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Monats-Rundschreiben Plus 08-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Gesetzgebung: Kindergeld, Entlastungsbetrag, Abbau der kalten Progression und Co.

| Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Die nachfolgend aufgeführten Neuregelungen können somit in Kraft treten. |

Grundfreibetrag und
Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wurde für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 von 8.354 EUR auf 8.472 EUR angehoben (8.652 EUR im VZ 2016).

PRAXISHINWEIS | Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags (ab dem 1.1.2015) löst auch lohnsteuerliche Konsequenzen aus. Nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Sonderregelung wird die Erhöhung des Grundfreibetrags im Abrechnungsmonat Dezember 2015 berücksichtigt. Geänderte Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung für Dezember 2015 werden durch die Finanzverwaltung erstellt und bekannt gemacht. Ab Januar 2016 wird der neue Grundfreibetrag in die neu zu erstellenden Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung eingearbeitet.

Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst. Demzufolge erfolgt auch hier eine stufenweise Anhebung in 2015 sowie 2016.

Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag

Im VZ 2015 beträgt der Kinderfreibetrag nunmehr pro Kind 2.256 EUR je Elternteil. Dies bedeutet eine Erhöhung um 72 EUR. Im VZ 2016 erfolgt eine weitere Steigerung um 48 EUR.

Das monatliche Kindergeldwurde rückwirkend ab 2015 um jeweils 4 EUR angehoben. Dies bedeutet: jeweils 188 EUR für das erste und zweite Kind, 194 EUR für das dritte Kind und 219 EUR für jedes weitere Kind. Ab 2016 erfolgt dann eine erneute Anhebung um jeweils 2 EUR.

Ab dem 1.7.2016 wird ein monatlicher Kinderzuschlag von 160 EUR (derzeit: 140 EUR) gewährt.

Hinweis | Einen Kinderzuschlag erhalten Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken können, jedoch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um auch den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für ein im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldetes Kind wird rückwirkend ab dem VZ 2015 ein Entlastungsbetrag von 1.908 EUR p.a. gewährt (bislang 1.308 EUR p.a.).

Durch die neue Kinderkomponente erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um 240 EUR pro Kalenderjahr. Dies bedeutet: Bei zwei in 2015 zu berücksichtigenden Kindern beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 2.148 EUR (1.908 EUR + 240 EUR).

Hinweis | Der Entlastungsbetrag wird – weiterhin – nur für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben.

Abbau der kalten Progression ab 2016

Das Problem, dass trotz Lohnerhöhung letztlich weniger Realeinkommen zur Verfügung steht, wird häufig als kalte Progression bezeichnet. Hier versucht der Gesetzgeber nun gegenzusteuern.

Zum 1.1.2016 wird der Einkommensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben. Damit soll die Inflationsrate 2014 und 2015 ausgeglichen werden. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies künftig eine jährliche Entlastung von 1,5 Milliarden EUR. Für den Einzelnen wird die Entlastung aber wohl kaum wirklich spürbar sein.

Quelle | Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, BR-Drs. 281/15 (B) vom 10.7.2015; DStV, Mitteilung vom 15.6.2015 „Abbau der kalten Progression: Was lange währt, wird endlich gut?“

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Erbschaftsteuerreform: Die geplanten Neuregelungen im Überblick

| Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf mit den geplanten Änderungen vorgelegt, die in ihrer Grundstruktur dargestellt werden. |

Vorbemerkungen

Obwohl das Bundesverfassungsgericht rückwirkende Neuregelungen unter bestimmten Bedingungen zugelassen hat, sieht der Entwurf keine rückwirkenden Änderungen vor. Das aktuelle Recht soll bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung uneingeschränkt anwendbar bleiben.

WICHTIG | Der Entwurf stellt ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar. Im Hinblick auf die Komplexität der Regelungen sind etwaige Anpassungen nicht unwahrscheinlich.

Begünstigtes Vermögen

Das Bundesverfassungsgericht hält es für unverhältnismäßig, dass die Steuerverschonung auch eintritt, obwohl das betriebliche Vermögen bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Nach der Neudefinition ist das Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient.Missbräuchlichen Gestaltungen wie bei der „Cash-GmbH“ soll hierdurch die Grundlage entzogen werden.

Hinweis | Der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens kann wie begünstigtes Vermögen behandelt werden, soweit er 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt.

Lohnsummenregelung

Die Steuerverschonung bedingt u.a., dass die sogenannte Lohnsummenregelung beachtet wird. Dies bedeutet vereinfacht, dass für einige Jahre nach der Unternehmensübertragung nicht signifikant weniger Lohn gezahlt werden darf als zuvor. Bei der derzeitigen Freistellung von der Lohnsummenregelung für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten handelt es sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts um eine unverhältnismäßige Privilegierung.

Nach der geplanten Neuregelung werden nur noch Betriebe mit bis zu drei Arbeitnehmern von der Einhaltung der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Betriebe mit 4 bis 10 Arbeitnehmern bzw. 11 bis 15 Arbeitnehmern gilt eine jeweils abgeschwächte Lohnsummenregelung.

Neue Prüfschwelle

Neu ist eine Prüfschwelle, die bei einem begünstigten Vermögen von über 26 Millionen EUR liegt. Bei der Prüfung sind von derselben Person anfallende Erwerbe innerhalb von zehn Jahren einzubeziehen.

Hinweis | Die Prüfschwelle beträgt 52 Millionen EUR, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen. Hiermit sind Kapitalbindungen wie Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen in bestimmten Familienbetrieben gemeint.

Liegt der Erwerb unterhalb der Prüfschwelle, erhält der Erwerber – wie bisher – Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregelung abhängig.

Übersteigt der Wert die Prüfschwelle, soll zunächst keine Verschonung, sondern auf Antrag ein verminderter Verschonungsabschlag oder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung beim Erwerber erfolgen.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Regierungsentwurf vom 8.7.2015

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Mindert ein Kassen-Bonus den Sonderausgabenabzug?

| Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ gezahlt werden. Dies ist zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. |

Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof, da die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision eingelegt hat.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2015, Az. 3 K 1387/14, Rev. BFH Az. X R 17/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144829

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Vermieter


Fahrten zu den Mietobjekten: Entfernungspauschale oder Reisekosten?

| Kann der Vermieter die Fahrten zu seiner Immobilie nach Reisekostengrundsätzen oder nur mit der halb so hohen Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen? Die Antwort des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg lautet: Es kommt darauf an, ob eine regelmäßige Tätigkeitsstätte vorliegt. |

Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt kann nur angenommen werden, wenn sich hier der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten auf dieses Objekt bezogenen, auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist bei gelegentlichen Fahrten zum Mietobjekt grundsätzlich nicht der Fall.

Fährt der Vermieter (wie im Streitfall) jedoch 165 bzw. 215 Mal im Jahr zu zwei Vermietungsobjekten, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern oder pflanzen) zu erledigen, kann nur die Entfernungspauschale anerkannt werden.

PRAXISHINWEIS | Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig, sodass geeignete Fälle offengehalten werden können. Interessant ist auch die Frage, inwieweit diese Entscheidung auf das neue Reisekostenrecht, das ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden ist, übertragbar ist. Nach Verlautbarungen in der Fachliteratur soll die Finanzverwaltung derzeit ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fahrten zum Vermietungsobjekt vorbereiten.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2015, Az. 7 K 7084/13, Rev. BFH Az. IX R 18/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144639

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Energetische Sanierung als anschaffungsnaher Aufwand

| Auch Kosten für die energetische Sanierung der Putzfassade einer vermieteten Immobilie können anschaffungsnahe Herstellungskosten sein. Dass die Aufwendungen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 entstanden sind, ist unbeachtlich. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Zum Hintergrund

Aufwendungen werden in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Hierzu gehören jedoch nicht die Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten aus.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen waren der Meinung, dass die Aufwendungen infolge der energetischen Sanierung der Putzfassade sofort als Werbungskosten abziehbar seien, da die Aufwendungen nicht freiwillig, sondern durch gesetzlichen Zwang entstanden wären. Aufgrund der EnEV 2009 habe die Außenfassade wegen einer mehr als 10 %igen Beschädigung vollständig saniert werden müssen. Dies habe auch die Dämmung und den Fassadenputz umfasst. Eine Ausbesserung nur der defekten Stellen sei gesetzlich nicht zulässig gewesen. Wäre die Fassadensanierung nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang durchgeführt worden, hätten sie für diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR riskiert. Diese Argumentation überzeugte das Finanzgericht Münster jedoch nicht.

Der Begriff „Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ umfasst grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Aufwendungen, die durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang entstehen, sind hiervon nicht ausgenommen, so das Finanzgericht Münster.

Der Gesetzeswortlaut bietet für die Annahme einer solchen Ausnahme keinerlei Grundlage. Außerdem differenziert er nicht nach dem Motiv für die Aufwendungen, etwa ob diese freiwillig oder zwangsweise durchgeführt werden. Der gesetzliche bzw. behördliche Zwang nach der EnEV 2009 ist somit unerheblich.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 13 K 3335/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144701

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Kapitalanleger


Steuerliche Behandlung von Negativzinsen und erstatteten Kreditbearbeitungsgebühren

| Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung genommen, wie negative Einlagezinsen und rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren steuerlich zu behandeln sind. |

Nach der Verwaltungsmeinung handelt es sich bei negativen Einlagezinsen um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bereits mit dem Sparer-Pauschbetrag (801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung) abgegolten ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus 2014 sind formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen unwirksam, sodass Kreditnehmer einen Rückzahlungsanspruch nebst kapitalertragsteuerpflichtigem Nutzungsersatz haben. Sofern Banken den Nutzungsersatz bereits ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer ausgezahlt haben, müssen sie den Steuerabzug korrigieren.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.5.2015, Az. IV C 1 - S 2210/15/10001:002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144774

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Darlehensverlust weiterhin nicht absetzbar

| Steuerpflichtige können den Ausfall eines festverzinslichen privaten Darlehens nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage vor der Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) steht der Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen (z.B. Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals) berühren die Einkunftsart nicht.

Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auch für die aktuelle Rechtslage. Der Totalausfall einer Kapitalforderung wegen der Insolvenz des Darlehensnehmers erfüllt keinen der Besteuerungstatbestände. Insbesondere stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar.

Beachten Sie | Die Steuerpflichtigen haben gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ob diese erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 11.3.2015, Az. 7 K 3661/14 E, Rev. BFH Az. VIII R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144627

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

| Ermitteln Ingenieure oder Architekten ihren Gewinn mittels Bilanzierung, tritt die Gewinnrealisierung bereits dann ein, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) entstanden ist. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun mitgeteilt, wie es diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014 umsetzen will. |

Es wird nicht beanstandet, wenn die neue Rechtsprechung erstmals im Wirtschaftsjahr angewendet wird, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt) beginnt. Damit sind Abschlagszahlungen regelmäßig ab dem Wirtschaftsjahr 2015 nicht mehr als (gewinnneutrale) erhaltene Anzahlungen zu bilanzieren.

Steuerpflichtige können (Wahlrecht) den aus der erstmaligen Anwendung der neuen Grundsätze resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

PRAXISHINWEIS | Es ist nachvollziehbar, dass die Verwaltung die neuen Grundsätze auch auf
§ 15 Abs. 2 HOAI (neue Fassung) anwendet. Allerdings sollen die Urteilsgrundsätze auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden sein. Es handelt sich, so die Verwaltung, um die Abrechnung von bereits verdienten Ansprüchen, da der Schuldner des Werkvertrags seine Leistung bereits erbracht hat. Abschlagszahlungen sind jedoch von Forderungen auf einen Vorschuss abzugrenzen, bei denen weiterhin keine Gewinnrealisierung eintritt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.6.2015, Az. IV C 6 - S 2130/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144842; BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11

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Steuertipps für Existenzgründer

| In einer aktualisierten Broschüre bietet das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen einen Überblick über wichtige steuerliche Aspekte bei der Existenzgründung. Die 70-seitige Broschüre zeigt darüber hinaus, welche Fördermöglichkeiten bestehen. Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1639 heruntergeladen werden. |

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Gesellschaftler und Geschäftsführer

von Kapitalgesellschaften


Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Schwellenwerte für die Größeneinteilung

| Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat am 10.7.2015 den Bundesrat passiert und kann somit in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Neuregelungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Insofern bleibt also noch ausreichend Zeit, um sich mit den Änderungen zu beschäftigen. Die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) dürfen jedoch bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr – bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr der Jahresabschluss 2014 – angewendet werden (Wahlrecht). |

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig auch die einer GmbH & Co. KG) hängt von drei Schwellenwerten ab. Es handelt sich beispielsweise um eine kleine Gesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR
    (vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR
    (vor BilRUG: 9.680.000 EUR)
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 50 (vor BilRUG: 50)

Nach Schätzungen werden durch die um ca. 24 % erhöhten monetären Schwellenwerte künftig rund 7.000 mittelgroße Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und Erleichterungen (z.B. geringere Anhangangaben, keine Prüfungspflicht, keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung) nutzen können.

PRAXISHINWEISE | Das Wahlrecht ist nur als Paket nutzbar, d.h., es muss zugleich die neue Definition der Umsatzerlöse angewandt werden. Da hiernach auch Verkäufe und Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als Umsatzerlöse auszuweisen sind, ist ein gegenteiliger Effekt möglich.

Darüber hinaus ist der Jahresabschluss 2014 bei vielen Unternehmen bereits in „trockenen Tüchern“, sodass das Wahlrecht zur vorgezogenen Anwendung der erhöhten Schwellenwerte oftmals ins Leere läuft. In diesen Fällen sind die angehobenen Schwellenwerte ebenfalls erst für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Quelle | Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BR-Drs. 285/15 (B) vom 10.7.2015

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2015 möglich

| Wurden Unternehmer in 2014 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese wieder erstattet haben, muss der Antrag spätestens am 30.9.2015 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt. |

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/sl1642.

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Umsatzsteuer bei Bauleistungen: Fiskus kassiert erste Niederlage für Altfälle

| Haben Unternehmer unter der alten Rechtslage im Vertrauen auf die Verwaltungsregelung Leistungen gegenüber Bauträgern nicht mit Umsatzsteuer belegt, müssen sie die nun nachträglich vom Finanzamt geforderte Umsatzsteuer vorerst nicht zahlen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. |

Sachverhalt

Unternehmer A hatte in 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend der damaligen Verwaltungsmeinung nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen. Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei und die Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber A fest. Es stützte sich dabei auf eine vom Gesetzgeber im Juli 2014 geschaffene Regelung, die den Vertrauensschutz rückwirkend ausschließt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nun ausgeführt, dass es erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung hat. Der Gesetzgeber habe damit in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, sodass eine unzulässige echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheine. Man darf gespannt sein, wie das Finanzgericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird.

PRAXISHINWEIS | Bis diese praxisrelevante Frage abschließend (höchstrichterlich) geklärt ist, sollten sich Unternehmer gegen etwaige Nachforderungen des Finanzamtes wehren und sich auf den Vertrauensschutz berufen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.6.2015, Az. 5 V 5026/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144680

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Arbeitgeber


Neue Fälligkeiten im Haushaltsscheck-Verfahren

| Im Haushaltsscheck-Verfahren sind neue Fälligkeiten zu beachten: Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden am 31. Juli des laufenden Jahres (für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt) und am 31. Januar des folgenden Jahres (für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt) eingezogen. |

Da die Beiträge bisher am 15. Juli bzw. 15. Januar eingezogen wurden, werden die Abgaben nunmehr rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeitsregelung erfolgt Ende Juli 2015 für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015.

Quelle | Minijobzentrale, Mitteilung vom 17.6.2015

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Leistungsbonus auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar

| In die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz kann ein bisher gezahlter Leistungsbonus eingerechnet werden. So lautet eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (nicht rechtskräftig). |

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erhielt zunächst eine Grundvergütung von 8,10 EUR pro Stunde. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung richtete. Anlässlich der Einführung des Mindestlohns teilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 EUR pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 EUR pro Stunde fix gezahlt.

Die Arbeitnehmerin vertrat den Standpunkt, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen. Diese Ansicht teilte das Arbeitsgericht Düsseldorf jedoch nicht.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf sind alle Zahlungen mindestlohnwirksam, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweist, handelt es sich um Lohn im eigentlichen Sinn, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist.

Beachten Sie | Erst kürzlich hatte das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen dürfen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.

Die erstinstanzlichen Entscheidungen häufen sich. Somit scheint es nur noch eine Frage der Zeit zu sein, wann sich auch das Bundesarbeitsgericht mit dem Mindestlohngesetz beschäftigen muss.

Quelle | ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20.4.2015, Az. 5 Ca 1675/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144670; ArbG Berlin, Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144030

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Abschließende Hinweise


Ferienjobs: Brutto ist meistens gleich netto

| Viele Schüler nutzen die anstehende Ferienzeit dazu, um ihren Geldbeutel aufzubessern. Gut zu wissen: Steuern und Sozialabgaben fallen dabei meistens nicht an. Worauf zu achten ist, darauf haben jüngst das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen sowie der Bund der Steuerzahler aufmerksam gemacht. |

Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen.

Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 900 EUR fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I keine Lohnsteuer an. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuern, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern gegebenenfalls über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.

Auch Sozialabgaben fallen regelmäßig nicht an, wenn die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst (sogenannte kurzfristige Beschäftigung).

PRAXISHINWEIS | Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ferner gelten Besonderheiten für Schulabgänger. Hier kann unter Umständen eine Berufsmäßigkeit vorliegen, sodass keine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.

Quelle | Bund der Steuerzahler vom 12.6.2015 „Ferienjobs richtig abgerechnet“; FinMin NRW vom 26.6.2015 „Ferienjobs sind meist steuerfrei“

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2015

| Im Monat August 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2015
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2015
  • Gewerbesteuerzahler: 17.8.2015
  • Grundsteuerzahler: 17.8.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2015 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2015 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2015 am 27.8.2015.

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Monats-Rundschreiben Plus 07-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Bürokratieentlastungsgesetz steht in den Startlöchern

| Mit dem Entwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft von Bürokratie entlasten. Im Fokus stehen dabei die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Diese sollen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, um 20 % angehoben werden. |

Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse soll von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf dann 60.000 EUR erhöht werden. Damit werden mehr Unternehmen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln können.

Beachten Sie | Zudem soll durch Übergangsregelungen sichergestellt werden, dass die Steuerpflichtigen keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.

Ferner sind u.a. folgende Änderungen geplant:

  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldepflichten für Existenzgründer nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen sowie Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten für Existenzgründer nach dem Umweltstatistikgesetz.
  • Vereinfachung des Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten.

Quelle | Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.5.2015, Drs. 18/4948

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Steuererklärung kann auch per Telefax übermittelt werden

| Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Ein dieser Rechtsprechung entgegenstehendes Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun aufgehoben. |

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2003 konnten zwar Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt, wirksam per Telefax übermittelt werden (z.B. Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen). Die Übermittlung per Telefax für Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen war jedoch nicht zulässig.Da das Bundesfinanzministerium dieses Schreiben nun mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, sind die darin enthaltenen Restriktionen entfallen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.4.2015, Az. IV A 3 - S 0321/07/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144294; BFH-Urteil vom 8.10.2014, Az. VI R 82/13

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Vermieter


Erleichterter Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung in Sanierungsgebieten

| Bei hohen Mietausfällen ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer möglich. Dies setzt jedoch eine wesentliche Ertragsminderung voraus, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Befindet sich das Gebäude in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet und basiert ein Leerstand auf Sanierungsmaßnahmen, zu denen der Steuerpflichtige verpflichtet ist, hat er den Leerstand nicht zu vertreten. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

Kein Erlass bei eigener
Verantwortung des Leerstands

Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige den Leerstand grundsätzlich zu vertreten.

Liegt das Gebäude jedoch in einem Sanierungsgebiet, kann sich der Steuerpflichtige der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen letztlich nicht entziehen. Den durch die Sanierung entstehenden Leerstand hat er folglich auch nicht zu vertreten – und zwar selbst dann nicht, so der Bundesfinanzhof, wenn er die Entscheidung über den Sanierungszeitpunkt getroffen hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.12.2014, Az. II R 41/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 175139

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Kapitalanleger


Spanische Quellensteuer: Sonderregelung wurde aufgehoben

| Für Dividendenzahlungen aus Spanien erhielten nicht in Spanien ansässige Empfänger aus einem EU- oder DBA-Staat auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer für maximal 1.500 EUR Dividenden pro Jahr. Da diese Regelung mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben wurde, hat das Bundesfinanzministerium nun zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer Stellung bezogen. |

Ab dem 1.1.2015 kann die auf spanische Dividenden entfallende Quellensteuer auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Anzurechnen ist dabei aber nur die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2015, Az. IV C 1 - S 2406/10/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144295

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Hohe Anforderungen an das elektronische Fahrtenbuch

| Ein elektronisches Fahrtenbuch kann nur dann als ordnungsgemäß anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Zudem muss ersichtlich sein, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. |

Hintergrund

An ein Fahrtenbuch werden hohe Anforderungen gestellt. Für dienstliche Fahrten werden grundsätzlich folgende Angaben gefordert:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel (bei Umwegen auch die Reiseroute),
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Hinweis | Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

Ein händisch geführtes Fahrtenbuch muss lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen. Aber auch bei digitalen Fahrtenbüchern sind die formalen Anforderungen hoch, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Aktuelle Entscheidung

Sachverhalt

Im Streitfall nutzte ein Apotheker eine Fahrtenbuch-Software, die ein „finanzamtstaugliches“ elektronisches Fahrtenbuch versprach. Nachdem der Betriebsprüfer beim Abgleich von Fahrtenbuch und Belegen keine inhaltlichen Fehler finden konnte, prüfte er die Software. Er testete, ob das Fahrtenbuch nachträglich geändert werden konnte, ohne dass dies erkennbar ist. Dabei stellte er fest, dass das Fahrtenbuch nach Excel exportiert, dort bearbeitet und anschließend wieder importiert werden konnte. Der Apotheker hielt dem entgegen, dass es für jede erfasste Fahrt eine Satz-ID gab, die eine solche Manipulation erkennbar gemacht hätte. Dies war technisch wohl richtig, genügte jedoch trotzdem nicht.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg störte insbesondere, dass bei einem Rückimport aus Excel in das Fahrtenbuchprogramm Änderungen weder in der gewöhnlichen Programm- noch der Druckansicht als solche erkennbar waren – insbesondere auch nicht an einer abweichenden oder unstimmigen Satz-ID. Hinzu kam, dass nicht ersichtlich war, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden, sodass das Finanzgericht das Fahrtenbuch letztlich für nicht ordnungsgemäß befand.

PRAXISHINWEIS | Ob das Finanzamt ein elektronisches Fahrtenbuch anerkennt, hängt wesentlich davon ab, dass die erzeugte Datei und die Ausdrucke zweifelsfrei erkennen lassen, wann und von wem Daten erfasst wurden und ob sie nachträglich verändert wurden. Die Anforderungen sind insoweit noch höher als beim manuellen Fahrtenbuch.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2014, Az.
11 K 737/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144640

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Freiberufliche Einkünfte für Inhaber einer Kindertagesstätte

| Der Inhaber einer Kindertagesstätte kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg trotz Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte freiberufliche Einkünfte erzielen. |

Sachverhalt

Eine Diplom-Sozialpädagogin eröffnete 2006 eine Kindertagesstätte mit bis zu 45 Kindern in zwei Gruppen (eine Krippen- und eine Elementargruppe). In beiden Gruppen waren je drei angestellte Erzieherinnen tätig. Daneben beschäftigte die Inhaberin in Teilzeit eine Verwaltungsangestellte und eine hauswirtschaftliche Kraft sowie eine Aushilfe im pädagogischen Bereich. Das Finanzamt erließ Gewerbesteuermessbescheide, weil es für eine freiberufliche Tätigkeit am Tatbestandsmerkmal der Eigenverantwortlichkeit fehle. Bei der Größe der Einrichtung könne der erforderliche persönliche Kontakt der Inhaberin zu den Kindern nicht mehr gegeben sein. Dies sah das Finanzgericht Hamburg jedoch anders.

Die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte ist eine erzieherische und damit freiberufliche Tätigkeit. Weitere Leistungen, wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder, sind nur notwendige Hilfstätigkeiten, so das Finanzgericht.

Auch wenn 45 Kinder in zwei Gruppen durch sechs angestellte Erzieherinnen betreut werden, kann das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit erfüllt sein, insbesondere wenn die Leitung (wie im Streitfall) durch weiteres Personal von allgemeiner Verwaltungstätigkeit und sonstigen nichtpädagogischen Arbeiten entlastet wird. Das Finanzgericht war überzeugt, dass die Inhaberin ihre durchgehende Anwesenheit und ihre für die pädagogischen Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit dazu genutzt hat, eine persönliche Beziehung zu jedem Kind aufzubauen und dass sie der Erziehungsleistung den „Stempel ihrer Persönlichkeit“ aufgedrückt hat.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 20.1.2015, Az. 3 K 157/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144490

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Gesellschaftler und Geschäftsführer

von Kapitalgesellschaften


Geringfügige Beschäftigung: Keine Lohnsteuer-Pauschalierung beim Alleingesellschafter

| Beschäftigt eine GmbH ihren Alleingesellschafter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, dann darf die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. |

Die Pauschalierung erfordert eine geringfügige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dies ist bei einem Alleingesellschafter nicht der Fall. Es fehlt an der Weisungsgebundenheit, auch wenn er nur als Arbeitnehmer (kein Geschäftsführer) beschäftigt ist.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.2.2014, Az. 6 K1485/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143990

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Umsatzsteuerzahler


Zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

| Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Unternehmer den Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen des Insolvenzverwalters in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Einzelunternehmerin, die Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt hatte. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren zur Befriedigung unternehmerischer und privater Insolvenzforderungen eröffnet. Ihre unternehmerische Tätigkeit hatte sie bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt.

Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter erteilte er eine Rechnung mit Steuerausweis an die Einzelunternehmerin und nahm für die Unternehmerin den Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse in Anspruch, was grundsätzlich möglich ist, so der Bundesfinanzhof.

Dient das Insolvenzverfahren jedoch sowohl der Befriedigung unternehmerischer als auch privater Insolvenzforderungen, besteht nur ein anteiliges Recht auf Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zur Tabelle angemeldeten unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten aufzuteilen sind. Ob die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist dabei ohne Bedeutung.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hätte.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.4.2015, Az. V R 44/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 177273

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Unseriöse Schreiben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

| Das Landesamt für Steuern in Koblenz hat darauf aufmerksam gemacht, dass sich wieder Schreiben im Umlauf befinden, in denen Firmen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die Schreiben erwecken einen amtlichen Eindruck. Sie weisen zwar im Kleingedruckten darauf hin, dass es sich um eine nicht amtliche, jedoch kostenpflichtige Eintragung handelt. Unternehmen sollten das Schreiben keinesfalls ausfüllen und zurücksenden, so das Landesamt für Steuern. |

Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.

Quelle | Landesamt für Steuern in Koblenz, Mitteilung vom 2.6.2015 „Abzocke mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“

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Arbeitgeber


Neues Anwendungsschreiben zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen

| Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen (§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG)). Damit wird die Besteuerung beim Empfänger abgegolten. Da der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich dieser Pauschalierungsmöglichkeit durch mehrere Urteile eingeschränkt hatte, war die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2008 zu überarbeiten. Wichtige Neuerungen werden nachfolgend vorgestellt. |

Hintergrund

Von der Pauschalierungsmöglichkeit werden Sachgeschenke erfasst, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt. Gleiches gilt für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Durch das Wahlrecht wird es dem zuwendenden Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. Höchstbetrag von 10.000 EUR) ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Dabei ist es durchaus zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden.

Wichtige Änderungen

Die Finanzverwaltung hat die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen übernommen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:

Das Wahlrecht erfasst nur solche Zuwendungen, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Demzufolge brauchen Sachzuwendungen an Empfänger, die im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht pauschal versteuert werden. Darüber hinaus begründet 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs fallen unter die Pauschalierung auch Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (sogenannte Streuwerbeartikel). Diese strenge Sichtweise hat das Bundesfinanzministerium jedoch nicht übernommen, sodass in diesen Fällen weiterhin keine 30 %-ige Pauschalsteuer vorzunehmen ist.

Beachten Sie | Entsprechendes gilt für die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung – es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach § 37b EStG besteuert wird (z.B. Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise mit mindestens einer Übernachtung) oder die Bewirtung findet im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen statt (z.B. Einladung zu einem Golfturnier).

Praxishinweise

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem 12-seitigen Schreiben aber nicht nur die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingearbeitet, sondern auch zu weiteren Fragen Stellung genommen. So wird beispielsweise thematisiert, in welchen Fällen betrieblich veranlasste Sachzuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung). Unternehmer, die § 37b EStG anwenden möchten, sind gut beraten, sich mit dem Schreiben intensiv auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es nach wie vor strittige Punkte gibt. So behandelt die Verwaltung die Pauschalsteuer nur dann als abziehbare Betriebsausgaben, soweit auch die Zuwendungen abziehbar sind. Ein Abzug der Pauschalsteuer für Geschenke an Nichtarbeitnehmer ist somit ausgeschlossen, sofern der Wert mehr als 35 EUR beträgt. Ob dies rechtens ist, wird der Bundesfinanzhof demnächst in einem Revisionsverfahren entscheiden müssen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144552; Rev. BFH Az. IV R 13/14

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Bundesfinanzministerium äußert sich zur Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

| Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, wenn das Darlehen zinslos oder zinsverbilligt gewährt wird. In einem ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun u.a. zu der Frage Stellung bezogen, wie in derartigen Fällen der Zinsvorteil zu ermitteln ist. |

Vorbemerkungen

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Versteuerung als Arbeitslohn unterbleibt, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt.

Bei der Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen zwei Bewertungsmethoden zu unterscheiden:

  • generelle Sachbezugsversteuerung (geregelt in § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)): In diesen Fällen erhält z.B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen.
  • spezielle Sachbezugsversteuerung (§ 8 Absatz 3 EStG): Hier handelt es sich im Prinzip um „Personalrabatte“, d.h., der Arbeitnehmer erhält eine Ware umsonst oder verbilligt, mit der der Arbeitgeber Handel betreibt. Im Fall der Darlehensgewährung betrifft dies primär die Arbeitnehmer von Kreditinstituten.

Nachfolgend wird die generelle Sachbezugsversteuerung näher betrachtet.

Ermittlung des Zinsvorteils

Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Üblicher Endpreis ist der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz), der um einen pauschalen Abschlag in Höhe von 4 % zu mindern ist.

Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist der Maßstabszinssatz grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich. Bei einem variablen Zinssatz ist für die Ermittlung des Zinsvorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen.

Hinweis | Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden.

Als üblicher Endpreis gilt (alternativ) auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote an Endverbraucher angeboten wird – ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Fall kommt jedoch der Abschlag von 4 % nicht zur Anwendung.

Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.

Praxishinweise

Neben den vorgenannten Ausführungen sind insbesondere folgende Punkte von Interesse:

  • Die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich ist auch bei Zinsvorteilen anwendbar.
  • Der geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber grundsätzlich pauschal versteuert werden.
  • Hat der Arbeitgeber bereits den aus seiner Sicht günstigsten Preis berücksichtigt, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dennoch einen noch niedrigeren Preis nachweisen. Das günstigere inländische Angebot muss allerdings in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens stehen. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn das Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage und bis zu 10 Tage nach Vertragsabschluss eingeholt wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 5 - S 2334/07/0009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144553

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Großbuchstabe „M“: Bescheinigungspflicht steht auf dem Prüfstand

| Wegen der eingeschränkten Aussagekraft und der praktischen Probleme für Arbeitgeber fordern die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft die Abschaffung der Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht des Großbuchstabens „M“ bei der Mahlzeitengestellung. Hilfsweise sollen die Aufzeichnungserleichterungen so lange verlängert werden, bis die Finanzverwaltung belastbare Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung sammeln konnte. |

Hintergrund: Der Großbuchstabe „M” ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, wenn der Arbeitnehmer eine Mahlzeit im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung erhalten hat, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. Ob der Sachbezugswert versteuert wurde oder ob die Versteuerung wegen Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleiben konnte, ist irrelevant. Hat das Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Verpflegungspauschalen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M” für eine Übergangszeit (bis max. 2015) nicht zwingend erforderlich.

Quelle | Schreiben an das BMF vom 13.5.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144582

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Arbeitnehmer


Abfindungen: Wann ist eine Teilzahlung für die Tarifermäßigung unschädlich?

| Eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust kann ermäßigt besteuert werden, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zufließt und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte Steuerbelastungen entstehen. Eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte ist aber auch möglich, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende geringe Teilleistung hinzukommt. Die Vorgabe der Verwaltung, wonach der Teilbetrag im Verhältnis zur Hauptleistung nicht über 5 % liegen darf, lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt aber ab. |

Keine starre Prozentgrenze

Eine starre Prozentgrenze sieht weder das Gesetz vor, noch kann eine solche Grenze die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Ferner ist das Finanzgericht der Ansicht, dass eine Teilleistung von unter 10 % der Hauptleistung als geringfügig anzusehen ist, zumal diese Grenze durch verschiedene im Steuerrecht bestehende 10 %-Grenzen (u.a. Abgrenzung notwendiges Privatvermögen zu Betriebsvermögen) bestärkt wird.

Revision ist bereits anhängig

Diese Entscheidung muss nun vom Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren überprüft werden. Dieser hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung nicht geringfügig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.2014, Az. 10 K 2655/13, Rev. BFH Az. IX R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144457;BFH-Urteil vom 8.4.2014, Az. IX R 28/13

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Lohnsteuer: Freibeträge ab 2016 für zwei Jahre gültig

| Werden Freibeträge (z.B. für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt, erhalten Arbeitnehmer regelmäßig ein höheres Nettogehalt. Die Gültigkeit der Freibeträge wurde jüngst von einem auf zwei Jahre verlängert. Als Starttermin hat das Bundesfinanzministerium nun den 1.10.2015 festgelegt, d.h., ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer Freibeträge für zwei Kalenderjahre mit Wirkung ab 1.1.2016 bei ihrem Finanzamt beantragen. |

Hinweis | Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für die Freibeträge weg, müssen Arbeitnehmer dies dem Finanzamt mitteilen. Darüber hinaus ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.5.2015, Az. IV C 5 - S 2365/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144625

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2015

| Im Monat Juli 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.7.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.7.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2015 am 29.7.2015.

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Neuer Elterngeldrechner veröffentlicht

| Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat einen neuen Elterngeldrechner bereitgestellt. Hiermit können werdende Eltern ausprobieren, wie sie nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren, welche Verteilung für sie infrage kommt und welcher Anspruch auf Elterngeld sich daraus ergibt. |

Die neuen Regelungen zum ElterngeldPlus, zum Partnerschaftsbonus sowie zur flexibleren Elternzeit gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1.7.2015 geboren werden.

Hinweis | Weitere, detaillierte Informationen erhalten Sie u.a. unter www.elterngeld-plus.de sowie unter www.familien-wegweiser.de. Hier gelangen Sie auch zum aktualisierten und erweiterten Elterngeldrechner.

Quelle | BMFSFJ, Mitteilung vom 15.4.2015 „Was ändert sich mit dem ElterngeldPlus?“

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Monats-Rundschreiben Plus 06-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Privates Veräußerungsgeschäft: Aufschiebende Bedingung verlängert 10-Jahresfrist nicht

| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unterliegt der aufschiebend bedingte Verkauf eines privaten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren auch dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück – eine Betriebsanlage einer Eisenbahn – erworben und dieses mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.1.2008 wieder veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10.12.2008. Strittig war nun, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend sind, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.

Des Weiteren stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend ist. Ab dem Vertragsschluss am 30.1.2008 bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen. Demzufolge war die zehnjährige Veräußerungsfrist beim Verkauf des Grundstücks noch nicht abgelaufen.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.2.2015, Az. IX R 23/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 175927

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Höchstbetrag wird auch bei mehrerenArbeitszimmern nur einmal gewährt

| Steht einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von max. 1.250 EUR abzugsfähig. Sollten aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen und zwei häusliche Arbeitszimmer unterhalten werden, gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nichts anderes. Das heißt, der Höchstbetrag wird auch in diesen Fällen nur einmal gewährt. |

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies war im Streitfall jedoch nicht der Fall, da der Steuerpflichtige seine Vortragstätigkeit außerhalb seines Arbeitszimmers durchführte. Somit kam nur der auf 1.250 EUR beschränkte Höchstbetrag in Betracht.

Dieser Höchstbetrag ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz personen- und objektbezogen auszulegen und kann demzufolge auch bei mehreren Arbeitszimmern nur einmal jährlich gewährt werden. Denn ein Steuerpflichtiger, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, kann zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen.

PRAXISHINWEIS | Diese personen- und objektbezogene Sichtweise muss nicht per se negativ sein. So gewährt die Finanzverwaltung den Höchstbetrag von 1.250 EUR auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen, da höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt ist, ob für zwei parallel genutzte Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen jeweils Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.2.2015, Az. 2 K 1595/13, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144301; BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 - S 2145/07/10002, Rz. 22

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Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen vor allem bei Berufsausbildungskosten

| Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags besteht nämlich dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren vereinfacht. |

Ausbildungskosten

Praktische Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Steuerpflichtige, die sich in einer Ausbildung befinden oder vor Kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Da nämlich regelmäßig keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten oftmals zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt.

Nach derzeitiger Rechtslage sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium allerdings nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anderenfalls werden nur (nicht vortragsfähige) Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR pro Jahr anerkannt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Berufsausbildungskosten beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Demzufolge hat er dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

PRAXISHINWEIS | Wurde in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben und kann eine Veranlagung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr durchgeführt werden, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung herausstellen, könnten auch Steuerpflichtige mit Erstausbildungskosten profitieren.

Nichtanwendungsgesetz
in der Pipeline

Obwohl das aktuelle Urteil erst am 29.4.2015 veröffentlicht wurde, ist bereits ein Nichtanwendungsgesetz im Gespräch. Danach soll ein Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr ergehen dürfen, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und dieser wegen Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden kann.

Diesen Vorschlag hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum „Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ geäußert. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 22/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176530; Az. beim BVerfG u.a. Az. 2 BvL 23/14, Az. 2 BvL 24/14; Bundesrat, Drs. 121/15 (B) vom 8.5.2015

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Vermieter


Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Vermietungseinkünften

| Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften führen nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn die Zinsswaps ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen waren. |

Sachverhalt

Eine vermögensverwaltende GbR erzielte u.a. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien. Die Anschaffungskosten der Objekte wurden zum Teil über Darlehen mit variablem Zinssatz finanziert. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss die GbR mit den darlehensgewährenden Banken Zinsswaps ab.

Die Zinsswaps wurden in der Folge außerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von einem Jahr abgelöst, wodurch die GbR im Streitjahr 2007 Einnahmen in Höhe von 2.306.000 EUR erzielte. Die Darlehen blieben unverändert bestehen. Eine Tilgung durch die Ausgleichszahlungen erfolgte nicht.

Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass die Zahlungen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien, weil die den Einnahmen zugrunde liegenden Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte gestanden hätten – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Der Steuertatbestand der „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ erfasst nur das zeitlich begrenzte Überlassen einer Immobilie zur Nutzung. Die Ausgleichszahlungen sind aber kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlungen veranlasst.

Bei den Zinsswaps handelt es sich um Termingeschäfte, die im Streitjahr als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig gewesen wären, wenn der Verkauf innerhalb der Veräußerungsfrist von einem Jahr erfolgt wäre. Da dies aber nicht der Fall war, mussten die Ausgleichszahlungen nicht versteuert werden.

MERKE | Nach geänderter Rechtslage sind Einnahmen aus Zinsswaps seit 1.1.2009 ohne Berücksichtigung von Veräußerungsfristen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 13/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176529

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Vorweggenommene Werbungskosten bei einem zunächst unbebauten Grundstück

| Ein Werbungskostenabzug ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Erzielung von Einnahmen mehrere Jahre verstreichen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige auch in dieser Zeit die ernsthafte Absicht hat, das Objekt zu vermieten. Je länger die Zeitspanne zwischen dem Beginn des Werbungskostenabzugs und der Einnahmenerzielung andauert, desto größer werden regelmäßig die Zweifel an der Einkunftserzielungsabsicht, die der Steuerpflichtige nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen muss. Dies zeigt auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten für ein unbebautes, fremd finanziertes Grundstück, das in 2003 erworben wurde. Im Jahr 2005 wurde ein Architekturbüro mit einer Bauplanerstellung beauftragt, die jedoch aus Kostengründen nicht umgesetzt wurde. In 2012 wurde schließlich die Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus erteilt, mit der 2013 begonnen wurde. Ab 2014 erfolgte dann die Vermietung.

Das Finanzamt und das Finanzgericht München versagten den Werbungskostenabzug für die Streitjahre 2003 bis 2010, da keine Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar gewesen sei. Die Argumentation des Steuerpflichtigen, es sei keine Bebauung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb durchgeführt worden, weil er erst die Verbindlichkeiten für den Erwerb des Grundstücks überwiegend habe tilgen wollen, blieb ohne Erfolg.

Dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben hatte, kann erst im Jahr 2012 angenommen werden, so das Finanzgericht München. Das Finanzgericht bemängelte in der Urteilsbegründung insbesondere, dass der Konzeptvorschlag aus 2005 lediglich eine mögliche Nutzung des Grundstücks skizzierte. Unterlagen über Bemühungen, diese Konzepte zu finanzieren und zu realisieren, wurden vom Steuerpflichtigen nicht vorgelegt.

Hinweis | Inzwischen ist gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird u.a. klären müssen, welche Bedeutung ein vorsichtiges Finanzierungsverhalten hat, das eine Bebauung erst bei Tilgung des für den Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Darlehens vorsieht.

Quelle | FG München, Urteil vom 24.7.2014, Az. 15 K 2527/12, Rev. BFH Az. IX R 9/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144429

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Steuerpflichtiger Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay

| Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung über eBay kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerpflichtig sein. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Steuerpflichtigen durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden nur doppelte Exemplare. Hiermit erzielte er jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 EUR. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht Köln, weil er kein Händler sei, der an- und verkaufe.

Das Finanzgericht Köln stufte den Steuerpflichtigen nach einer umfangreichen Würdigung verschiedener Kriterien insbesondere wegen seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Auch die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes beanstandete das Finanzgericht nicht.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es im Steuerrecht auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So hatte der Bundesfinanzhof beispielsweise entschieden, dass ein Briefmarkensammler, der aus privaten Neigungen sammelt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dieser Fall ist, so das Finanzgericht Köln, aber nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. In dem Fall des Bundesfinanzhofs war ein großer Teil der Sammlung en bloc aufgegeben und der Verkauf in einem Akt gewerblichen Auktionatoren übertragen worden. Im Gegensatz zu den umfangreichen Verkaufs- und Abwicklungstätigkeiten des Steuerpflichtigen über eBay wurde der Briefmarkensammler nicht als Händler aktiv.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 4.3.2015, Az. 14 K 188/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144437; BFH-Urteil vom 29.6.1987, Az. X R 23/82

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Zugriff auf Kassendaten von Einzelunternehmen bei einer Außenprüfung

| Verwenden Einzelhändler eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, dann kann der Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung auch auf die Kasseneinzeldaten zugreifen. Dies hat der Bundesfinanzhof in drei zu Apotheken ergangenen Urteilen entschieden. |

Sachverhalt

In einem der Streitfälle nutzte eine buchführungspflichtige Apotheke ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Die Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Bei einer Außenprüfung verweigerte das Unternehmen dem Prüfer den Datenzugriff auf die Einzeldokumentation der Warenverkäufe, weil es nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet sei. Dies sah der Bundesfinanzhof allerdings anders.

Für bare Kasseneinnahmen hatte der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus 1966 klargestellt, dass der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall nicht nur der am Tagesende insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist. Gleichzeitig hatte er aber auch angeführt, dass die GoB nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen.

Demzufolge hatte der Bundesfinanzhof die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte – in Unternehmen, in denen Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden – dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen grundsätzlich nicht einzeln aufgezeichnet werden müssen.

Wer aber, so der Bundesfinanzhof in den aktuellen Urteilen, ein Kassensystem benutzt, das alle Kassenvorgänge einzeln aufzeichnet und speichert, der verzichtet auf diese Erleichterung und kann sich nachträglich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen. Der Betriebsprüfer kann dann bei einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.

Praxishinweise

Besteht das Datenzugriffsrecht, ist indes zu prüfen, ob die Anforderung im Einzelfall ermessensgerecht ist. Da vorliegend keine Ermessensfehler geltend gemacht wurden, hat sich der Bundesfinanzhof hiermit nur am Rande beschäftigt und ausgeführt, dass hierfür keine Anzeichen bestanden.

Zur Ermessensausübung ist aber auch auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster hinzuweisen. Dort hatte der Außenprüfer die Daten des Warenwirtschaftssystems auch in elektronisch aufbereiteter Form als Excel-Datei verlangt. Die Apothekeninhaberin setzte das Excel-Programmmodul aber gar nicht ein. Das Finanzgericht wies das Verlangen daher als ermessenswidrig zurück.

Im Hinblick auf berufliche Verschwiegenheitspflichten führt der Bundesfinanzhof Folgendes aus: Soweit der Steuerpflichtige meint, dass einzelne Daten nicht steuerrelevant seien, muss er sie selektieren. Patientenbezogene Daten, deren Herausgabe er verweigern darf, muss er selbst entfernen. Ist das nicht möglich, kann der Steuerpflichtige den Zugriff nicht aus diesem Grund verweigern. Er trägt damit die Verantwortung und das Risiko, wenn steuer- und nicht steuerrelevante Daten vermengt sind.

Quelle | BFH-Urteile vom 16.12.2014, Az. X R 42/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176203; Az. X R 29/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176197; Az. X R 47/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176198; BFH-Urteil vom 12.5.1966, Az. IV 472/60; FG Münster, Urteil vom 7.11.2014, Az. 14 K 2901/13 AO

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuer bei Sponsoringmaßnahmen

| Bei der Frage, ob Sponsoringmaßnahmen zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch führen, ist die jeweilige Fallkonstellation entscheidend. Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise aktuell ergänzt und äußert sich nun auch zur Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors. |

Wenn der Zuwendungsempfänger (z.B. ein Fußballverein) auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hinweist, liegt kein umsatzsteuerbares Leistungsaustauschverhältnis vor. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.

Dies gilt nach der jüngst vorgenommenen Ergänzung der Finanzverwaltung auch dann, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.

Praxishinweise

Es ergeben sich folgende Grundsätze:

  • Erfolgt die Sponsorenzahlung nicht im Leistungsaustausch, fällt keine Umsatzsteuer an.
  • Liegt allerdings ein Leistungsaustausch vor, wird grundsätzlich Umsatzsteuer fällig.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch hier die Kleinunternehmerregelung gilt, wonach Umsatzsteuer beim Unterschreiten gewisser Umsatzgrenzen nicht erhoben wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 25.7.2014, Az. IV D 2 - S 7100/08/10007: 003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142580

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Nur 7 % Umsatzsteuer auf zusammengestellte Lebensmittelboxen

| Versendet ein Unternehmen Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln und hierauf abgestimmten Kochrezepten, fällt für diese Lieferung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % an. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klargestellt. |

Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen, die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement abschließen.

Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer ging davon aus, dass das Unternehmen dem Regelsteuersatz (19 %) zu unterwerfende sonstige Leistungen erbringe, da die Lieferung von Lebensmitteln durch die Vielzahl der anderen Dienstleistungen nicht mehr im Vordergrund stehe.

Diese Ansicht teilte das Finanzgericht nicht, da es sich bei der Zusammenstellung, Verpackung, Versendung und Portionierung um untergeordnete Nebenleistungen handelt. Dies gilt auch für die beigefügten Rezepte, denen angesichts des möglichen kostenlosen Abrufs im Internet keine Exklusivität zukommt. Abgesehen davon wären die Rezepte Druckerzeugnisse, die ohnehin nur mit 7 % zu besteuern sind.

Auch aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich nichts anderes, da die steuerbegünstigte Lieferung der Lebensmittel im Vordergrund steht.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.1.2015, Az. 5 V 5260/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144438

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Zahnaufhellung kann umsatzsteuerfrei sein

| Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. |

Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen des Zahnarztes gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn sie dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Im Streitfall waren nach medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt worden. Diese Zahnaufhellungen sind dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. Das ist der Fall, wenn Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden sollten.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof weist in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). So verhält es sich, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.3.2015, Az. V R 60/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176695; EuGH-Urteil vom 21.3.2013, Az. C-91/12

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Arbeitgeber


Keine Pauschalierungspflicht bei Minijobs

| Arbeitgeber können wählen, ob sie eine geringfügige Beschäftigung pauschal oder nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuern. Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die pauschale Versteuerung, dann muss er den Minijobber darauf nicht hinweisen. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. |

Sachverhalt

Hätte der Arbeitgeber im Streitfall statt der Abrechnung nach der Steuerklasse III die Pauschalsteuer gewählt, hätten die Minijobberin und ihr Ehegatte im Zuge der steuerlichen Zusammenveranlagung insgesamt 1.327,95 EUR weniger Steuern zahlen müssen. Demzufolge verklagte die Minijobberin ihren Arbeitgeber auf Schadenersatz. Letztlich aber ohne Erfolg.

Eine nicht gewählte und daher nicht zur Anwendung kommende Abweichung von der Regelbesteuerungsart bedarf nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keines Hinweises.

Zudem hätte die Arbeitnehmerin mit der Aufforderung zur Abgabe der Lohnsteuerkarte davon ausgehen müssen, dass diese auch zum Einsatz kommen wird.

Hinweis | Ein Arbeitnehmer, der Wert darauf legt, dass die pauschale Versteuerung für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen, so das Bundesarbeitsgericht.

Quelle | BAG, Urteil vom 13.11.2014, Az. 8 AZR 817/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174231

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Kein zeitanteiliger Ansatz der Ein-Prozent-Regelung

| Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Dienstwagens gilt die Ein-Prozent-Regelung auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn der Wagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Eine Aufteilung lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab. |

Die Monatswerte sind nur für volle Monate nicht anzusetzen, in denen eine Privatnutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2015, Az. 6 K 2540/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144285

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Arbeitnehmer


Auch Profifußballer können die Kosten für ein „Sky-Abo“ nicht steuerlich absetzen

| Ein Profifußballer kann die Kosten für das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV Senders Sky nicht als Werbungskosten absetzen. Das Argument der Spielvorbereitung auf kommende Gegner überzeugte das Finanzgericht Münster nicht. |

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist davon auszugehen, dass der angestellte Zweitligaspieler das „Sky-Abo“ nicht ausschließlich dazu genutzt hat, um sich auf Gegner in der 2. Bundesliga vorzubereiten, sondernauch,um sichandere Spiele aus privatem Interesse anzusehen. Eine Kostenaufteilung kam mangels objektivierbarer Kriterien nicht in Betracht.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.3.2015, Az. 2 K 3027/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144304

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Abschließende Hinweise


Kindergeld-Merkblätter für 2015

| Die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich hat die Kindergeld-Merkblätter für 2015 herausgegeben (Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 9.4.2015). Die Merkblätter sollen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben und können unter www.iww.de/sl1618 heruntergeladen werden. |

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2015

| Im Monat Juni 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.6.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.6.2015
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2015

  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2015

  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2015 am 26.6.2015.

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Monats-Rundschreiben Plus 05-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Gesetzesvorhaben: Anhebung des Grundfreibetrags sowie der Kinderfreibeträge

| Der 10. Existenzminimumbericht aus Januar 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 beim Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag Erhöhungsbedarf besteht. Mit dem Gesetzentwurf „zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ soll die verfassungsrechtlich gebotene Erhöhung sichergestellt werden. |

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Er soll von 8.354 EUR auf 8.472 EUR im Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 und auf 8.652 EUR im VZ 2016 angehoben werden. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags bedingte Änderung des Tarifverlaufs hat unmittelbare Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug 2015. Deshalb muss das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für 2015 geänderte Programmablaufpläne für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt machen.

Arbeitgeber sind bis zur Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne nicht verpflichtet, Tarifsenkungen bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.

PRAXISHINWEIS | Mit der Bekanntgabe wird auch mitgeteilt, ab wann der Lohnsteuerabzug spätestens auf Grundlage der geänderten Programmablaufpläne vorzunehmen ist. Der bis dahin vorgenommene Lohnsteuerabzug ist dann grundsätzlich zu korrigieren.

Ferner soll auch der Kinderfreibetrag von derzeit 4.368 EUR je Kind (2.184 EUR je Elternteil) auf 4.512 EUR je Kind (2.256 EUR je Elternteil) im Veranlagungsjahr 2015 und auf 4.608 EUR je Kind (2.304 EUR je Elternteil) im Veranlagungsjahr 2016 angehoben werden.

Hinweis | Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.

Das monatliche Kindergeld soll 2015 für das erste und zweite Kind jeweils 188 EUR, für das dritte Kind 194 EUR und für jedes weitere Kind jeweils 219 EUR betragen. Dies bedeutet eine Anhebung um jeweils 4 EUR. Ab 2016 soll dann eine erneute Erhöhung um jeweils 2 EUR erfolgen.

Daneben soll der Kinderzuschlag ab dem 1.7.2016 um 20 EUR auf 160 EUR monatlich angehoben werden.

Hinweis | Ein Kinderzuschlag wird den Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken können, jedoch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um auch den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Quelle | Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 25.3.2015

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Kein Splittingtarif für Alleinerziehende

| Weder ein zusätzlicher Freibetrag (neben dem Entlastungsbetrag) noch die Anwendung des Splittingtarifs sind für Alleinerziehende verfassungsrechtlich geboten. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif ist nicht verfassungswidrig. Dies gilt nach einer Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision anhängig) auch dann, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet und dem Alleinerziehenden lediglich ein hinter dem Mindestunterhalt zurückbleibender Unterhaltsvorschuss zufließt. |

Ähnlich geurteilt hatte in 2013 bereits der 7. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen. Im vorangegangenen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hatte der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt. Er konnte weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Schutz von Ehe und Familie feststellen. Da vermutlich erst das Bundesverfassungsgericht Klarheit schaffen wird, sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2014, Az. 4 K 81/14, Rev. BFH Az. III R 36/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143775; FG Niedersachsen, Urteil vom 6.5.2013, Az. 7 K 114/10, Rev. BFH Az. III R 62/13; BFH-Beschluss vom 17.10.2012, Az. III B 68/12; anhängig: BVerfG Az. 2 BvR 1519/13

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Familienheim: Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei Gebäudeabriss und späterem Neubau

| Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Somit scheidet eine Steuerbefreiung bei Gebäudeabriss und Errichtung eines für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Neubaus durch den Erben aus, so das Finanzgericht München. |

Für die Steuerbefreiung ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn der Erwerber zunächst eine umfassende Renovierung vornimmt und sich hierdurch der Beginn der Selbstnutzung verzögert.

Etwas anderes gilt aber, wenn das marode Gebäude abgerissen und eine neue, zur Selbstnutzung vorgesehene Wohnung errichtet wird. Denn durch die vollständige Beseitigung des geerbten Hauses kann es nicht mehr zu dessen Selbstnutzung durch den Erben kommen. Ob der Abriss unvermeidbar gewesen ist, ist insoweit irrelevant.

Quelle | FG München, Urteil vom 22.10.2014, Az. 4 K 847/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144058

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Vermieter


Zur Bindungswirkung einer Bescheinigung für Bauaufwendungen im Sanierungsgebiet

| Für in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegene Gebäude sind erhöhte Absetzungen für Abnutzungen möglich. Dabei muss der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen. Zu der Bindungswirkung dieser Bescheinigung hat der Bundesfinanzhof nun Stellung genommen. |

Die Bindungswirkung erstreckt sich vor allem auf die Feststellung, ob

  • das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist,
  • Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch durchgeführt worden sind,
  • Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt wurden.

Will das Finanzamt von diesen Feststellungen abweichen, muss es gegen den Bescheid vorgehen und ggf. den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.

Beachten Sie | Keine Bindungswirkung besteht in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungsaufwendungen, da – im Gegensatz zu den geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern – nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich diese aus der Bescheinigung ergeben müssen.

Demzufolge hat die Finanzbehörde nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr auch die Verpflichtung, die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.10.2014, Az. X R 15/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174685

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Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche

| Erneuert der Vermieter eine im Vermietungsobjekt vorhandene Einbauküche, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hinsichtlich der steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich. |

Zunächst ist zu beachten, dass eine Einbauküche kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut ist. Eine andere Auffassung vertritt übrigens das Finanzgericht Köln.

Spüle und Herd

Herd und Spüle sind unselbstständige Gebäudebestandteile.Wenn diese Gegenstände bei Erwerb des Gebäudes (oder der Eigentumswohnung) bereits eingebaut sind, handelt es sich somit um Anschaffungskosten des Gebäudes. Herstellungskosten des Gebäudes liegen vor, wenn sie der Steuerpflichtige erstmals einbauen lässt. Werden sie (wie im Streitfall) ersetzt, stellen die Aufwendungen hierfür sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar.

Elektrogeräte und Einbaumöbel

Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte (d.h. hier für Kühlschränke und Dunstabzugshauben) sowie für die Einbaumöbel (inklusive Arbeitsplatte) stellen Anschaffungskosten dar, die im Wege der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Hinweis | Mit Ausnahme des Kühlschranks konnten die Kosten für die Elektrogeräte im Streitfall sofort in voller Höhe abgezogen werden, da es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis zu 410 EUR netto) handelte.

Revision anhängig

Der Bundesfinanzhof wird bald Gelegenheit haben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche insgesamt sofort abzugsfähige Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) darstellen oder aufzuteilen sind. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist nämlich die Revision anhängig.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.1.2015, Az. 2 K 101/13, Rev. BFH Az. IX R 14/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144147; FG Köln, Urteil vom 16.1.2008, Az. 14 K 4709/04

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Kapitalanleger


Neues zur Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen Ehegatten

| Der Bundesfinanzhof hat erneut zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen entschieden und dabei seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr konkretisiert. |

Hintergrund: Der Abgeltungsteuersatz von 25 % scheidet aus, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen kann. In diesen Fällen ist der individuelle (persönliche) Steuersatz anzuwenden.

Sachverhalt

Ein Ehemann gab seiner Frau zwecks Anschaffung und Renovierung eines fremd vermieteten Wohnhauses ein festverzinsliches Darlehen. Die Besonderheit lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte.Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Ehemanns nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern mit dem (höheren) persönlichen Steuersatz, was der Bundesfinanzhof bestätigte.

Der Bundesfinanzhof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Näheverhältnis nur vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein nur aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse ist nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen.

Im Urteilsfall war die Ehefrau bei der Darlehensaufnahme von ihrem Ehemann als Darlehensgeber finanziell abhängig, sodass ein Beherrschungsverhältnis vorlag. Der Ausschluss der Abgeltungsteuer knüpfte also nicht an ein Näheverhältnis aufgrund der Ehe an, sondern an die wirtschaftliche Abhängigkeit unter den Darlehensbeteiligten.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.1.2015, Az. VIII R 8/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 175458

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Auch bei der Günstigerprüfung kein Abzug von Werbungskosten

| Bei der sogenannten Günstigerprüfung kommt nicht der Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung, sondern der (niedrigere) persönliche Regelsteuersatz. Auch hier ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen, sodass nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR gewährt wird. |

Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dann werden die Kapitalerträge den anderen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Ein Antrag kann sich lohnen, wenn der persönliche Regelsteuersatz unter 25 % liegt.

Nach Ansicht der Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg) ist die gesetzliche Regelung der Günstigerprüfung dahingehend auszulegen, dass Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind. Diese Ansicht hatte vor dem Bundesfinanzhof jedoch keinen Bestand. Denn dieser entschied, dass das Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten auch bei der Günstigerprüfung gilt.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat in diesen Fällen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Werbungskostenabzugsverbot. Dies hat er u.a. damit begründet, dass in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme nach den Vorschriften der Abgabenordnung verbleibt.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.1.2015, Az. VIII R 13/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 175457

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Freiberufler und Gewerbetreibende


GoBD: Neue Grundsätze für die ordnungsmäßige Buchführung

| Es wurde lange diskutiert und nachgebessert. Im November letzten Jahres hat das Bundesfinanzministerium (endlich) das Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht. Im Folgenden wird ein Überblick über die 37 Seiten umfassende Verwaltungsanweisung gegeben. |

Anwendungszeitpunkt und Inhalt

Die GoBD gelten für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Sie lösen die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 7.11.1995 und die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16.7.2001 ab.

Die neuen GoBD sind sehr umfangreich. Es geht u.a. um die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen sowie die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe.

Wer ist betroffen?

Wesentliche Teile der GoBD gelten nicht nur für buchführungspflichtige Unternehmer. Auch Einnahmen-Überschussrechner müssen Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung aufbewahren. Ferner können sich Aufbewahrungspflichten auch aus anderen Rechtsnormen (z.B. § 14b Umsatzsteuergesetz) ergeben.

Beachten Sie | Es gibt keinen klar definierten Umfang für die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Begründet wird dies mit Divergenzen in den betrieblichen Abläufen sowie mit der Tatsache, dass verschiedenartige Buchführungs- und Aufzeichnungssysteme verwendet werden.

Zeitgerechte Aufzeichnungen

Die GoBD enthalten wichtige Ausführungen zur zeitgerechten Aufzeichnung (beispielsweise sollen Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden). Das DStV-Verbändeforum EDV hat weitere Vorgaben wie folgt zusammengeführt:

Bei unbaren Geschäftsvorfällensind Belege innerhalb von zehn Tagen nach Eingang oder Entstehung beim Steuerpflichtigen gegen Verlust zu sichern. Dies kann durch geordnete Ablage, durch zeitgerechte unveränderliche Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen oder durch Scannen erfolgen. Werden Eingangsrechnungen nicht innerhalb von acht Tagen bzw. innerhalb ihrer gewöhnlichen Durchlaufzeit beglichen, sind sie kontokorrentmäßig zu erfassen.

Erfolgt die Erfassung der Geschäftsvorfälle in den Büchern bzw. in den Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern periodenweise (z.B. monatliche Auftragsbuchhaltung), müssen vorher Sicherungsmaßnahmen (siehe oben) ergriffen werden und die Erfassung muss innerhalb des folgenden Monats erfolgen.

PRAXISHINWEIS | Das Überschreiten der Monatsfrist kann zur Verwerfung der Buchführung führen, wenn vorher keine ausreichenden Maßnahmen zur Belegsicherung getroffen werden. Da in der Praxis vor allem die Monatsfrist nicht immer gewährleistet ist, sollten die Beleg- und Datensicherungsmaßnahmen in einer Verfahrensdokumentation festgehalten und ihre Einhaltung kontrolliert werden.

Daten in elektronischer Form

Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen nicht ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z.B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format).

Hinweis | Werden Rechnungen mittels Textverarbeitungsprogramm erstellt und wird die Maske mit den Inhalten der nächsten Rechnung überschrieben, ist es in diesem Fall nicht zu beanstanden, wenn das Doppel des Schreibens nur als Papierdokument aufbewahrt wird.

Die elektronischen Bearbeitungsvorgängesind zu protokollieren und mit dem elektronischen Dokument zu speichern, damit die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Originalzustands und seiner Ergänzungen gewährleistet ist.

PRAXISHINWEIS | Dient eine E-Mail nur als „Transportmittel”, z.B. für eine angehängte elektronische Rechnung, und enthält darüber hinaus keine weitergehenden aufbewahrungspflichtigen Informationen, ist diese nicht aufbewahrungspflichtig.

Verfahrensdokumentation

Es muss für jedes Datenverarbeitungssystem (DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Beachten Sie | Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann.

Status quo und Ausblick

Derzeit beschränkt sich der Datenzugriff der Betriebsprüfer häufig auf den maschinellen Datenträger, der die Buchführungsdaten enthält. Zukünftig wird sich der Fokus voraussichtlich (auch) auf die vorgelagerten Systeme (z.B. Zeiterfassung und Kassensysteme) richten. Es gilt also auch hier, „finanzamtssicher“ zu sein.

Wichtig | Ein Nichtbeachten der neuen GoBD kann bei Betriebsprüfungen zu erheblichen Problemen führen. Im Extremfall ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen möglich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 14.11.2014, Az. IV A 4 - S 0316/13/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143316; DStV-Verbändeforum EDV „GoBD – Änderungsbedarf in einem Kerngeschäft“ vom 27.2.2015

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Investitionsabzugsbetrag: Abschaffung der Funktionsbenennung in der Pipeline

| Unter dem Titel „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde jüngst der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2016 veröffentlicht. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die Abschaffung der Funktionsbenennung beim Investitionsabzugsbetrag. |

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Dies führt zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern.

Nach derzeitiger Rechtslage muss das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Schafft der Unternehmer später ein funktionell anderes Wirtschaftsgut an (z.B. Lkw anstatt Pkw), muss der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit der entsprechenden Zinswirkung aufgelöst werden.

Zukünftig sollen Steuerpflichtige ohne weitere Angaben Abzugsbeträge bis zu einem Höchstbetrag von unverändert 200.000 EUR gewinnmindernd abziehen können. Die Abzugsbeträge müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt übermittelt werden. Eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, ist nicht mehr notwendig.

Beachten Sie | Die Neuregelung soll erstmals für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre gelten. Im Regelfall kann von der Abschaffung der Funktionsbenennung also erstmals im Jahresabschluss 2016 profitiert werden.

Quelle | Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.3.2015

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzugsberechtigung bereits vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, bereits vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. |

Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer muss dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen, wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-)Kapitalgesellschaft.

Dieser Ansicht stand im Streitfall nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige die GmbH tatsächlich nicht gegründet hatte und keine umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze getätigt wurden.

Hinweis | Da die Rechtsfrage, ob eine Einzelperson vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft vergleichbar einer Vorgründungsgesellschaft (als „Vorgründungseinzelunternehmer“) zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch ungeklärt ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zugelassen, die bereits anhängig ist.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.2015, Az. 1 K 1523/14 U, Rev. BFH Az. V R 8/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144132

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Anerkennung weiterer ATLAS-Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

| Für die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ist ein Ausfuhrnachweis erforderlich. Dies erfolgt EU-einheitlich durch die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (IT-Verfahren ATLAS). Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr die als Ausfuhrnachweis anerkannten Ausgangsvermerke in diesem Verfahren erweitert. |

Neben dem allgemeinen „Ausgangsvermerk” und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk” werden nunmehr auch Ausgangsvermerke aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung und aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung (u.a. bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung) anerkannt.

Hinweis | Muster dieser Ausgangsvermerke sind in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums als Anlagen beigefügt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.1.2015, Az. IV D 3 - S 7134/07/10003-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143772

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Arbeitgeber


Übernahme einer Rückzahlungsverpflichtung bei Studiengebühren ist lohnsteuerpflichtig

| Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium, erfolgt die Übernahme grundsätzlich aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Die Kostenübernahme ist damit steuer- und sozialabgabenfrei. Etwas anderes gilt aber bei einem Arbeitgeberwechsel. |

Übernimmt der neue Arbeitgeber die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die vom bisherigen Arbeitgeber getragenen Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, führt dies nach bundeseinheitlichem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder zu Arbeitslohn.

Quelle | SenFin Berlin, Kurzinfo Lohnsteuer Nr. 1/2015 vom 16.1.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143966

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Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

| Arbeitgeber dürfen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin unwirksam. |

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde. Hinzu kamen eine Leistungszulage, Schichtzuschläge, zusätzliches Urlaubsgeld und eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR fortzusetzen. Die Leistungszulage, das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung sollten dafür entfallen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, denn das Arbeitsgericht Berlin hielt die Änderungskündigung für unwirksam.

Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Demzufolge darf der Arbeitgeber Leistungen, die – wie das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.

Hinweis | Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144030

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Abschließende Hinweise


Broschüre mit Steuertipps für alle Steuerzahler

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat in einer umfangreichen Broschüre (Stand Februar 2015) zahlreiche Steuertipps zusammengestellt. Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl609 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2015

| Im Monat Mai 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2015
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2015
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2015
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2015 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2015 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2015 am 27.5.2015.

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Monats-Rundschreiben Plus 04-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

| Das Finanzgericht Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. |

Zum Hintergrund:Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR).

Sachverhalt

Im Streitfall hielten Eheleute in ihrer Wohnung eine Hauskatze. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin. Die Rechnungen beglichen die Steuerpflichtigen per Überweisung. In der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage indes statt.

Zum Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gehören auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit, so das Finanzgericht Düsseldorf, zur Hauswirtschaft des Halters.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Praxishinweis

In 2012 hatte das Finanzgericht Münster die Aufwendungen für einen „Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt. Zwar stufte auch das Finanzgericht Münster Tierbetreuungsleistungen grundsätzlich als haushaltsnah ein. Die Steuerermäßigung scheiterte aber daran, dass die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut wurden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.2.2015, Az. 15 K 1779/14 E, Rev. BFH Az. VI R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143868;
FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E

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Selbst getragene Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

| Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Zum Hintergrund: Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für Komfortleistungen (z.B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen.

Beachten Sie | Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.

Sachverhalt

Ein Ehepaar machte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Für diese Kosten versagte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug sowie den Abzug als außergewöhnliche Belastung – und zwar zu recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind nur solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen. Dies ist bei Zahlungen an Ärzte zur Vergütung von Heilbehandlungen nicht der Fall. Ferner wies das Finanzgericht Münster auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hin, wonach selbst gezahlte Krankheitskosten aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen keine Sonderausgaben sind. Diese Rechtsprechung muss entsprechend für Krankheitskosten gelten, auf deren Erstattung zum Erhalt der Beitragsrückerstattung verzichtet wird.

Dass ein Sonderausgabenabzug ausscheidet, aber die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindert, ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht verfassungswidrig.

PRAXISHINWEIS | Die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst vorteilhaft erscheint, kann unter Einbeziehung der steuerlichen Folgen nachteilig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige Krankheitskosten in Höhe von 400 EUR selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR zu erhalten. Bei einem unterstellten Steuersatz von 30 % ergibt sich nämlich dann eine steuerliche Mehrbelastung von 150 EUR (30 % von 500 EUR), sodass unter dem Strich ein „Minus“ von 50 EUR verbleibt. Die steuerlichen Konsequenzen sollten in die Berechnungen also stets einbezogen werden.

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung scheiterte daran, dass die zumutbare Belastung (u.a. abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte) nicht überschritten wurde. Zu der Frage, ob die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten rechtmäßig ist, sind beim Bundesfinanzhof bereits einige Verfahren anhängig. Somit hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 5 K 149/14 E, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143878; anhängige Verfahren: u.a. BFH Az. VI R 33/13

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Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung nur für bezugsfähige Mietimmobilien

| Bebaute Grundstücke sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören und zu Wohnzwecken vermietet werden. Eine Steuerbegünstigung scheidet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch aus, wenn ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird. |

Sachverhalt

K erbte in 2012 Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Zum Todeszeitpunkt der E waren die Gebäude im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Nach der Fertigstellung in 2013 wurden sie von K vermietet. Die von K begehrte Steuerbegünstigung lehnte das Finanzamt ab, weil die Grundstücke beim Tod der E nicht bebaut und nicht vermietet gewesen seien. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt, da auch Grundstücke im Zustand der Bebauung begünstigt seien. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Bebaute Grundstücke im Sinne der Steuerbegünstigung sind solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, wobei die Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit beginnt. Da auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen ist, scheidet eine Steuerbegünstigung aus, wenn das Gebäude beim Tode des Erblassers noch nicht bezugsfertig war.

Erwerb eines Erbbaugrundstücks

In einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Steuerbegünstigung auch beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks nicht in Betracht kommt. Im Gegensatz zu einem unbelasteten Grundstück wird der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nämlich weder Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude, noch vermietet er das Grundstück in eigener Person zu Wohnzwecken.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2014, Az. II R 30/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174677; BFH-Urteil vom 11.12.2014, Az. II R 25/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174993

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Vermieter


Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei verbilligter Vermietung an Angehörige

| Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat ihre Finanzämter angewiesen, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn die Wohnung an Angehörige verbilligt vermietet wird oder es sich um eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt. |

Hintergrund: Die Vermietung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Ortsübliche Kaltmiete

Die Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete erfolgt in einem abgestuften Verfahren, wobei insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen ist:

  • War die Wohnung zuvor an fremde Dritte vermietet, kann dieser Mietpreis in der Regel zugrunde gelegt werden.
  • Erfolgte zuvor keine Vermietung an fremde Dritte, kann die ortsübliche Miete anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden. Enthält dieser Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert als ortsüblich anzusetzen.
  • Existiert kein Mietspiegel, ist auf die Mietwertkalkulatoren der hessischen Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation zurückzugreifen, die inzwischen flächendeckend einen Mietwertkalkulator zur Verfügung stellen.
  • Konnte die ortsübliche Kaltmiete anhand der vorgenannten Methoden nicht ermittelt werden, bietet sich eine Internetrecherche an (z.B. unter www.immoscout24.de).

Hinweis | Dem Vermieter bleibt es unbenommen, die tatsächliche ortsübliche Miete für nach Lage, Art und Ausstattung vergleichbare Wohnungen nachzuweisen.

Umlagefähige Kosten

Zu den umlagefähigen Kosten gehören nach § 2 der Betriebskostenverordnung insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für die Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Kosten für den Hauswart.

Hinweis | Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung gehören nicht dazu.

Da die Prüfung, ob eine verbilligte Vermietung an Angehörige vorliegt, in der Regel nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums erfolgt, kann die tatsächliche Höhe der für das Objekt zu leistenden Umlagen ermittelt werden.

Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 22.1.2015, Az. S 2253 A - 85 - St 227, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143888

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Aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke

| Die Finanzverwaltung hat ihre Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück aktualisiert (unter www.iww.de/sl598). Hiermit kann u.a. die Bemessungsgrundlage für Gebäudeabschreibungen ermittelt sowie die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung geprüft werden. |

Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

Quelle | BMF vom 4.2.2015 „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Erste Erfahrungen mit der E-Bilanz

| Ende Januar hatte das Bundesministerium der Finanzen zum Forum „E-Bilanz“ eingeladen. Im Mittelpunkt standen nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes der Sachstandsbericht über die Entwicklung des Projekts „E-Bilanz“ sowie die bereits gewonnenen Erfahrungen bei der Übermittlung der E-Bilanzen. |

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mussten grundsätzlich erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 – also regelmäßig im Jahr 2014 – elektronisch übermittelt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 war die Abgabe in Papierform noch zulässig. Dieses drückte sich auch in der Anzahl der E-Bilanzen aus. Wurden in 2013 noch weniger als 50.000 E-Bilanzen an die Finanzverwaltung übertragen, stieg deren Zahl im Jahr 2014 auf über eine Million an.

Beachten Sie | Auch die elektronische Abgabe der Ergänzungs- und Sonderbilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, ist nunmehr verpflichtend.

Überrascht zeigte sich die Finanzverwaltung, so der Deutsche Steuerberaterverband, dass viele Übermittler die Minimalstrategie wählen und somit so wenig Daten wie möglich zur Verfügung stellen. Im Vergleich zum reinen „Papierzeitalter“ ist die übermittelte Datenmenge deutlich zurückgegangen. Durch verstärkte Nachfragen kommt es in der Folge zu einem verwaltungsseitigen Mehraufwand.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 3.2.2015 „E-Bilanz: BMF informiert über den aktuellen Sachstand“

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Gesellschaftler und Geschäftsführer

von Kapitalgesellschaften


Zum Zufluss einer Vorabausschüttung bei beherrschenden Gesellschaftern

| Ausschüttungen an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat, so der Bundesfinanzhof. |

Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, weil er es in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Im Streitfall hatte die Gesellschafterversammlung im November 2004 die Fälligkeit der Vorabausschüttung zwar auf den 21.1.2005 bestimmt. Gleichwohl ist als Zuflusszeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzusehen – und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist. Der Auszahlungsanspruch wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält.

Hinweis | Zwar reichte der Kassenbestand der GmbH nicht aus, um den Ausschüttungsanspruch zu bedienen. Als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität konnte sie sich die erforderlichen Geldmittel jedoch jederzeit beschaffen.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.12.2014, Az. VIII R 2/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174987

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Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile

| Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde. |

Sachverhalt

Eine Ehefrau (EF) war bei einer GmbH angestellt, dessen alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ihr Ehemann (EM) war. EF wurde nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft. Die daraufhin an die GmbH erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden einschließlich des Arbeitgeberanteils an EF weitergeleitet. Das Finanzamt sah in der Weiterleitung der Arbeitgeberanteile eine verdeckte Gewinnausschüttung an EM, weil die Erstattung ohne arbeitsvertragliche Grundlage erfolgte. Dem folgten allerdings weder das Finanzgericht Münster noch der Bundesfinanzhof.

Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Angehörige eines Gesellschafters gewinnmindernd als Betriebsausgabe der Gesellschaft oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sind, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag mit den Angehörigen dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.Im Streitfall lag ein dem Fremdvergleich standhaltendes Arbeitsverhältnis zwischen der Ehefrau und der GmbH vor.

Der Bundesfinanzhof stellte heraus, dass der Arbeitgeberbeitrag bei der GmbH als Betriebsausgaben und bei der Ehefrau als Arbeitslohn zu erfassen ist, weil der Bruttolohn auch unter Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge angemessen ist und das Fehlen einer im Vorhinein getroffenen (Weiterleitungs-)Vereinbarung der steuerlichen Anerkennung hier nicht entgegensteht. Das Gebot klarer und im Vorhinein zu treffender Vereinbarungen soll nämlich nur missbräuchliche Gestaltungen vermeiden und schließt nur für den Regelfall die Anerkennung rückwirkender Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.10.2014, Az. VIII R 21/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143824

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

| Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit ist unschädlich. In drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr geklärt, dass eine Abfärbewirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. |

Die Höhe der Bagatellgrenze war bisher nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellten allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum hielten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hatte in 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei.

In den drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft. Daraus folgt, dass der Umsatz beide Grenzen nicht überschreiten darf. Nicht maßgeblich ist der Gewinn.

Beispiel

Der Nettogesamtumsatz einer freiberuflichen GbR beträgt 1 Mio. EUR. Darin enthalten sind 22.500 EUR aus gewerblicher Tätigkeit.

Lösung: Da sowohl die relative Grenze (3 %) als auch die absolute Grenze (24.500 EUR) nicht überschritten wurden, liegt keine Abfärbung vor.

Abwandlung: Würde der gewerbliche Umsatz 26.500 EUR betragen, wäre die 3 %-Grenze auch hier nicht überschritten. Durch die Überschreitung des absoluten Betrags von 24.500 EUR tritt aber eine Abfärbung ein.

Quelle | BFH-Urteile vom 27.8.2014, Az. VIII R 6/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174787; Az. VIII R 16/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174785; Az. VIII R 41/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174786

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Steuerneutrale Anteilsübertragung auch nach Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

| Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies einer Buchwertfortführung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht entgegen. |

Zum Hintergrund:Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Sie werden in die steuerliche Gewinnermittlung der Personengesellschaft einbezogen.

Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen (z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge), ist der Buchwert anzusetzen. Im Streitfall war strittig, ob eine Buchwertübertragung auch möglich ist, wenn der Mitunternehmer kurz zuvor Sonderbetriebsvermögen in Form eines Grundstücks veräußert hat. Das Finanzamt hatte dies verneint und war von einer die stillen Reserven aufdeckenden Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils ausgegangen. Aus der sogenannten Gesamtplanrechtsprechung ergebe sich, dass beide Übertragungsvorgänge zusammengefasst zu betrachten seien.

Entscheidung

Im Streitfall kommt jedoch eine solche zusammenfassende Betrachtung nicht in Betracht. Die Veräußerung des Grundstücks unter Aufdeckung der stillen Reserven steht der unentgeltlichen Übertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nicht entgegen.

Die Buchwertfortführung setzt in diesen Fällen nur voraus, dass im Zeitpunkt der Übertragung eine funktionsfähige betriebliche Einheit besteht. Welchen Umfang das Betriebsvermögen vor der Übertragung hatte, ist dabei nicht entscheidend. Danach steht es der Buchwertübertragung des Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn zuvor eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven ausgeschieden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174489

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Umsatzsteuerzahler


Neue Regeln für den ermäßigten Steuersatz bei Heilbädern

| Liegt keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung vor, kann unter Umständen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % zur Anwendung kommen. Dies gilt insbesondere für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern(z.B. Heilmassagen und Heilgymnastik). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung ihre Sichtweise geändert hat – und zwar mit Wirkung ab 1.7.2015. |

Nach bislang geltender Verwaltungsauffassung ist es ausreichend, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilzwecks ist im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner ärztlichen Verordnung. Damit kann z.B. für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden.

Diese Sichtweise gilt aber nur noch für Umsätze, die bis zum 30.6.2015 ausgeführt werden. Für danach ausgeführte Umsätze sind die Ausführungen im Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu beachten. Danach ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads begünstigt ist, die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie)“ in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog maßgeblich. Entscheidend soll sein, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist – unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt.

Als verordnungsfähig anerkannt sind z.B. folgende Maßnahmen:

  • Elektrotherapie,
  • Heilmassage,
  • Heilgymnastik und
  • Unterwasserdruckstrahl-Massagen.

Nicht verordnungsfähig und somit keine begünstigten Heilbäder sind u.a.

  • die nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen;
  • Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, z.B.
  • Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen),
  • Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder,
  • Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen (u.a. Erstellung individueller Trainingspläne für Sportler).

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.10.2014, Az. IV D 2 - S 7243/07/10002-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143989

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Arbeitgeber


Auswärtstätigkeit: Gestellung von Mahlzeiten im Flugzeug, in der Bahn oder auf dem Schiff

| Die Behandlung der vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wurde durch die Reisekostenreform mit Wirkung ab 2014 neu geregelt. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass hierunter auch die Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff gehören. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese Regelung erst ab dem 1.1.2015 angewendet wird. |

Sichtweise der Finanzverwaltung

Die Neuregelung gilt, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich eingenommen hat. Maßgeblich ist allein, ob im Beförderungstarif Mahlzeiten enthalten sind.

Beachten Sie | Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird somit insbesondere bei Business-Class- und Langstreckenflügen zum Tragen kommen. Angebotene Müsliriegel oder Knabberzeug sind keine Mahlzeit und führen nicht zur Kürzung.

Zum Hintergrund

Übliche Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt werden, sind mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Besteuerung unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.

Dem Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils steht die Kürzung der Verpflegungspauschalen gegenüber. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (= 4,80 EUR) sowie für ein Mittag- und Abendessen je 40 % (= 9,60 EUR) der Verpflegungspauschale für einen Kalendertag.

Quelle | BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 65, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143138

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

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Bundeszentralamt für Steuern warnt vor gefälschten E-Mails

| Erneut versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen zu gelangen. Sie geben sich als „Bundeszentralamt für Steuern“ aus und behaupten, die betroffenen Bürger hätten einen Steuererstattungsanspruch. Um diesen zu erhalten, müsse ein in der E-Mail verlinktes Formular ausgefüllt werden. |

Das Bundeszentralamt für Steuern warnt davor, auf solche E-Mails zu reagieren, da Aufforderungen zur Beantragung von Steuererstattungen nicht per E-Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt werden.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 14.1.2015

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Aktualisierte Broschüre mit Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

| Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ neu aufgelegt (Stand Januar 2015). |

Die insgesamt 28 Seiten umfassende Broschüre vermittelt einen kompakten steuerlichen Überblick und kann unter www.iww.de/sl597 kostenfrei heruntergeladen werden.

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2015

| Im Monat April 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.4.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.4.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2015 am 28.4.2015.

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Monats-Rundschreiben Plus 03-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern den Sonderausgabenabzug

| Viele Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Hiermit wollen sie ihre Versicherten für die Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft im Fitnessstudio etc.) belohnen. Der Deutsche Steuerberaterverband hat jüngst darauf hingewiesen, dass diese Bonuszahlungen einkommensteuerpflichtig sind und in der Steuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden müssen. |

Beachten Sie | Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (gegebenenfalls anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie beispielsweise den Yogakurs oder das präventive Rückentraining.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 2.2.2015

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Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

| Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung können als steuerermäßigende Handwerkerleistung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) beansprucht werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der profiskalischen Handhabung der Finanzverwaltung widersprochen. |

Sachverhalt

Für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses beantragte ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei – und diese sei nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Diese Ansicht teilten in der Folge weder das Finanzgericht Köln noch der Bundesfinanzhof.

Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist demzufolge als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung.

Beachten Sie | Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt wird. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit, noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.11.2014, Az. VI R 1/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174486; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, Rz. 22

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Vermieter


Risikolebensversicherungen: Beiträge sind keine Werbungskosten

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind Versicherungsprämien für eine Risikolebensversicherung im Zusammenhang mit einem vermieteten Gebäude nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. |

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs richtet sich die Veranlassung von Versicherungsprämien nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Prämien für klassische Risikolebensversicherungen (versicherte Gefahr ist hier der Todesfall) auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Dass die Versicherungen der Absicherung von Darlehen dienten, die zur Finanzierung des Erwerbs des vermieteten Objekts bzw. zu weiteren Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, ist unerheblich, da sich hieraus auch keine anteilige Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit ergibt.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2014, Az. 6 K 6147/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143758

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Kapitalanleger


Der Abzug von Werbungskosten ist erst ab 2009 ausgeschlossen

| Im Jahr 2008 – vor Einführung der Abgeltungsteuer – angefallene Schuldzinsen können bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren zufließen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte in 2008 eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflossen, während die Darlehenszinsen bereits 2008 belastet wurden. Während das Finanzamt den Werbungskostenabzug in 2008 ablehnte, ließen das Finanzgericht München und der Bundesfinanzhof den Schuldzinsenabzug zu.

Das Abzugsverbot gilt erstmals für 2009. Anhaltspunkte dafür, dass das Abzugsverbot bereits auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach 2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, sieht der Bundesfinanzhof nicht.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.8.2014, Az. VIII R 60/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174320

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Finanzverwaltung äußert sich zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

| Mit der steuerlichen Reisekostenreform wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten ab 2014 nicht nur für den Arbeitnehmerbereich, sondern auch für den Bereich der Gewinneinkünfte grundlegend geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen. |

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstättesind keine Reisekosten, sondern können (wie bei Arbeitnehmern) nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen. Es muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten sein, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird.

Dauerhaft verlangt, dass die Tätigkeit an einer Betriebsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Hinweis | Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte.

Ein Unternehmer kann zwar an mehreren Betriebsstätten tätig sein, es kann für jeden Betrieb aber nur eine „erste“ Betriebsstätte geben, die der Abzugsbeschränkung unterliegt. Für die Bestimmung sind ausschließlich quantitative Merkmale maßgebend, d.h. erste Betriebsstätte ist die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will.

Sofern diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zutreffen, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte.

Beachten Sie | Bei Arbeitnehmern kann der Ort der ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen bestimmt werden. Nur wenn dies nicht erfolgt ist, werden die quantitativen Merkmale herangezogen. Für den Unternehmer ist eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen.

Keine erste Betriebsstätte

Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z.B. Fahrzeug) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Sucht ein Unternehmer ohne erste Betriebsstätte dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiettypischerweise täglich auf (z.B. ein Paketzusteller), greift die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort bzw. dem nächst gelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.12.2014, Az. IV C 6 - S 2145/10/10005: 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143613

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Tarifermäßigung bei Umsatzsteuererstattung

| Bei außerordentlichen Einkünften ist eine begünstigte Besteuerung möglich. Diese können u.a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. Der 3. Senat des Bundesfinanzhofs hat nun entschieden, dass diese Voraussetzungen auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein können, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. |

Mit dieser Entscheidung hat sich der 3. Senat der Auffassung des 10. Senats des Bundesfinanzhofs angeschlossen. In beiden Streitfällen ging es um Erträge aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen aus Glücksspielumsätzen.Im aktuellen Streitfall ergab sich aus den Umsatzsteuer-Erstattungen für acht Jahre ein zusätzlicher Gewinn, der den in diesem Zeitraum erwirtschafteten durchschnittlichen Jahresumsatz aus dieser Tätigkeit überstieg.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.9.2014, Az. III R 5/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 173481; BFH-Urteil vom 25.2.2014, Az. X R 10/12

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Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung in Folgejahren möglich

| Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall ließen Eheleute in 2010 aufgrund einer verbindlichen Bestellung aus 2008 eine Fotovoltaikanlage errichten. Die Herstellungskosten betrugen rund 650.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragten die Steuerpflichtigen für die beabsichtigte Herstellung der Anlage einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 110.000 EUR, der auch gewährt wurde. Für das Streitjahr 2009 beantragten sie sodann eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags um 90.000 EUR. Dies lehnte das Finanzamt mit Hinweis auf eine anderslautende Weisung des Bundesfinanzministeriums ab. Im Klage- und im Revisionsverfahren bekamen die Eheleute jedoch recht.

Hintergrund

Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden.

Zwar lassen sich – so der Bundesfinanzhof – weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Aber sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.

Beachten Sie | Darüber hinaus weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die dreijährige Investitionsfrist mit der erstmaligen Inanspruchnahme für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgelöst wird und sich durch eine spätere Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags nicht verlängern kann.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.11.2014, Az. X R 4/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174678; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 - S 2139 b/07/10002, Rz. 6

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Gesellschaftler und Geschäftsführer

von Kapitalgesellschaften


Neue Größenklassen: Konsequenzen für den Jahresabschluss 2014

| Nach Schätzungen der Bundesregierung werden künftig rund 7.000 mittelgroße Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und damit Erleichterungen bei der Rechnungslegung nutzen können. In dem Anfang 2015 veröffentlichten Gesetzentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die monetären Schwellenwerte für die Größeneinteilung nämlich deutlich angehoben. Nach dem vorgesehenen Wahlrecht sollen die neuen Schwellenwerte bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2014 genutzt werden können. |

Die Größenklasse einer Gesellschaft (Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft) hängt von drei Schwellenwerten ab:

  • Bilanzsumme,
  • Umsatzerlöse und
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer.

Die Tabelle zeigt die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften. Danach sollen die monetären Werte um ca. 24 % erhöht werden:

Schwellenwerte für kleine KapG

Größenkriterien

Derzeitige Werte
in Klammern

Bilanzsumme

6.000.000 EUR

(4.840.000 EUR)

Umsatzerlöse

12.000.000 EUR

(9.680.000 EUR)

durchschnittliche Arbeitnehmerzahl

50 Arbeitnehmer
(50 Arbeitnehmer)

Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten, gelten als kleine Kapitalgesellschaften.

Wird eine mittelgroße Kapitalgesellschaft durch die Anhebung der Schwellenwerte als klein eingeordnet, kann sie Erleichterungen nutzen. Dies sind beispielsweise:

  • geringere Anhangangaben,
  • für den Jahresabschluss besteht keine Prüfungspflicht,
  • Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden.

Erstmalige Anwendung

Nach dem Referentenentwurf sollten die erhöhten Schwellenwerte grundsätzlich bereits auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr (bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr also das Geschäftsjahr 2014) anzuwenden sein. Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wurde insoweit ein Wahlrecht eingeräumt.

Unternehmen können von der vorgezogenen Anwendung der erhöhten Schwellenwerte allerdings nur Gebrauch machen, wenn sie auch die erweiterte Definition der Umsatzerlöse anwenden. Hiernach führt auch der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu Umsatzerlösen und nicht zu sonstigen betrieblichen Erträgen. Durch diese neue Definition kann es zumindest in Ausnahmefällen dazu kommen, dass eine kleine Kapitalgesellschaft erstmals zu einer mittelgroßen Gesellschaft wird. Es ist also im Vorfeld genau zu prüfen, ob das Wahlrecht angewendet werden soll.

Hinweis | Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 2014 ist zu beachten, dass die neuen Schwellenwerte erst dann berücksichtigt werden können, wenn das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Wann dies der Fall sein wird, bleibt vorerst abzuwarten. Das Gesetz basiert indes auf der Richtlinie 2013/34/EU, die bis (spätestens) zum 20.7.2015 in deutsches Recht umzusetzen ist.

Quelle | Gesetzentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.1.2015

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Keine Schenkungsteuer beim verbilligten Verkauf an ausscheidenden Gesellschafter

| Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung ein Grundstück zu einem verbilligten Preis, hat dies „nur“ ertragsteuerliche Folgen und löst keine Schenkungsteuer aus, so der Bundesfinanzhof. |

Sachverhalt

Im Streitfall verkaufte A seine GmbH-Beteiligung nach entsprechender Teilung an seinen Bruder B (Gesellschafter-Geschäftsführer) und dessen Ehefrau. Auf Veranlassung des B verkaufte die GmbH mit Vertrag vom selben Tag Grundstücke an A zu einem Kaufpreis unterhalb des Verkehrswerts.

Das Finanzamt sah in dem verbilligten Grundstücksverkauf eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an B. Darüber hinaus wertete das Finanzamt die verbilligte Überlassung der Grundstücke als Schenkung der GmbH an A und setzte Schenkungsteuer fest – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Ein Vermögensvorteil, den der Verkäufer eines GmbH-Anteils über den Kaufpreis hinaus erhält, ist allein von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung, wenn der Vorteil (wie im Streitfall) zum Veräußerungspreis zählt und bei der Ermittlung des der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns anzusetzen ist. Eine zusätzliche schenkungsteuerliche Erfassung des Vorteils ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Veräußerer den Vorteil nicht vom Anteilserwerber selbst, sondern von einem Dritten erhalten hat.

Beachten Sie | Es spielt dabei schenkungsteuerrechtlich keine Rolle, ob der auf Veranlassung des Anteilserwerbers erfolgte verbilligte Verkauf des Grundstücks zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.8.2014, Az. II R 44/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 172685

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Umsatzsteuerzahler


Zur Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen von Podologen

| Die medizinisch indizierten Leistungen eines Podologen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, selbstindizierte Behandlungen sind es nicht. Der therapeutische Zweck kann nicht nur mit ärztlichen Verordnungen (Kassen- oder Privatrezept) erbracht werden, sondern auch durch andere Unterlagen mit vergleichbarer Aussagekraft und von Personen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind. Der Nachweis des therapeutischen Zwecks muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden. Diese Grundsätze hat aktuell der Bundesfinanzhof aufgestellt. |

Zwar wirken Podologen mit allen von ihnen erbrachten Leistungen bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mit. Jedoch handelt es sich beim Schneiden der Fußnägel und beim Entfernen der Hornhaut um Leistungen, die nicht nur therapeutischen, sondern auch anderen Zwecken (allgemeine Körperpflege oder kosmetische Zwecke) dienen können. Dies zu beurteilen, ist Aufgabe des behandelnden Arztes oder Heilpraktikers.

Selbstindizierte Behandlungen scheiden danach als steuerfreie Heilbehandlungen aus. Die zur Einstufung als Heilbehandlung erforderlichen medizinischen Feststellungen können Podologen nämlich mangels diagnostischer Befähigung nicht selbst treffen.

Nachweismöglichkeiten

Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht schreiben einem Unternehmer mit beruflichem Befähigungsnachweis zwingend vor, wie er den Nachweis des therapeutischen Zwecks der von ihm erbrachten Leistung zu führen hat. Liegen die materiellen Voraussetzungen einer Norm (hier der Steuerbefreiung) zweifelsfrei vor, darf deren Anwendung grundsätzlich nicht allein wegen fehlender formeller Nachweise (hier: eines Kassen- oder Privatrezepts) versagt werden.

Beachten Sie | Podologen können den Nachweis mit allen zulässigen Beweismitteln führen, die diesbezüglich eine vergleichbare Aussagekraft wie eine ärztliche Verordnung haben. Sie müssen dabei aber beachten, dass es zu diesem Nachweis medizinischer Feststellungen am Patienten durch medizinisch dazu befähigtes Fachpersonal bedarf.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.10.2014, Az. XI R 13/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174672

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Arbeitgeber


Mindestlohn gilt nicht für Überstunden aus 2014

| In der Praxis stellt sich derzeit die Frage, ob der ab 2015 geltende Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde auch anzuwenden ist, wenn Überstunden aus 2014 ausgezahlt werden (Stundenlohn hier z.B. 8,30 EUR)? |

Die Antwort lautet: Nein. Der Mindestlohn gilt nach der gesetzlichen Regelung erst für die Arbeitsleistung, die ab 2015 erbracht wird.

Quelle | Mindestlohngesetz vom 11.8.2014, BGBl I 2014, 1348

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Kurzarbeitergeld: Bezugsdauerauch in 2015 verlängert

| Auch in 2015 beträgt die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld zwölf Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Bezugsdauer erneut ausgedehnt. |

Die gesetzliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt sechs Monate. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Bundesministerium die Dauer aber verlängern.

Quelle | Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 13.11.2014, BGBl I 2014, 1749

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Arbeitnehmer


Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungspauschale auch in Wegverlegungsfällen

| Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung sind auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs beginnt in sogenannten Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen erst mit dem Zeitpunkt der Umwidmung. Die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort wird auf die Dreimonatsfrist nicht angerechnet. |

Zum Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.

Die abzugsfähigen Unterkunftskosten sind seit 2014 auf 1.000 EUR monatlich begrenzt. Darüber hinaus sind in Form von Pauschbeträgen Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig (aber nur für einen Zeitraum von drei Monaten).

Entscheidung

Das Ziel der Steuervereinfachung wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung entfällt, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können. Somit kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist, so der Bundesfinanzhof.

Dass es der Gesetzgeber bei der Reisekostenreform dabei belassen hat, dass die Dreimonatsfrist mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung beginnt, spricht auch dafür, dass die konkrete Verpflegungssituation unerheblich ist.

Beachten Sie | Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten ebenso steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Steuerpflichtiger nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung in der schon früher genutzten Wohnung erneut eine doppelte Haushaltsführung begründet.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.10.2014, Az. VI R 7/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 173770; BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 15/09

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Selbst getragene Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung abziehbar?

| Arbeitnehmer können selbst getragene Benzinkosten insgesamt als Werbungskosten abziehen, auch wenn die private Nutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf. |

Sachverhalt

Ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer durfte einen Firmenwagen auch privat nutzen, wobei er die Benzinkosten selbst tragen musste. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. In der Steuererklärung machte der Steuerpflichtige u.a. sämtliche Benzinkosten als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt ablehnte. Er klagte und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf recht.

Nach Meinung des Finanzgerichts sind die auf berufliche sowie auf private Fahrten entfallenden Benzinkosten als Werbungskosten abziehbar. Der Abzug ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist.

Beachten Sie | Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt ein Werbungskostenabzug für selbst getragene Kfz-Kosten bei der Ein-Prozent-Regelung nicht in Betracht. Dies ist nur bei der Fahrtenbuchmethode möglich. Ob der Bundesfinanzhof seine Ansicht in der anhängigen Revision ändern wird, bleibt abzuwarten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2014, Az. 12 K 1073/14 E, Rev. BFH Az. VI R 2/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143687; BFH-Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 57/06

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Abschließende Hinweise


Nachrüstung von Rußpartikelfiltern: Förderanträge sind ab Februar 2015 zu stellen

| Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert im Jahr 2015 erneut die Nachrüstung von älteren Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern. Der Förderbetrag liegt bei 260 EUR. Anträge können ab 1.2.2015 gestellt werden. |

Es gilt die Maxime: Erst nachrüsten, dann den Antrag stellen, wobei der Partikelfilter zwischen dem 1.1.2015 und dem 31.12.2015 eingebaut werden muss.

Es steht ein Fördervolumen von 30 Mio. EUR zur Verfügung, sodass rund 115.000 Umrüstungen gefördert werden können. Das heißt, wer zu lange wartet, geht vermutlich leer aus.

Hinweis | Alle wichtigen Informationen nebst Online-Antragsformular erhalten Sie unter www.bafa.de, Rubriken „Weitere Aufgaben” und „Partikelminderungssysteme”.

Quelle | BAFA, Meldung vom 29.1.2015 „Jetzt geht’s los! Anträge für Zuschuss zu Rußpartikelfiltern ab 1. Februar 2015 online beim BAFA stellen.“

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2015

| Im Monat März 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2015
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2015

  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2015

  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2015 am 27.3.2015.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

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Monats-Rundschreiben Plus 02-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2015:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Schärfere Regeln bei der strafbefreienden Selbstanzeige

| Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt erhalten. Die Voraussetzungen wurden aber durch eine gesetzliche Neuregelung ab dem 1.1.2015 verschärft. |

Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Neuregelungen:

  • Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei der Selbstanzeige straffrei bleibt, wurde von 50.000 EUR auf 25.000 EUR gesenkt. Der zu zahlende Geldbetrag ist nunmehr in Abhängigkeit des Hinterziehungsvolumens gestaffelt.
  • Hervorzuheben ist auch die generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre. Bislang bestand diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung.

Quelle | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2415

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Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist neu zu regeln

| Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zu diesem Schluss kam das Bundesverfassungsgericht und hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.6.2016 eingeräumt, um eine Neuregelung zu treffen. |

Entlastung für kleine und
mittelständische Betriebe

In der Urteilsbegründung, die rund 300 Textziffern umfasst, weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen. Für jedes Maß der Steuerverschonung benötigt der Gesetzgeber allerdings tragfähige Rechtfertigungsgründe.

Die Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens ist unverhältnismäßig, soweit die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.

Lohnsummenregelung

Die Lohnsummenregelung hält das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich für verfassungsgemäß, nicht aber die Freistellung von Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten, da hier eine unverhältnismäßige Privilegierung vorliegt.

Hintergrund: Das Erbschaftsteuergesetz sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen der Übertragende zu mehr als 25 % beteiligt ist, Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags vor. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregel abhängig. Nach der Lohnsummenregel darf die im übertragenen Unternehmen gezahlte Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Beim Optionsmodell gelten sieben Jahre und 700 %.

Verwaltungsvermögen

Die Regelung über das Verwaltungsvermögen (z.B. Wertpapiere) ist verfassungswidrig, weil sie den Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst dann verschont, wenn es bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ohne dass hierfür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Das Ziel, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden, kann die Regelung kaum erreichen. Sie dürfte die Verlagerung von privatem in betriebliches Vermögen eher begünstigen.

Status quo und Ausblick

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Gleichzeitig ordnet das Gericht die Fortgeltung der Normen bis zu einer Neuregelung an. Ein umfassender Vertrauensschutz wird damit aber nicht gewährt. In der Urteilsbegründung heißt es, „... dass die Anordnung der Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bezogene rückwirkende Neuregelung begründet, die einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen die Anerkennung versagt.“

Experten gehen derzeit davon aus, dass sich der Gesetzgeber bei den Neuregelungen in erster Linie an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientieren und keine grundlegende Reform erfolgen wird. Gleichwohl ist zu beachten, dass jedes Gesetzgebungsverfahren seine eigene Dynamik entwickeln kann.

Quelle | BVerfG-Urteil vom 17.12.2014, Az. 1 BvL 21/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143542

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Ist die Einheitsbewertung beim Grundvermögen verfassungswidrig?

| Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 verfassungswidrig sind. |

Zum Hintergrund: Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke festgestellt. Sie sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 (sogenannter Hauptfeststellungszeitpunkt).

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt finden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.

Beachten Sie | Die Vorlage betrifft nicht die Bewertung des Grundvermögens in den neuen Bundesländern, für die die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1935 maßgebend sind. Die Gründe, die den Bundesfinanzhof zur Vorlage veranlasst haben, gelten aber aufgrund dieses noch länger zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts erst Recht im Beitrittsgebiet.

Praxishinweise

In 2010 hatte der Bundesfinanzhof die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Stichtage bis zum 1.1.2007 noch als verfassungsgemäß beurteilt. Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

Der aktuelle Vorlagebeschluss steht dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.

Sollte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit annehmen, ist es durchaus denkbar, dass dem Gesetzgeber für vergangene Zeiträume eine Nachbesserung ermöglicht wird.

Quelle | BFH, Beschluss vom 22.10.2014, Az. II R 16/13, anhängig beim BVerfG unter Az. 1 BvL 11/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 173438; BFH-Urteil vom 30.6.2010, Az. II R 12/09, anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvR 287/11

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„Jahressteuergesetz 2015“: Die wichtigsten einkommensteuerlichen Änderungen

| Damit war nicht unbedingt zu rechnen: Kurz vor Toresschluss hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 19.12.2014 das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) trotz zuvor geäußerter Bedenken doch noch passieren lassen. Der folgende Überblick befasst sich mit wichtigen einkommensteuerlichen Änderungen. |

Bessere Vereinbarung von Familie und Beruf

Mit einer neu eingefügten Regelung werden weitere Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, ab 1.1.2015 steuerfrei gestellt. Dies können sein:

  • Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (ohne betragliche Höchstgrenze).
  • Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers (Höchstgrenze von 600 EUR im Kalenderjahr). Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung handelt, die zum Beispiel durch einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen notwendig wird.
  • Hinweis | Damit sind erstmalig auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallende Betreuungskosten in einem eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt.

Erweiterung des Teilabzugsverbots

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Teilabzugsverbot (Betriebsausgabenabzug nur zu 60 %) verschärft, wovon vor allem Betriebsaufspaltungen betroffen sind.

Die wohl wichtigste Änderung betrifft den Betriebsausgabenabzug durch Wertminderungen betrieblicher Darlehen. Die Kürzungsvorschrift gilt, wenn der Darlehensgeber zu mehr als 25 % am Stammkapital des Darlehensnehmers beteiligt ist oder war. Weitere Voraussetzung ist, dass das Darlehen nicht wie unter fremden Dritten gewährt wurde.

Darüber hinaus ist das Teilabzugsverbot auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % am Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder war.

PRAXISHINWEIS | Somit sind die Regelungen überholt, wonach das Teilabzugsverbot für substanzmindernde Aufwendungen (wie Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen) und für Substanzverluste (wie Teilwertabschreibung und Forderungsverzicht) nicht gilt.

Berufsausbildung: Neue Kriterien für die Erstausbildung

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Beachten Sie | Aufwendungen können in diesen Fällen nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 EUR im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Sie bleiben bei fehlenden Einkünften wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Um der problematischen Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung zu begegnen, hat der Gesetzgeber nun den Begriff der „Erstausbildung“ definiert. Nach der ab 2015 geltenden Regelung muss eine in Vollzeit (Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden) durchgeführte Erstausbildung einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten umfassen. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.

Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber eine Berufsausbildung als Erstausbildung an, wenn die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden wurde, ohne dass die entsprechende Berufsausbildung zuvor durchlaufen worden ist.

Beachten Sie | Keine erste Berufsausbildung sind nach der Gesetzesbegründung z.B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

PRAXISHINWEIS | Die Frage, ob der Ausschluss von Erstausbildungskosten vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug verfassungsgemäß ist, liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen

Nicht zuletzt infolge der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltungen sah sich der Gesetzgeber gezwungen, hier Klarheit zu schaffen.

Ab 2015 gilt ein Freibetrag von 110 EUR. Vorteil gegenüber der bisherigen 110 EUR-Freigrenze:Auch bei höheren Aufwendungen bleiben 110 EUR pro Arbeitnehmer für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei.

In die Berechnung werden allerdings alle Aufwendungen einbezogen – auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. für einen Eventmanager). Die geldwerten Vorteile, die auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Versorgungsausgleich

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung sind ab 2015 als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit dies der Verpflichtete mit Zustimmung des Berechtigten beantragt. Im Gegenzug erfolgt eine Besteuerung beim Empfänger.

Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417; BMF vom 19.12.2014: „Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2015?“; Berufsausbildungskosten: Az. des BVerfG: 2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14

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Kapitalanleger


Zur Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften bei der Abgeltungsteuer

| Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster können zum 31.12.2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. |

Sachverhalt

Im Streitfall erzielten Eheleute in 2009 u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31.12.2008 war ein Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte. Die Eheleute waren der Ansicht, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungsteuersatz (25 %) Anwendung finden müsse.

Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die Altverluste im Rahmen der Günstigerprüfung mit den gesamten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den (über 25 % liegenden) tariflichen Einkommensteuersatz an.

Hinweis | Die Günstigerprüfung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Günstigerprüfung kann u.a. dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen oder die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn diese niedriger sein sollte als der Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts. Die gesetzlichen Regelungen zu der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer lassen es zwar zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungsteuertarif anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Abgeltungsteuer sind hierbei aber nur solche Sachverhalte zu erfassen, die vom jeweiligen Kreditinstitut nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören z.B. ein nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag oder Verluste, die bei einem anderen Kreditinstitut realisiert wurden.

Auch die Regelungen über die Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren bis zum 31.12.2013 lassen keine andere Beurteilung zu, so das Finanzgericht, sodass eine Berücksichtigung der Altverluste nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.11.2014, Az. 2 K 3941/11 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143628

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Freiberufler und Gewerbetreibende


IHK-Mitgliedschaft auch bei rechtswidriger Betätigung

| Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer erfasst auch Personen, die gewerbliche Einkünfte aus rechtswidrigem Handeln erzielen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte zwischen 2006 und 2011 laufende Einnahmen durch den Verkauf von Altmetall erlangt, das er bei seinem damaligen Arbeitgeber unterschlagen hatte. Aus diesem Grund zog ihn das Finanzamt für diesen Zeitraum nachträglich zur Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuern heran. Im Anschluss hieran verlangte die Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin Mitgliedsbeiträge – und zwar zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Berlin befand.

Das Verwaltungsgericht Berlin führte u.a. aus, dass die Kammerzugehörigkeit kraft Gesetzeintritt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, ohne dass es eines gesonderten Beitrittsakts bedarf – und diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal der Veranlagung zur Gewerbesteuer ergibt sich dabei allein aus den Feststellungen der Steuerbehörden, deren Entscheidungen Tatbestandswirkung zukommt. Hieran ist die IHK ebenso wie das Gericht gebunden.

Hinweis | Dass die Tätigkeit Straftatbestände erfüllt, ist insoweit nicht relevant.

Quelle | VG Berlin, Urteil vom 12.12.2014, Az. VG 4 K 122.14

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Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

| Selbstständige Ärzte werden grundsätzlich auch dann freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten, so der Bundesfinanzhof. |

Sachverhalt

Eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie mit einem mobilen Anästhesiebetrieb erbrachte ihre Leistungen auch unter Mithilfe einer angestellten Ärztin. Eine Voruntersuchung und die sich daraus ergebende Entscheidung über die Behandlungsmethode erfolgte indes in jedem Einzelfall durch einen Gesellschafter der Praxis (Praxisinhaber). Die eigentliche Anästhesie führte nach den Voruntersuchungen dann in einfach gelagerten Fällen auch die angestellte Ärztin ohne Aufsicht durch einen Praxisinhaber durch.

Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und forderte Gewerbesteuer – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers auch im Bereich der ärztlichen Tätigkeit unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Diesen Anforderungen genügt eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals.

Wollte man – wie die Finanzverwaltung – darüber hinaus die unmittelbare Ausführung der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschafter verlangen, würde man den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen und damit die Anforderungen des Gesetzes überdehnen, so der Bundesfinanzhof.

PRAXISHINWEIS | Abzugrenzen sind dabei nach wie vor die Fälle, in denen die Vielzahl der angestellten Ärzte und der durchzuführenden Untersuchungen eine laufende Überwachung faktisch unmöglich machen oder in denen eine Überwachung daran scheitert, dass der Praxisinhaber nicht dieselbe Qualifikation wie der angestellte Arzt hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.7.2014, Az. VIII R 41/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174024

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Umsatzsteuerzahler


Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Positive Entwicklungen bei Lieferung von Metallen

| Das Bundesfinanzministerium hat die Nichtbeanstandungsregelung bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von bestimmten Metallen verlängert. Statt des 31.12.2014 gilt nun der 30.6.2015. |

In dem aktuellen Schreiben heißt es u.a.: Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind.

Hinweis | Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Beachten Sie | Die durch das sogenannte Kroatiengesetz eingeführte Neuregelung sollte ursprünglich bereits für solche Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 30.9.2014 ausgeführt werden. Mit Schreiben vom 26.9.2014 hatte die Finanzverwaltung geregelt, dass die Anwendung erst ab dem 1.1.2015 zwingend erfolgen muss.

PRAXISHINWEIS | Die Neuregelung hat viele Abgrenzungsfragen aufgeworfen. Somit ist es zu begrüßen, dass durch das „Jahressteuergesetz 2015“ nachjustiert wurde. U.a. wurde ab dem 1.1.2015 eine betragsmäßige Grenze eingeführt. Für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist danach Voraussetzung, dass „die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.“ Darüber hinaus sind diverse Metallerzeugnisse nicht mehr betroffen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.12.2014, Az. IV D 3 - S 7279/14/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143470; Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417

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Arbeitgeber


Neue Geringfügigkeits-Richtlinien

| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) bekannt gegeben (Stand: 12.11.2014). |

Im Vergleich zur letzten Fassung vom 20.12.2012 ergeben sich u.a. folgende Änderungen:

  • Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für eine Übergangszeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 auf drei (bisher zwei) Monate bzw. 70 (bisher 50) Arbeitstage.
  • Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung wird die Zeitgrenze für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen von zwei auf drei Monate innerhalb eines Zeitjahres für die Übergangszeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 angepasst.
  • Es erfolgt eine Klarstellung, dass Arbeitgeber bei schwankenden Arbeitsentgelten im Rahmen der Jahresprognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 EUR unterstellen können, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen.
  • Wegfall der Bestandschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR zum 31.12.2014.

Quelle | Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 12.11.2014, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143499

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Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

| Seit dem 1.1.2015 gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Dabei müssen Arbeitgeber gewisse Aufzeichnungspflichten beachten, worauf der Deutsche Steuerberaterverband jüngst hingewiesen hat. |

Besondere Aufzeichnungspflichten gelten nach dem Mindestlohngesetz für alle in § 2a SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) genannten Wirtschaftszweige (z.B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für alle geringfügig Beschäftigten.

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen. Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dieselben Pflichten gelten beispielsweise auch für Entleiher von Arbeitskräften.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 22.12.2014

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Arbeitnehmer


Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für das Jahr 2015

| Für Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für 2015 veröffentlicht. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/sl557 heruntergeladen werden. |

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Quelle | BMF vom 27.11.2014: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2015

| Im Monat Februar 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2015
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2015
  • Gewerbesteuerzahler: 16.2.2015
  • Grundsteuerzahler: 16.2.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2015 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.2.2015 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2015 am 25.2.2015.

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Verwaltung äußert sich zur Anerkennung von Aufwandsspenden

| Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben zur Anerkennung von Aufwandsspenden veröffentlicht, das ab dem 1.1.2015 anzuwenden ist. |

Hintergrund:Die Verwaltung geht bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern davon aus, dass die Tätigkeiten unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Wurde ein Aufwendungsersatzanspruch eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige anschließend auf diesen, kann er den entgangenen Ersatzanspruch als Sonderausgaben geltend machen, wenn der Verein eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat.

Hervorzuheben sind zwei Aspekte:

  • Ein Aufwendungsersatzanspruch kann auch bei einem rechtsgültigen Vorstandsbeschluss anerkanntwerden, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Dies hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kürzlich abgelehnt, da ein Anspruch nach der gesetzlichen Regelung entweder durch Vertrag oder Satzung eingeräumt worden sein muss.
  • Ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit eines Aufwendungsersatzanspruchs ist die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs. Nach Verwaltungsmeinung ist die Verzichtserklärung noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 25.11.2014, Az. IV C 4 - S 2223/07/0010 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143471; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2014, Az. 6 K 9244/11

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Monats-Rundschreiben Plus 01-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Sind Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungabzugsfähig?

| Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Danach sind Prozesskosten für die Ehescheidung selbst abzugsfähig, nicht aber die sogenannten Scheidungsfolgesachen. |

Zum Hintergrund

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren Zivilprozesskosten – mit Ausnahme von Scheidungskosten – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar.

In 2011 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung jedoch geändert und entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese günstige Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ausgehebelt. Nunmehr heißt es: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Strittig ist nun, ob

  • mit der Neuregelung „nur“ die Rechtslage vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder hergestellt werden sollte oder
  • damit auch die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten entfällt.

Entscheidung des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind die Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn der Gesetzestext knüpft exakt an eine Formulierung aus der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Diese Anknüpfung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber keine neuartigen, sondern die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Wertungen in das Gesetz einfließen lassen wollte.

Unter „Verlust der Existenzgrundlage“ist auch der Verlust der seelischen Existenzgrundlage zu verstehen, die nach der Zerrüttung einer Ehe ohne Scheidung anzunehmen ist. Daher ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen.

Dagegen stellen die (prozessualen) Kosten für Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht) keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Zwangsläufigkeit solcher Kosten ist u.a. deshalb zu verneinen, da sie der Steuerpflichtige dadurch vermeiden kann, dass er die Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund nicht beantragt.

Praxishinweise

Auch für Veranlagungszeiträume ab 2013 sollten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Da die Finanzverwaltung diese Aufwendungen jedoch vorerst nicht berücksichtigen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten wird, sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14, Rev. BFH Az. VI R 66/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143189

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Berufsausbildungskosten: Sind die Regelungen verfassungswidrig?

| Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildungsind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof und hat dem Bundesverfassungsgericht daher die Frage vorgelegt, ob die anderslautende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. |

Die gesetzliche Regelung

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Vorschrift wurde mit Gesetz vom 7.12.2011 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt.

Die Folge: Aufwendungen können in diesen Fällen nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2011: 4.000 EUR) im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Vorteile durch Werbungskosten

Da während einer Ausbildung oder eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen (vorweggenommene) Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt.

Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Wie ist jetzt zu verfahren?

Steuerpflichtige sollten ihre Berufsausbildungskosten (Studien- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Kosten für Lernmaterialien etc.) als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend machen und ggf. eine Verlustfeststellung beantragen. Wird das vom Finanzamt abgelehnt, sollte unter Hinweis auf die bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quelle | u.a.:BFH, Beschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 2/12, Az. beim BVerfG: 2 BvL 23/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 172681;BFH, Beschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 8/12, Az. beim BVerfG: 2 BvL 24/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143275

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Versorgungsausgleich: Zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen

| Ausgleichszahlungen, die zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs fließen, sind beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Nach umfassender Würdigung kam das Finanzgericht Hessen zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Da gegen dieses Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Sachverhalte offengehalten werden. |

Auch das Finanzgericht Köln hatte sich kürzlich mit dem Versorgungsausgleich befasst und entschieden, dass von einem angestellten Rechtsanwalt an seine Ex-Ehefrau geleistete Ausgleichszahlungen ebenso wenig einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind. Auch gegen diese Entscheidung ist bereits die Revision anhängig.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 8.7.2014, Az. 11 K 1432/11, Rev. BFH Az. X R 48/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142829; FG Köln, Urteil vom 26.3.2014, Az. 7 K 1037/12, Rev. BFH Az. X R 41/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142167

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Vermieter


Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

| Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist. Vielmehr ist maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Dies ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, ein Wirtschaftsgut anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Darauf hat das Finanzgericht Nürnberg in einem aktuellen Streitfall hingewiesen. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es im Kern um die Frage, wem die Vermietungseinkünfte zuzurechnen sind, wenn nur ein Miteigentümer gegenüber den Mietern als Vermieter aufgetreten ist und er auch die Mieten vereinnahmt hat.

Erfolgt das Auftreten ausschließlich in eigenem Namen und ist für die Mieter als fremde Dritte nicht erkennbar, dass weitere Personen an den Mietverhältnissen hätten beteiligt werden sollen, sind die Vermietungseinkünfte ausschließlich dem als Vermieter auftretenden Miteigentümer zuzurechnen.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 21.8.2014, Az. 6 K 197/14, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IX B 111/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143390

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Kapitalanleger


Rürup-Verträge: Zum Abflusszeitpunkt von Sonderzahlungen

| Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat jüngst auf Fälle hingewiesen, in denen Steuerpflichtige eine Sonderzahlung in einen Rürup-Vertrag durch Überweisungsauftrag zum Jahresende (z.B. 30. oder 31. Dezember) geleistet haben. Da die Gutschrift erst am 2. Januar des Folgejahres erfolgte, bescheinigte der Versicherer diese Zahlung auch erst im Folgejahr. Dies ist aber steuerlich nicht korrekt. |

Der Abfluss erfolgt grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags, hier also noch im „alten“ Jahr. Sofern der Steuerpflichtige den Abzug für das „alte“ Jahr beantragt, ist dem Antrag, abweichend von der Bescheinigung des Anbieters, zu entsprechen.

Zum Hintergrund

Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge vor allem für Selbstständige sowie für Steuerpflichtige mit einem hohen zu versteuernden Einkommen in Betracht, da die Beitragsleistungen in großem Umfang als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) liegt in 2014 bei 78 %, wobei ein Höchstbetrag von 15.600 EUR (31.200 EUR bei Zusammenveranlagung) zu beachten ist. Der abzugsfähige Anteil steigt jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte, sodass ab 2025 dann 100 % abzugsfähig sind (Höchstbetrag ab 2025: 20.000 EUR/40.000 EUR).

Praxishinweise

Durch das sogenannte Zollkodex-Anpassungsgesetz soll der Höchstbetrag für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung ab 2015 angehoben werden. Sofern der Bundesrat dem Gesetz am 19.12.2014 zustimmt, ist die Förderhöchstgrenze zukünftig an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (22.172 EUR in 2015) gekoppelt. Da im nächsten Jahr dann 80 % der Beitragszahlungen abziehbar sind, liegen die Höchstbeträge bei rund 17.738 EUR/35.475 EUR.

Infolge dieser anvisierten Erhöhung sollte bei hohen Zahlungen im Vorfeld geprüft werden, ob eine Verausgabung in 2015 Vorteile bietet.

Quelle | Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt-Nr. 309 vom 2.10.2014, Kurzanweisungen Nr. 50, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143273; Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 18/3441

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Kein Betriebsausgabenabzug für vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug

| Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Pkw, den er nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen einer selbstständigen Arbeit nutzt, können keine fiktiven Betriebsausgaben abgezogen werden. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Sachverhalt

Ein Unternehmensberater erzielte Arbeitslohn und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzte. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regel. Der Ansatz eines weiteren Sachbezugs für die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit erfolgte nicht. In der Folge machte der Steuerpflichtige einen Teil des Sachbezugswerts als fiktive Betriebsausgaben geltend. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht, weil für die betriebliche Nutzung kein entsprechender Vorteil angesetzt worden war – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Im Streitfall lagen keine Betriebsausgaben vor, da der Unternehmensberater für das Fahrzeug weder Ausgaben noch Aufwand getragen hat.

Darüber hinaus kann der wegen der Ein-Prozent-Regel erfasste Sachbezug nicht (auch nicht anteilig) als fiktive Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dieser Sachbezug erfasst nämlich lediglich die private Nutzung und nicht die Nutzung des Fahrzeugs in einem anderen Betrieb.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster hätte ein derartiger betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils allenfalls dann in Betracht kommen können, soweit bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch ein weiterer Sachbezug für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs versteuert worden wäre. Dieser Sachbezug hätte gegebenenfalls im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit „verbraucht” werden können. Dies war allerdings hier nicht der Fall.

Hinweis | Da höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt ist, inwiefern die Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Pkw zu Betriebsausgaben in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen führt, wurde die Revision zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.9.2014, Az. 11 K 246/13 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143311

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Bei Aufträgen an eine OHG muss keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden

| Vergibt ein Unternehmen Aufträge an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) geführt wird, muss es keine Künstlersozialabgabe abführen. |

Das Bundessozialgericht hat nämlich aktuell entschieden, dass Zahlungen an eine OHG nicht als Entgelt für selbstständige Künstler im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz anzusehen sind.

Hinweis | Auch Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH), KG sowie GmbH & Co. KG sind nicht abgabepflichtig.

Quelle | BSG-Urteil vom 16.7.2014, Az. B 3 KS 3/13 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142916

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuer: Neues zur zinswirksamen Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

| Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann. |

Zum Hintergrund

War der Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsenführen. Nach Ansicht der Verwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen nämlich erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere aus 2010 und 2013) wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers über eine zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen diskutiert.

Fragen an den Europäischen
Gerichtshof

Das Finanzgericht Niedersachsen hält insbesondere die folgenden Punkte für klärungsbedürftig:

  • Zunächst geht es um die Klarstellung, ob die vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2004 getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist.
  • Sofern eine rückwirkende Berichtigung möglich ist, ist zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten muss.
  • Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Berichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Einspruchsverfahren erfolgt.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 3.7.2014 , Az. 5 K 40/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143310; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09

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Gutschriftsempfänger kann unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulden

| Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift.Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) schuldet der Empfänger einer Gutschrift die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zumindest dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat. |

Sachverhalt

Eine Unternehmerin erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete sie ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da sie Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kleinunternehmerin die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer wegen des unberechtigten Steuerausweises schulde und erließ daraufhin Umsatzsteuerbescheide.

In der Literatur werden zu der Frage, ob eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer vom Aussteller oder vom Empfänger der Gutschrift geschuldet wird, durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster trifft den Gutschriftsempfänger die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat – und das war hier der Fall. Durch die Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften hat die Kleinunternehmerin nämlich zu erkennen gegeben, dass sie der jeweiligen Gutschrift zustimmt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 9.9.2014, Az. 15 K 2469/13 U, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143236

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Arbeitgeber


Wohnungseigentümergemeinschaften müssen keine Insolvenzgeldumlage zahlen

| Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts sind Wohnungseigentümergemeinschaften nicht verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Es besteht keine Umlagepflicht, da hier bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Insolvenz ausgeschlossen ist. |

Zum Prozedere hinsichtlich der Erstattung oder Verrechnung bereits gezahlter Insolvenzgeldumlagebeiträge weist die Minijob-Zentrale auf Folgendes hin:

  • Die für die Vergangenheit erforderlichen Korrekturen bei der Entgeltabrechnung können Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. bevollmächtigte Hausverwaltungen eigenständig bei der nächsten monatlichen Beitragsabrechnung vornehmen. Ein förmlicher Erstattungsantrag ist bei der Minijob-Zentrale nicht zu stellen.
  • Beschäftigen Wohnungseigentümergemeinschaften aktuell keine geringfügig Beschäftigten, können sie die bereits gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge nicht mit den laufenden Beitragszahlungen verrechnen. In diesem Fall können sie die Erstattung der Beiträge formlos bei der Minijob-Zentrale beantragen.

Zeitpunkt der Verjährung

Unter Beachtung der Verjährungsregelungen sind Beiträge zur Insolvenzgeldumlage ab dem 1.1.2010 erstattungsfähig. Dies gilt, wenn Arbeitgeber die Verrechnung bis zum 31.12.2014 im Beitragsnachweis-Verfahren vornehmen oder einen Erstattungsantrag stellen.

Die überzahlten Beiträge können betroffene Wohnungseigentümergemeinschaften bei der laufenden Beitragsabrechnung vom zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag in einer Summe absetzen. Die für den Verrechnungsfall üblicherweise geltenden zeitlichen Begrenzungen für eine Rückrechnung auf 6 bzw. 24 Monate gelten in diesem Fall nicht.

WICHTIG | Bei einer Antragstellung oder Verrechnung nach dem 31.12.2014 unterliegen die zu Unrecht gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge des Jahres 2010 ebenfalls der Verjährung.

Hinweis | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de.

Quelle | BSG-Urteil vom 23.10.2014, Az. B 11 AL 6/14 R; Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 18.11.2014 „Urteil des Bundessozialgerichts: Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen“

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Rentenbeitrag soll 2015 um 0,2 % sinken

| Der Beitragssatz für die Rentenversicherung soll für das Jahr 2015 um 0,2 % auf 18,7 % gesenkt werden.Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist eine Reduzierung von 25,1 % auf 24,8 % anvisiert. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 19.12.2014 vorgesehen. |

PRAXISHINWEIS | Ein gegenteiliger Effekt kann dadurch eintreten, dass die Beitragsbemessungsgrenzen im nächsten Jahr erhöht werden. Diese geben an, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Z.B. steigt die Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) um 1.200 EUR auf 72.600 EUR.

Quelle | Bundesregierung, Mitteilung vom 19.11.2014 „Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,7 %“; Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015, BR-Drs. 487/14 (B) vom 28.11.2014

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Minijobs: Bestandsschutz entfällt Ende 2014

| Zum 1.1.2013 wurde die Entgeltgrenze bei Minijobs von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Gleichzeitig erfolgten wichtige Bestandsschutzregelungen, die zum 31.12.2014 auslaufen. Darauf hat die Minijob-Zentrale aktuell hingewiesen. |

Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2013 in
einem Anstellungsverhältnis standen und zwischen 400 EUR und 450 EUR verdienten, waren regelmäßig sozialversicherungspflichtig, was insbesondere für den Krankenversicherungsschutz von Bedeutung war. Die Erhöhung der Entgeltgrenze hätte aber gerade den Verlust des Versicherungsschutzes bedeutet. Demzufolge wurde bis zum 31.12.2014 eine Bestandsschutzregelung geschaffen, sodass diese Beschäftigungsverhältnisse wahlweise bis Ende 2014 trotzdem sozialversicherungspflichtig geblieben sind.

PRAXISHINWEIS | Um eine Sozialversicherungspflicht in diesen Fällen weiterhin zu gewährleisten, ist das Entgelt spätestens ab Januar 2015 auf mehr als 450 EUR anzupassen.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 12.11.2014 „Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen zum 31. Dezember 2014 aus“

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Arbeitnehmer


Doppelte Haushaltsführung: 1.000 EUR-Grenze gilt nicht für Maklerkosten

| Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten seit 2014 auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Die Abzugsbeschränkung gilt allerdings nicht für Maklerkosten. |

In dem aktualisierten Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform hat das Bundesfinanzministerium folgende Klarstellung aufgenommen: Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die 1.000 EUR-Grenze einzubeziehen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002; Rz. 104, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143138

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Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleitern

| Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, sodass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig bis zu 1.250 EUR im Jahr zu berücksichtigen sind. |

Sachverhalt

Im Streitfall machte ein Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung Aufwendungen (anteilige Kosten für Wasser, Strom, Müll, Heizöl, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und Grundsteuer sowie anteilige Absetzungen für Abnutzung) für sein häusliches Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR geltend. Da das Finanzamt diese Werbungskosten nicht berücksichtigte, wandte er sich an das Finanzgericht Sachsen, das seine Ansicht schließlich bestätigte.

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind u.a. dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesem Fall auf 1.250 EUR pro Jahr begrenzt.

Die Ansicht des Finanzamts, wonach im Einzelfall festgestellt werden müsse, ob das Dienstzimmer für die Lehrtätigkeit nicht zur Verfügung steht, konterte das Finanzgericht Sachsen wie folgt:

Regelmäßig stellt der Dienstherr nur dem Schulleiter ein Dienstzimmer zur Verfügung. Das für alle Lehrer zugängliche Lehrerzimmer dient Aufenthalts- und Besprechungszwecken und ist zur konzentrierten Unterrichtsvor- und -nachbereitung ungeeignet. Daraus schlussfolgert der Bundesfinanzhof zutreffend, dass auch dem Schulleiter sein Dienstzimmer vom Dienstherren nicht für seine Lehrtätigkeit, sondern zweckbestimmt für seine Verwaltungsaufgaben überlassen wird.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 13.8.2014 , Az. 8 K 636/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143237

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2014 beträgt -0,73 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind: 8,27 Prozent und ggf. eine Pauschale von 40 EUR.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

vom 1.7.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

vom 1.1.2008 bis 30.6.2008

3,32 Prozent

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Zur Besteuerung der Mütterrente

| Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich aktuell mit der Frage befasst, in welcher Höhe die sogenannte Mütterrente zu besteuern ist. |

Hintergrund: Ab dem 1.7.2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte Mütterrente gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Die Mütterrente unterliegt demzufolge nicht in vollem Umfang der Einkommensteuer.

Der steuerfreie Teil der Rente ist neu zu berechnen. Dabei wird der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der Mütterrente erhöht.

Beispiel

Bezieht eine Rentnerin seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 %.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 10.11.2014, Az. VI 307 - S 2255 - 152

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2015

| Im Monat Januar 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.1.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.1.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.1.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2015 am 28.1.2015.

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