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Newsletter-Ausgabe: Januar 2015

Monats-Rundschreiben Plus 01-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Sind Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungabzugsfähig?

| Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Danach sind Prozesskosten für die Ehescheidung selbst abzugsfähig, nicht aber die sogenannten Scheidungsfolgesachen. |

Zum Hintergrund

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren Zivilprozesskosten – mit Ausnahme von Scheidungskosten – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar.

In 2011 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung jedoch geändert und entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese günstige Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ausgehebelt. Nunmehr heißt es: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Strittig ist nun, ob

  • mit der Neuregelung „nur“ die Rechtslage vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder hergestellt werden sollte oder
  • damit auch die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten entfällt.

Entscheidung des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind die Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn der Gesetzestext knüpft exakt an eine Formulierung aus der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Diese Anknüpfung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber keine neuartigen, sondern die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Wertungen in das Gesetz einfließen lassen wollte.

Unter „Verlust der Existenzgrundlage“ist auch der Verlust der seelischen Existenzgrundlage zu verstehen, die nach der Zerrüttung einer Ehe ohne Scheidung anzunehmen ist. Daher ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen.

Dagegen stellen die (prozessualen) Kosten für Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht) keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Zwangsläufigkeit solcher Kosten ist u.a. deshalb zu verneinen, da sie der Steuerpflichtige dadurch vermeiden kann, dass er die Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund nicht beantragt.

Praxishinweise

Auch für Veranlagungszeiträume ab 2013 sollten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Da die Finanzverwaltung diese Aufwendungen jedoch vorerst nicht berücksichtigen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten wird, sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14, Rev. BFH Az. VI R 66/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143189

Zum Anfang




Berufsausbildungskosten: Sind die Regelungen verfassungswidrig?

| Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildungsind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof und hat dem Bundesverfassungsgericht daher die Frage vorgelegt, ob die anderslautende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. |

Die gesetzliche Regelung

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Vorschrift wurde mit Gesetz vom 7.12.2011 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt.

Die Folge: Aufwendungen können in diesen Fällen nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2011: 4.000 EUR) im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Vorteile durch Werbungskosten

Da während einer Ausbildung oder eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen (vorweggenommene) Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt.

Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Wie ist jetzt zu verfahren?

Steuerpflichtige sollten ihre Berufsausbildungskosten (Studien- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Kosten für Lernmaterialien etc.) als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend machen und ggf. eine Verlustfeststellung beantragen. Wird das vom Finanzamt abgelehnt, sollte unter Hinweis auf die bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quelle | u.a.:BFH, Beschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 2/12, Az. beim BVerfG: 2 BvL 23/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 172681;BFH, Beschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 8/12, Az. beim BVerfG: 2 BvL 24/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143275

Zum Anfang




Versorgungsausgleich: Zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen

| Ausgleichszahlungen, die zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs fließen, sind beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Nach umfassender Würdigung kam das Finanzgericht Hessen zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Da gegen dieses Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Sachverhalte offengehalten werden. |

Auch das Finanzgericht Köln hatte sich kürzlich mit dem Versorgungsausgleich befasst und entschieden, dass von einem angestellten Rechtsanwalt an seine Ex-Ehefrau geleistete Ausgleichszahlungen ebenso wenig einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind. Auch gegen diese Entscheidung ist bereits die Revision anhängig.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 8.7.2014, Az. 11 K 1432/11, Rev. BFH Az. X R 48/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142829; FG Köln, Urteil vom 26.3.2014, Az. 7 K 1037/12, Rev. BFH Az. X R 41/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142167

Zum Anfang



Vermieter


Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

| Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist. Vielmehr ist maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Dies ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, ein Wirtschaftsgut anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Darauf hat das Finanzgericht Nürnberg in einem aktuellen Streitfall hingewiesen. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es im Kern um die Frage, wem die Vermietungseinkünfte zuzurechnen sind, wenn nur ein Miteigentümer gegenüber den Mietern als Vermieter aufgetreten ist und er auch die Mieten vereinnahmt hat.

Erfolgt das Auftreten ausschließlich in eigenem Namen und ist für die Mieter als fremde Dritte nicht erkennbar, dass weitere Personen an den Mietverhältnissen hätten beteiligt werden sollen, sind die Vermietungseinkünfte ausschließlich dem als Vermieter auftretenden Miteigentümer zuzurechnen.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 21.8.2014, Az. 6 K 197/14, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IX B 111/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143390

Zum Anfang



Kapitalanleger


Rürup-Verträge: Zum Abflusszeitpunkt von Sonderzahlungen

| Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat jüngst auf Fälle hingewiesen, in denen Steuerpflichtige eine Sonderzahlung in einen Rürup-Vertrag durch Überweisungsauftrag zum Jahresende (z.B. 30. oder 31. Dezember) geleistet haben. Da die Gutschrift erst am 2. Januar des Folgejahres erfolgte, bescheinigte der Versicherer diese Zahlung auch erst im Folgejahr. Dies ist aber steuerlich nicht korrekt. |

Der Abfluss erfolgt grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags, hier also noch im „alten“ Jahr. Sofern der Steuerpflichtige den Abzug für das „alte“ Jahr beantragt, ist dem Antrag, abweichend von der Bescheinigung des Anbieters, zu entsprechen.

Zum Hintergrund

Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge vor allem für Selbstständige sowie für Steuerpflichtige mit einem hohen zu versteuernden Einkommen in Betracht, da die Beitragsleistungen in großem Umfang als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) liegt in 2014 bei 78 %, wobei ein Höchstbetrag von 15.600 EUR (31.200 EUR bei Zusammenveranlagung) zu beachten ist. Der abzugsfähige Anteil steigt jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte, sodass ab 2025 dann 100 % abzugsfähig sind (Höchstbetrag ab 2025: 20.000 EUR/40.000 EUR).

Praxishinweise

Durch das sogenannte Zollkodex-Anpassungsgesetz soll der Höchstbetrag für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung ab 2015 angehoben werden. Sofern der Bundesrat dem Gesetz am 19.12.2014 zustimmt, ist die Förderhöchstgrenze zukünftig an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (22.172 EUR in 2015) gekoppelt. Da im nächsten Jahr dann 80 % der Beitragszahlungen abziehbar sind, liegen die Höchstbeträge bei rund 17.738 EUR/35.475 EUR.

Infolge dieser anvisierten Erhöhung sollte bei hohen Zahlungen im Vorfeld geprüft werden, ob eine Verausgabung in 2015 Vorteile bietet.

Quelle | Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt-Nr. 309 vom 2.10.2014, Kurzanweisungen Nr. 50, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143273; Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 18/3441

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende


Kein Betriebsausgabenabzug für vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug

| Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Pkw, den er nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen einer selbstständigen Arbeit nutzt, können keine fiktiven Betriebsausgaben abgezogen werden. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Sachverhalt

Ein Unternehmensberater erzielte Arbeitslohn und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzte. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regel. Der Ansatz eines weiteren Sachbezugs für die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit erfolgte nicht. In der Folge machte der Steuerpflichtige einen Teil des Sachbezugswerts als fiktive Betriebsausgaben geltend. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht, weil für die betriebliche Nutzung kein entsprechender Vorteil angesetzt worden war – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Im Streitfall lagen keine Betriebsausgaben vor, da der Unternehmensberater für das Fahrzeug weder Ausgaben noch Aufwand getragen hat.

Darüber hinaus kann der wegen der Ein-Prozent-Regel erfasste Sachbezug nicht (auch nicht anteilig) als fiktive Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dieser Sachbezug erfasst nämlich lediglich die private Nutzung und nicht die Nutzung des Fahrzeugs in einem anderen Betrieb.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster hätte ein derartiger betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils allenfalls dann in Betracht kommen können, soweit bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch ein weiterer Sachbezug für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs versteuert worden wäre. Dieser Sachbezug hätte gegebenenfalls im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit „verbraucht” werden können. Dies war allerdings hier nicht der Fall.

Hinweis | Da höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt ist, inwiefern die Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Pkw zu Betriebsausgaben in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen führt, wurde die Revision zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.9.2014, Az. 11 K 246/13 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143311

Zum Anfang




Bei Aufträgen an eine OHG muss keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden

| Vergibt ein Unternehmen Aufträge an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) geführt wird, muss es keine Künstlersozialabgabe abführen. |

Das Bundessozialgericht hat nämlich aktuell entschieden, dass Zahlungen an eine OHG nicht als Entgelt für selbstständige Künstler im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz anzusehen sind.

Hinweis | Auch Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH), KG sowie GmbH & Co. KG sind nicht abgabepflichtig.

Quelle | BSG-Urteil vom 16.7.2014, Az. B 3 KS 3/13 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142916

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuer: Neues zur zinswirksamen Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

| Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann. |

Zum Hintergrund

War der Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsenführen. Nach Ansicht der Verwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen nämlich erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere aus 2010 und 2013) wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers über eine zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen diskutiert.

Fragen an den Europäischen
Gerichtshof

Das Finanzgericht Niedersachsen hält insbesondere die folgenden Punkte für klärungsbedürftig:

  • Zunächst geht es um die Klarstellung, ob die vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2004 getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist.
  • Sofern eine rückwirkende Berichtigung möglich ist, ist zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten muss.
  • Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Berichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Einspruchsverfahren erfolgt.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 3.7.2014 , Az. 5 K 40/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143310; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09

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Gutschriftsempfänger kann unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulden

| Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift.Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) schuldet der Empfänger einer Gutschrift die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zumindest dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat. |

Sachverhalt

Eine Unternehmerin erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete sie ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da sie Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kleinunternehmerin die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer wegen des unberechtigten Steuerausweises schulde und erließ daraufhin Umsatzsteuerbescheide.

In der Literatur werden zu der Frage, ob eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer vom Aussteller oder vom Empfänger der Gutschrift geschuldet wird, durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster trifft den Gutschriftsempfänger die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat – und das war hier der Fall. Durch die Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften hat die Kleinunternehmerin nämlich zu erkennen gegeben, dass sie der jeweiligen Gutschrift zustimmt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 9.9.2014, Az. 15 K 2469/13 U, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143236

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Arbeitgeber


Wohnungseigentümergemeinschaften müssen keine Insolvenzgeldumlage zahlen

| Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts sind Wohnungseigentümergemeinschaften nicht verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Es besteht keine Umlagepflicht, da hier bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Insolvenz ausgeschlossen ist. |

Zum Prozedere hinsichtlich der Erstattung oder Verrechnung bereits gezahlter Insolvenzgeldumlagebeiträge weist die Minijob-Zentrale auf Folgendes hin:

  • Die für die Vergangenheit erforderlichen Korrekturen bei der Entgeltabrechnung können Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. bevollmächtigte Hausverwaltungen eigenständig bei der nächsten monatlichen Beitragsabrechnung vornehmen. Ein förmlicher Erstattungsantrag ist bei der Minijob-Zentrale nicht zu stellen.
  • Beschäftigen Wohnungseigentümergemeinschaften aktuell keine geringfügig Beschäftigten, können sie die bereits gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge nicht mit den laufenden Beitragszahlungen verrechnen. In diesem Fall können sie die Erstattung der Beiträge formlos bei der Minijob-Zentrale beantragen.

Zeitpunkt der Verjährung

Unter Beachtung der Verjährungsregelungen sind Beiträge zur Insolvenzgeldumlage ab dem 1.1.2010 erstattungsfähig. Dies gilt, wenn Arbeitgeber die Verrechnung bis zum 31.12.2014 im Beitragsnachweis-Verfahren vornehmen oder einen Erstattungsantrag stellen.

Die überzahlten Beiträge können betroffene Wohnungseigentümergemeinschaften bei der laufenden Beitragsabrechnung vom zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag in einer Summe absetzen. Die für den Verrechnungsfall üblicherweise geltenden zeitlichen Begrenzungen für eine Rückrechnung auf 6 bzw. 24 Monate gelten in diesem Fall nicht.

WICHTIG | Bei einer Antragstellung oder Verrechnung nach dem 31.12.2014 unterliegen die zu Unrecht gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge des Jahres 2010 ebenfalls der Verjährung.

Hinweis | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de.

Quelle | BSG-Urteil vom 23.10.2014, Az. B 11 AL 6/14 R; Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 18.11.2014 „Urteil des Bundessozialgerichts: Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen“

Zum Anfang




Rentenbeitrag soll 2015 um 0,2 % sinken

| Der Beitragssatz für die Rentenversicherung soll für das Jahr 2015 um 0,2 % auf 18,7 % gesenkt werden.Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist eine Reduzierung von 25,1 % auf 24,8 % anvisiert. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 19.12.2014 vorgesehen. |

PRAXISHINWEIS | Ein gegenteiliger Effekt kann dadurch eintreten, dass die Beitragsbemessungsgrenzen im nächsten Jahr erhöht werden. Diese geben an, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Z.B. steigt die Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) um 1.200 EUR auf 72.600 EUR.

Quelle | Bundesregierung, Mitteilung vom 19.11.2014 „Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,7 %“; Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015, BR-Drs. 487/14 (B) vom 28.11.2014

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Minijobs: Bestandsschutz entfällt Ende 2014

| Zum 1.1.2013 wurde die Entgeltgrenze bei Minijobs von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Gleichzeitig erfolgten wichtige Bestandsschutzregelungen, die zum 31.12.2014 auslaufen. Darauf hat die Minijob-Zentrale aktuell hingewiesen. |

Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2013 in
einem Anstellungsverhältnis standen und zwischen 400 EUR und 450 EUR verdienten, waren regelmäßig sozialversicherungspflichtig, was insbesondere für den Krankenversicherungsschutz von Bedeutung war. Die Erhöhung der Entgeltgrenze hätte aber gerade den Verlust des Versicherungsschutzes bedeutet. Demzufolge wurde bis zum 31.12.2014 eine Bestandsschutzregelung geschaffen, sodass diese Beschäftigungsverhältnisse wahlweise bis Ende 2014 trotzdem sozialversicherungspflichtig geblieben sind.

PRAXISHINWEIS | Um eine Sozialversicherungspflicht in diesen Fällen weiterhin zu gewährleisten, ist das Entgelt spätestens ab Januar 2015 auf mehr als 450 EUR anzupassen.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 12.11.2014 „Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen zum 31. Dezember 2014 aus“

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Arbeitnehmer


Doppelte Haushaltsführung: 1.000 EUR-Grenze gilt nicht für Maklerkosten

| Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten seit 2014 auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Die Abzugsbeschränkung gilt allerdings nicht für Maklerkosten. |

In dem aktualisierten Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform hat das Bundesfinanzministerium folgende Klarstellung aufgenommen: Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die 1.000 EUR-Grenze einzubeziehen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002; Rz. 104, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143138

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Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleitern

| Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, sodass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig bis zu 1.250 EUR im Jahr zu berücksichtigen sind. |

Sachverhalt

Im Streitfall machte ein Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung Aufwendungen (anteilige Kosten für Wasser, Strom, Müll, Heizöl, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und Grundsteuer sowie anteilige Absetzungen für Abnutzung) für sein häusliches Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR geltend. Da das Finanzamt diese Werbungskosten nicht berücksichtigte, wandte er sich an das Finanzgericht Sachsen, das seine Ansicht schließlich bestätigte.

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind u.a. dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesem Fall auf 1.250 EUR pro Jahr begrenzt.

Die Ansicht des Finanzamts, wonach im Einzelfall festgestellt werden müsse, ob das Dienstzimmer für die Lehrtätigkeit nicht zur Verfügung steht, konterte das Finanzgericht Sachsen wie folgt:

Regelmäßig stellt der Dienstherr nur dem Schulleiter ein Dienstzimmer zur Verfügung. Das für alle Lehrer zugängliche Lehrerzimmer dient Aufenthalts- und Besprechungszwecken und ist zur konzentrierten Unterrichtsvor- und -nachbereitung ungeeignet. Daraus schlussfolgert der Bundesfinanzhof zutreffend, dass auch dem Schulleiter sein Dienstzimmer vom Dienstherren nicht für seine Lehrtätigkeit, sondern zweckbestimmt für seine Verwaltungsaufgaben überlassen wird.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 13.8.2014 , Az. 8 K 636/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143237

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2014 beträgt -0,73 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind: 8,27 Prozent und ggf. eine Pauschale von 40 EUR.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

vom 1.7.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

vom 1.1.2008 bis 30.6.2008

3,32 Prozent

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Zur Besteuerung der Mütterrente

| Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich aktuell mit der Frage befasst, in welcher Höhe die sogenannte Mütterrente zu besteuern ist. |

Hintergrund: Ab dem 1.7.2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte Mütterrente gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Die Mütterrente unterliegt demzufolge nicht in vollem Umfang der Einkommensteuer.

Der steuerfreie Teil der Rente ist neu zu berechnen. Dabei wird der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der Mütterrente erhöht.

Beispiel

Bezieht eine Rentnerin seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 %.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 10.11.2014, Az. VI 307 - S 2255 - 152

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2015

| Im Monat Januar 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.1.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.1.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.1.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2015 am 28.1.2015.

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