbeit zum Streit. Ist dieser allerdings nicht mehr zu kitten und wird die Gesellschaft demzufolge aufgelöst, führt die Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann jedoch durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, bei der die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Neue Sichtweise: Gesellschaft kann fortgesetzt werden

Bislang setzte die Realteilung die Beendigung der Gesellschaft voraus. Hieran hält der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aber nicht mehr fest. Eine Realteilung bezweckt nämlich, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Und dies trifft nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft zu, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters.

Beachten Sie | Eine Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden. Der ausscheidende Gesellschafter erzielt aber (wie im Streitfall) einen Veräußerungsgewinn, wenn ihm daneben eine Rente zugesagt wird, die aus künftigen Erträgen der fortbestehenden Gesellschaft oder dem Vermögen der Gesellschafter zu leisten ist und sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.9.2015, Az. III R 49/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146459

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Umsatzsteuerzahler


Kein ermäßigter Steuersatz bei der Online-Ausleihe von E-Books

| Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z. B. E-Books) unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt die Steuersatzermäßigung nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung, ist der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden. |

Der Bundesfinanzhof berief sich in seiner Entscheidung insbesondere auf das Unionsrecht und lehnte eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen – wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher – ab. Darüber hinaus verneinte er eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Der Streitfall betraf die Online-Ausleihe digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Auch wenn der Bundesfinanzhof hierüber nicht zu entscheiden hatte, dürfte davon auszugehen sein, dass die Lieferung von E-Books ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegt.

Beachten Sie | Die Koalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode vereinbart, die Steuersatzermäßigung auf E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien auszuweiten. Dies erfordert aber eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.12.2015, Az. V R 43/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183671; BFH, PM Nr. 14 vom 10.2.2016

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Arbeitgeber


Zum Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten bei Betriebsveranstaltungen

| Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden bei einer Betriebsveranstaltung auch Geschäftsfreunde bewirtet, greift für diese Kosten eine Abzugsbeschränkung, nach der nur 70 % der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein klargestellt. |

Außerhalb einer Betriebsveranstaltung gilt Folgendes: Nehmen Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern teil, gilt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 % auch für ihren Anteil an der Bewirtung.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 26.11.2015, Nr. 2015/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146004

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Arbeitnehmer


Umgekehrte Heimfahrten sind keine Werbungskosten

| Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als Werbungskosten abziehbar. |

Eine berufliche Veranlassung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrt zur Wohnung selbst nicht durchführen kann, weil seine Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ersatzcharakter der Fahrt als solcher vermag die berufliche Veranlassung der an sich privaten Fahrt des Ehepartners nicht zu begründen.

Der Bundesfinanzhof ließ indes offen, ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Notwendigkeit, private Dinge durch einen Besuch beim auswärts tätigen Ehepartner zu regeln, in einem solchen Maße beruflich veranlasst sein kann, dass private Veranlassungsbeiträge dahinter zurücktreten. Im Streitfall handelte es sich jedenfalls um typische Wochenendreisen, für die kein Werbungskostenabzug in Betracht kam.

PRAXISHINWEIS | Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesfinanzhof zur doppelten Haushaltsführung entschieden, dass keine Werbungskosten vorliegen, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht durchführt und stattdessen der andere Ehegatte zum Beschäftigungsort reist.

Angesichts der aktuellen Entscheidung zur Auswärtstätigkeit ist zu erwarten, dass wohl auch der Kostenabzug für eine umgekehrte Familienheimfahrt nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.10.2015, Az. VI R 22/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182819; BFH, Beschluss vom 2.2.2011, Az. VI R 15/10

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Übungsleiter: 14 Wochenstunden noch nebenberuflich

| Ein Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR jährlich) setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Nach einem Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin sind Tarifunterschiede bei Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich. Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. |

Ist im Einzelfall nachweisbar, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, sind auch mehr als 14 Stunden zulässig.

Quelle | SenFin Berlin, Runderlass ESt Nr. 342 vom 18.12.2015, Az. III B - S 2506 - 1/2014 - 2, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146360

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2016

| Im Monat April 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.4.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.4.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.4.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2016 am 27.4.2016.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Broschüre mit Steuertipps für Steuerzahler

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat in einer umfangreichen Broschüre zahlreiche Steuertipps zusammengestellt (Stand Februar 2016). Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1823 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Monats-Rundschreiben Plus 03-2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

In Thüringen wird der Immobilienerwerb teurer

| Wer den Kauf einer Immobilie in Thüringen plant, sollte diesen nach Möglichkeit noch in 2016 durchführen, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Ab 2017 steigt der Steuersatz nämlich von derzeit 5 % auf dann 6,5 %. |

Beträgt der Kaufpreis für die Immobilie beispielsweise 300.000 EUR, werden ab dem nächsten Jahr 4.500 EUR mehr Grunderwerbsteuer fällig.

Quelle | Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 21.12.2015

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Es bleibt dabei: Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig

| Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat die Hoffnungen von vielen Steuerzahlern zunichte gemacht, dass auch Kosten für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind. Es bleibt nach dieser aktuellen Entscheidung also beim bisherigen Grundsatz: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. |

Häusliche Arbeitszimmer

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

Viele Steuerzahler hatten gehofft, dass die Sichtweise zur nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung der Räume nicht mehr zeitgemäß ist. Und das aus gutem Grund: Denn der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte 2009 das Aufteilungsverbot für Reiseaufwendungen bei gemischt (beruflich sowie privat) veranlassten Reisen gekippt, sodass derartige Aufwendungen grundsätzlich nach den Zeitanteilen der Reise aufteilbar sind. Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt dies aber nicht.

Bei seiner aktuellen Entscheidung hat sich der Große Senat des Bundesfinanzhofs wohl von praktischen Erwägungen leiten lassen: Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Bei einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre bei einer Aufteilung daher nicht gewährleistet.

Ergebnis: Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt werden, sind weiterhin steuerlich nicht abziehbar. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig, da diese Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer

Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer. Auch hier bleibt alles beim Alten. Das bedeutet:

  • Die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände (z. B. Schreibtisch und Computer) unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen.
  • Befindet sich das Arbeitszimmer z. B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern ist oft schwierig. Da sie vom Einzelfall abhängt, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Quelle | BFH, Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183407; BFH, Mitteilung Nr. 6 vom 27.1.2016

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Vermieter

Nachträglicher Abzug von Schuldzinsen: Lebensversicherung ist nicht vorzeitig zu verwerten

| Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie gezahlt werden, können grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten (Darlehen) durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Wurde bei der Finanzierung eine Lebensversicherung zur Sicherheit an die Bank abgetreten, muss deren Rückkaufswert aber nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der Handhabung der Verwaltung widersprochen. |

Zum Veräußerungserlös zählt zwar grundsätzlich auch eine vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskosten der Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden ist. Endet der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Veräußerung – regulär durch Zeitablauf oder durch (vorzeitige) Kündigung –, dann muss der Steuerpflichtige die Versicherungsleistung auch zur Ablösung des Darlehens verwenden.

Aber: Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichtet den Steuerpflichtigen nicht, die Beendigung des Versicherungsvertrags von sich aus herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des Darlehensrestbetrags absichert. Denn die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung kann im Einzelfall mit zum Teil erheblichen Verlusten verbunden sein. Und ein dem Grunde nach wirtschaftlich unsinniges Verhalten kann vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden, argumentierte der Bundesfinanzhof mit Weitblick.

MERKE | In diesem Zusammenhang ist auch auf eine weitere aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellen Beiträge für Risikolebensversicherungen selbst dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn sie der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung des Mietobjekts abgeschlossen wurden. Auch eine Aufteilung der Beiträge (private versus durch die Vermietung bedingte Veranlassung) lehnte der Bundesfinanzhof im Streitfall ab.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 40/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182816; BFH-Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 35/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183318

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Abschreibungen: Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag ist grundsätzlich maßgeblich

| Soll ein bebautes Grundstück vermietet werden, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Aufteilung der Vertragsparteien im Kaufvertrag. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt, um die steuermindernde Abschreibung für das Gebäude in die Höhe zu treiben. |

Weicht der Wert für den Grund und Boden erheblich von den Bodenrichtwerten ab, ist das nur ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung gegebenenfalls nicht die realen Werte wiedergibt. Kommt es zum Rechtsstreit, muss das Finanzgericht eine Gesamtwürdigung vornehmen und prüfen, ob die Abweichung durch besondere Aspekte nachvollziehbar erscheint. Hierbei sind u. a. die Bauqualität und der Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (Straßenlärm, soziale Einrichtungen etc.) zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Die von den Vertragsparteien vorgenommene Kaufpreisaufteilung ist zu korrigieren, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Ist eine Korrektur notwendig, hat sie auf Grundlage der realen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 12/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182815

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag kann aufgestockt werden

| Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits in 2014 entschieden. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun (endlich) dazu entschlossen, diese Rechtsprechung allgemein anzuerkennen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. |

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein steuermindernder IAB beansprucht werden (Wahlrecht).

Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern will, dürfen gewisse Größenmerkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzierende Gewerbetreibende/Freiberufler: Betriebsvermögen von 235.000 EUR,
  • Einnahmen-Überschussrechner: Gewinn von 100.000 EUR (ohne Berücksichtigung des IAB).

Verwaltung gewährt Aufstockung nur unter Voraussetzungen

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein IAB, der bereits in einem Vorjahr abgezogen wurde, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden. Diese Entscheidung wendet das Bundesfinanzministerium nun in allen noch offenen Fällen an.

So viel zur guten Nachricht. Denn gleichzeitig hat die Verwaltung zur Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, einige Konkretisierungen vorgenommen.

Danach soll u. a. Folgendes gelten:

  • Die Aufstockung ist nur zulässig, wenn das Größenmerkmal sowohl am Schluss des jeweiligen Abzugsjahrs als auch am Ende des Wirtschaftsjahrs nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.
  • Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist eine Aufstockung ausgeschlossen.
  • Eine Erhöhung verlängert nicht den dreijährigen Investitionszeitraum.

Neue Rechtslage

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt nur die Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind. Nach der neuen Rechtslage macht eine Aufstockung wenig Sinn, da dem IAB keine konkret bezeichnete Einzelinvestition mehr zuzuordnen ist.

MERKE | Nach der bis 2015 geltenden Rechtslage war die Funktion des Wirtschaftsguts anzugeben. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre ist dies nicht mehr erforderlich. Denn nach der gesetzlichen Neuregelung ist „nur“ noch die Summe aller IAB nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.1.2016, Az. IV C 6 - S 2139-b/13/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146220; BFH-Urteil vom 12.11.2014, Az. X R 4/13

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Teilwertabschreibung: Keine Wertminderung bei VW-Autos

| Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. |

Bilanzierende Steuerpflichtige müssen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um Absetzungen für Abnutzungen ansetzen. Ist der Teilwert wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser steuerlich angesetzt werden.

Da Volkswagen angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, handelt es sich – wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden kann – nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. So lautet zumindest die Ansicht der Bundesregierung.

Beachten Sie | Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung in Betracht.

Quelle | Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom 18.12.2015, BT-Drs. 18/7126

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Investitionskredit: Ausnahme vom Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Überentnahmen

| Bei betrieblich veranlassten Schuldzinsen ist der Betriebsausgabenabzug teilweise rückgängig zu machen, soweit der Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist. Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind jedoch Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf muss diese Ausnahme auch für Zinsen gelten, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfallen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt werden. |

Zum Hintergrund

Beim beschränkten Schuldzinsenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Gewinn und den Einlagen liegen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Die aktuelle Entscheidung

Zwar unterliegen Schuldzinsen für Darlehen, mit denen in Zusammenhang mit bereits vorhandenem Anlagevermögen stehende Aufwendungen oder laufende Betriebsausgaben finanziert wurden, grundsätzlich der Abzugsbeschränkung. Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist nach dem Gesetzeszweck jedoch für gewisse Fälle eine erweiterte Auslegung geboten. Und dies ist für Schuldzinsen zur Finanzierung nicht fristgerecht beglichener Zinsraten eines Investitionsdarlehens der Fall, wenn diese Finanzierung nicht durch Erhöhung der Darlehensvaluta des Hauptdarlehens, sondern durch gesonderte Kreditaufnahme erfolgt. Denn hier stehen die Zinsen in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen.

PRAXISHINWEIS | Da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2015, Az. 10 K 4479/11 F, Rev. BFH Az. III R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146136

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Zinsen für Gesellschafterdarlehen: Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung zulässig

| Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern. Anzuwenden ist vielmehr der persönliche Steuersatz, der deutlich höher sein kann. Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft allerdings „nur“ mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. |

Demgegenüber differenziert die Finanzverwaltung nicht und bezieht auch mittelbare Beteiligungen in die Berechnung der 10 %-igen Beteiligungsgrenze ein. Die überwiegende Meinung in der Literatur sieht jedoch anders aus – und zwar aus folgendem Grund: Die mittelbare Beteiligung ist hier nicht explizit genannt, in der gleichen Norm (zu einer anderen Fallgestaltung) aber schon. Dies zeigt, dass die beiden Begriffe nicht bedeutungsgleich zu verwenden sind.

Das Finanzgericht hat sich der Literaturmeinung angeschlossen. Da die Verwaltung Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Beachten Sie | Die 10 %-ige Beteiligungsgrenze ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig. Damit gibt sich der in diesem Verfahren unterlegende (unmittelbar beteiligte) Gesellschafter aber nicht zufrieden. Er ist der Meinung, dass die Grenze willkürlich ist und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ob diese jedoch erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2015, Az. 2 K 1036/13, Rev. BFH Az. VIII R 27/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146221; BFH-Urteil vom 29.4.2014, Az. VIII R 23/13, anhängig: BVerfG Az. 2 BvR 2325/14

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Umsatzsteuerzahler

Neue Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft

| In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen und dabei einige neue Grundsätze aufgestellt. Entgegen der bisherigen Sichtweise ist nun auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften möglich. |

Zum Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen hält der Bundesfinanzhof zwar dem Grunde nach für sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Ausschluss von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind.

PRAXISHINWEIS | Durch die neue Sichtweise wird der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Gesellschaften erweitert. Dabei ist zu beachten, dass eine Organschaft kein Wahlrecht darstellt, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch entsteht. Wie die Finanzverwaltung mit der neuen Sichtweise umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

In den weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof u. a. zwei Grundsätze bestätigt. Danach ist eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich. Zudem lehnt der Bundesfinanzhof einen Nichtunternehmer als Organträger weiter ab.

Quelle | BFH-Urteile vom 2.12.2015, Az. V R 25/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183313; Az. V R 15/14, Abruf-Nr. 183312; Az. V R 67/14, Abruf-Nr. 183314; BFH-Urteil vom 3.12.2015, Az. V R 36/13, Abruf-Nr. 183316

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Arbeitgeber

Kein Mindestlohn für Tätige in Behindertenwerkstätten

| Der Mindestlohn gilt nicht für behinderte Menschen, die im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig sind. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Zu diesem Ergebnis kommt das Arbeitsgericht Kiel. |

Sachverhalt

Im konkreten Fall forderte ein Behinderter, der im Rahmen eines Werkstattverhältnisses beschäftigt war, dass ihm der Mindestlohn zustehe, weil er Arbeitnehmer sei. Der gezahlte Stundensatz von 1,49 EUR sei sittenwidrig. Das Arbeitsgericht Kiel sah das anders.

Werkstattverträge beruhen auf den Grundsätzen des IX. Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, das ein Austauschverhältnis zwischen weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als maßgeblicher Aspekt die Betreuung und Anleitung des behinderten Menschen dazu. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativer Hinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt. Bei Behindertenwerkstätten im Sinne des SGB IX steht das aber nicht im Vordergrund.

Quelle | ArbG Kiel, Urteil vom 19.6.2015, Az. 2 Ca 165 a/15, Berufung eingelegt, Az. LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 224/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145769

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Ausgleich für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn

| Eine Ausgleichszahlung für (rechtswidrig) erbrachte Mehrarbeit ist als Leistung zu werten, die der Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft erhalten hat. Sie ist deshalb durch das Dienstverhältnis veranlasst. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Im Kern geht es bei der steuerlichen Bewertung um die Frage, ob

  • derartige Leistungen eher Entlohnungscharakter haben (dann Arbeitslohn) oder
  • in rechtlicher Hinsicht geleistet werden, weil der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat (dann nicht steuerbarer Schadenersatz).

Sachverhalt

Im Streitfall des Finanzgerichts Münster erhielt ein Feuerwehrmann von seiner Arbeitgeberin einen Ausgleich von knapp 15.000 EUR, weil er in 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Betrags erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten.

Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Feuerwehrmann war jedoch der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe.

Das Finanzgericht wies die Klage des Feuerwehrmanns ab, da das auslösende Moment nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste gewesen sei. Hieran knüpfe auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an.

Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof den Fall in der Revision beurteilt, bleibt abzuwarten. In 2003 hatte er jedenfalls entschieden, dass Entschädigungen, die ein Arbeitgeber für verfallene Urlaubstage leistet, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.12.2015, Az. 1 K 1387/15 E, Rev. BFH IX R 2/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146206; BFH-Urteil vom 21.2.2003, Az. VI R 74/00

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Arbeitnehmer

Übernachtungskosten bei Fernfahrern können pauschal geschätzt werden

| Im internationalen Fernverkehr nicht selbstständig tätige Fernfahrer, die die Möglichkeit haben, in der Schlafkabine der Lkws zu übernachten, können zur Abgeltung typischer Aufwendungen – wie z. B. der Benutzung von Duschen auf Raststätten – pauschal 5 EUR je Übernachtung als Werbungskosten geltend machen. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht München. |

Übernachtungskosten anlässlich einer Auswärtstätigkeit können grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Demgegenüber sind die Aufwendungen zu schätzen, wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, es jedoch feststeht, dass Übernachtungen tatsächlich stattgefunden haben.

Bei einem im internationalen Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des Lkws übernachtet, ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten – z. B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit – entstehen. Diese Aufwendungen können nach Auffassung des Finanzgerichts München im Streitjahr 2010 mit 5 EUR je Übernachtung geschätzt werden.

PRAXISHINWEIS | Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein hält einen Betrag von (mindestens) 5 EUR für das Jahr 2007 für realistisch. Wegen der Kostensteigerungen dürfte inzwischen auch ein geringfügig höherer Betrag anzuerkennen sein. Wer sich hierauf allerdings nicht verlassen möchte, der sollte zumindest für einen repräsentativen Zeitraum (beispielsweise von drei Monaten) Einzelnachweise sammeln. Auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist, können hierdurch gegebenenfalls höhere Werbungskosten für Übernachtungsnebenkosten glaubhaft gemacht werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 2.9.2015, Az. 7 K 2393/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145934; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.9.2012, Az. 5 K 99/12

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Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Kosten können (teilweise) abziehbar sein

| Eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass kann zumindest teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. |

Wichtig ist, dass nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. Abteilungszugehörigkeit) erfolgen. Das „Herauspicken“ einzelner Kollegen führt dazu, dass die Kosten nicht abziehbar sind. Denn dann ist davon auszugehen, dass der private Anlass (Freundschaft) überwiegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. VI R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180249

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Abschließende Hinweise

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2016

| Im Monat März 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2016
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2016
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2016
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.3.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2016 am 29.3.2016.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Ratgeber für Lohnsteuerzahler

| Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2016 enthält. |

Der Ratgeber kann unter www.iww.de/sl1769 heruntergeladen werden.

Quelle | FinMin NRW „Lohnsteuer 2016 – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“

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