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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2018:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung

| Wird bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben, ist dieser nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Ehegatten-Grundstück wurde an die öffentliche Kläranlage angeschlossen. Für die Herstellung der erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss. Den darin enthaltenen (geschätzten) Lohnanteil machten die Eheleute als Handwerkerleistung geltend – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Begünstigt sind Leistungen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Das hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2014 entschieden.

Im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes aber nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Das Kriterium „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ ist hier nicht erfüllt. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

Weiterführende Hinweise

Ob die Steuerermäßigung für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge in Anspruch genommen werden kann, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden (Revision anhängig). Angesichts der neuen Argumentation dürften hier aber kaum Erfolgsaussichten bestehen.

Positiv: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung herausgestellt, dass begünstigte Handwerkerleistungen auch durch die öffentliche Hand erbracht werden können und es unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten für den Hausanschluss erhebt.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 18/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201752; BFH, PM Nr. 32 vom 13.6.2018; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; Rev. BFH Az. VI R 50/17 zu Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008, Rz. 22 zu Maßnahmen der öffentlichen Hand

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Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims?

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. |

Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn

  • die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Sachverhalt

Eheleute hatten eine selbst bewohnte Eigentumswohnung innerhalb der Spekulationsfrist verkauft. In den Vorjahren hatten sie den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. von 1.250 EUR erfolgreich geltend gemacht. Den auf das Arbeitszimmer entfallenden Verkaufsgewinn von 35.575 EUR unterwarf das Finanzamt der Besteuerung, weil insoweit keine eigene Wohnnutzung vorliege.

Das Finanzgericht Köln hat dieser Sichtweise mit folgender Begründung eine Absage erteilt: Ein Arbeitszimmer ist in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Auch steht eine Besteuerung im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung und weite Teile der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Da die Revision bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist, wird dieser bald für Klarheit sorgen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.3.2018, Az. 8 K 1160/15, Rev. BFH Az. IX R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201550; BMF-Schreiben vom 5.10.2000, Az. IV C 3 - S 2256 - 263/00, Rz. 21

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Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor

| Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung vereinbart, Familien zu entlasten. Die Umsetzung soll nun durch das Familienentlastungsgesetz erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags vor. Zur Bekämpfung der kalten Progression soll u. a. der Grundfreibetrag angehoben werden. |

Der Regierungsentwurf zum Familienentlastungsgesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf 4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.

Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind und 235 EUR für jedes weitere Kind.

Beachten Sie | Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertrag vereinbart.

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf dann 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.

Beachten Sie | Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.

Kalte Progression

Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 % und für 2020 um 1,95 %. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.

Beachten Sie | Der im Koalitionsvertrag vereinbarte schrittweise Abbau des Solidaritätszuschlags wurde im Gesetzentwurf (noch) nicht umgesetzt.

Quelle | Entwurf der Bundesregierung vom 27.6.2018: Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz); Die Bundesregierung vom 27.6.2018: „Bis zu zehn Milliarden EUR für Familien“

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Vermieter


Darlehenszuordnung: Schuldzinsenabzug bei Kauf eines gemischt genutzten Grundstücks

| Wer ein gemischt genutztes Grundstück erwirbt und es versäumt, die aufgenommenen Kredite allein dem fremdvermieteten Bereich zuzuordnen, kann diesen Fehler nachträglich nicht mehr ausbügeln. Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen die ursprünglichen Darlehensverträge rückwirkend widerrufen und neue Darlehen aufgenommen, um für die Zukunft eine vollständige Zuordnung beim vermieteten Teil zu erreichen. Dem hat das Finanzgericht Köln aber einen Riegel vorgeschoben. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten beim Erwerb des Objekts zwar beabsichtigt, den selbst genutzten Gebäudeteil allein mit Eigenkapital zu finanzieren und die Kreditmittel allein für den fremdvermieteten Gebäudebereich einzusetzen, um so den Werbungskostenabzug zu optimieren. Hierfür hatten sie im Rahmen des notariellen Kaufvertrags auch die Anschaffungskosten aufgeteilt.

Die Darlehensmittel wurden jedoch auf ein Girokonto überwiesen, auf dem sich auch die Eigenmittel befanden, sodass diese Mittel nicht mehr voneinander zu unterscheiden waren. Die Steuerpflichtigen widerriefen später diese „Erwerbsdarlehen“ und lösten diese mithilfe neuer Darlehen ab. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten aber eine nachträgliche Änderung der Zuordnung der Neudarlehen zu den Anschaffungskosten ab.

Ob Widerruf, Ablösung der Altdarlehen und Neuzuordnung der Neudarlehensmittel eine Gestaltungsmöglichkeit bei steuerlich misslungenen Zuordnungen von Darlehen sein kann, wird der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren zu entscheiden haben. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen, sollten beim Erwerb gemischt genutzter Grundstücke folgende Grundsätze eingehalten werden:

PRAXISTIPP | Sofern der Steuerpflichtige den zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreis sowie die Anschaffungsnebenkosten im Kaufvertrag auf den selbst genutzten und den vermieteten Gebäudeteil aufteilt, ist dieser Maßstab steuerlich bindend, sofern er nicht missbräuchlich gebildet wurde.

Trifft der Steuerpflichtige dagegen keine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung, sind die Anschaffungskosten anteilig zuzuordnen. Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbst genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denjenigen, die der Erzielung von Einkünften dienen.

Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt. Das heißt: Der im Kaufvertrag aufgeteilte Kaufpreis sollte durch zwei getrennte Überweisungen geleistet werden. Darüber hinaus sollten separate Darlehensverträge für die einzelnen Gebäudeteile abgeschlossen werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 5.7.2017, Az. 3 K 2048/16, Rev. BFH Az. IX R 2/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200978

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Kapitalanleger


Automatischer Austausch über Finanzkonten: Staatenaustauschliste 2018 veröffentlicht

| Auf der Berliner Steuerkonferenz im Oktober 2014 haben zahlreiche Staaten den „Common Reporting Standard“ (CRS) unterschrieben. Auf Grundlage des CRS werden Informationen über Konten bzw. Vermögensanlagen zwischen den an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten automatisch ausgetauscht. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun die finale Staatenaustauschliste 2018 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2018 erfolgt. |

Am 30.9.2017 ist der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten gestartet. Zu einer Auswertung dieser Daten kam es bislang aber noch nicht. Auf Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister im Februar 2018: „Dem Bundeszentralamt für Steuern wurden bislang von 46 Staaten und Gebieten Finanzkontendaten ... übersandt. Hiervon wurden bisher keine Daten an die jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet.“

Und weiter: „Derzeit bereitet das Bundeszentralamt für Steuern die Zuordnung der Datensätze von deutschen Steuerbürgern im Ausland zu den zuständigen Finanzämtern vor Ort vor. Eine Weiterleitung der Daten an die zuständigen Landesfinanzbehörden kann erst erfolgen, wenn die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Versendung und Annahme der Daten geschaffen wurden. Nach derzeitigem Stand sollen Daten spätestens ab 2019 an die zuständigen Landesfinanzbehörden übersandt werden.“

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie sowohl auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s308) als auch auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s1805).

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.6.2018, Az. IV B 6 - S 1315/13/10021 :050, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202101; Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), BT-Drs. 19/695, Nr. 53 und Nr. 54 vom 9.2.2018

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Details zur unangekündigten Kassen-Nachschau

| Bereits seit Anfang 2018 besteht für die Finanzbehörde die Möglichkeit einer unangekündigten Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Grundsätze für eine Kassen-Nachschau näher erläutert. Wichtige Punkte werden vorgestellt. |

Der Kassen-Nachschau unterliegen nicht nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, sondern beispielsweise auch Taxameter, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen.

Der Amtsträger kann (Ermessensentscheidung) zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sogenannten Kassensturz verlangen. Denn die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ist ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen.

Ein Durchsuchungsrecht besteht nicht, wobei das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen noch keine Durchsuchung ist. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.

MERKE | Gerade bargeldintensive Unternehmen (z. B. Gastronomiebetriebe) müssen damit rechnen, dass der Prüfer vor der Nachschau verdeckte Testkäufe durchführt und sich einen Überblick verschafft, wie die Kassenführung erfolgt. Denn: Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen ist zulässig, ohne dass sich der Amtsträger ausweist. Auch muss die Nachschau nicht am selben Tag wie die Kassenbeobachtung erfolgen.

Der Prüfer muss sich erst ausweisen, wenn er die nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräume betreten möchte, den Steuerpflichtigen auffordert, das elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder weitere Unterlagen (z. B. die Verfahrensdokumentation) fordert.

Beachten Sie | Ist der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter (z. B. bei einer GmbH der Geschäftsführer) nicht anwesend, hat sich der Amtsträger gegenüber Dritten (z. B. Arbeitnehmern), die mit dem Kassensystem vertraut sind, auszuweisen und sie zur Mitwirkung aufzufordern.

Der Amtsträger ist zu Dokumentationszwecken berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren.

Bei Beanstandungen kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Dies ist dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.

Beachten Sie | Anlass zur Beanstandung kann auch bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen (z. B. Protokolle nachträglicher Programmänderungen) nicht vorgelegt werden können.

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.5.2018, Az. IV A 4 - S 0316/13/10005 :054, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201981

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Darlehensausfall führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

| Im Oktober 2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Nun hat das Finanzgericht Münster nachgelegt: Auch ein Darlehensverlust eines Gesellschafters einer GmbH ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. |

Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt laut Bundesfinanzhof allerdings erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Ob auch der Forderungsverzicht einer Veräußerung gleichzustellen ist, hatte der Bundesfinanzhof offengelassen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist dies der Fall. Im Streitfall ging es um den endgültigen Ausfall eines Darlehens, das der Gesellschafter seiner GmbH gewährt hatte. Das Finanzgericht sah hierin einen steuerlich verwertbaren Verlust.

PRAXISTIPP | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof also bald auch zu dieser Konstellation entscheiden. Die Chancen auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung stehen gut.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 12.3.2018, Az. 2 K 3127/15 E, Rev. BFH Az. IX R 9/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201612; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15

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Wertguthabenkonto: Gutschrift führt beim Fremd-Geschäftsführer nicht zu Arbeitslohn

| Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind grundsätzlich kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Sie sind erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Dies gilt auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, so der Bundesfinanzhof. |

Sachverhalt

Im Streitfall war der Geschäftsführer einer GmbH nicht an dieser beteiligt. Er schloss mit der GmbH eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 EUR. Diese sollten erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden.

Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Geschäftsführers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Geschäftsführer und forderte die Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht Köln und der Bundesfinanzhof folgten dieser Meinung jedoch nicht.

Die Zuführungen zu dem Wertguthabenkonto unterliegen insbesondere deshalb nicht dem Lohnsteuerabzug, weil der Geschäftsführer kein Recht hatte, eine Auszahlung der Gutschriften zu verlangen und auch in anderer Weise nicht über die Gutschriften verfügen konnte.

Zudem war die GmbH im Zeitpunkt der Gutschriften zu keinen Zahlungen an den Steuerpflichtigen aus dem Wertguthaben verpflichtet, sodass auch ein Zufluss durch Schuldumschaffung (Novation) ausgeschlossen war.

Andere Sichtweise der Verwaltung

Grundsätzlich ist zwar auch die Finanzverwaltung der Ansicht, dass die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt.

Handelt es sich jedoch um Arbeitnehmer, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z. B. bei Geschäftsführern einer GmbH), sollen derartige Vereinbarungen mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar sein. Hier soll bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen.

Hierauf reagierte der Bundesfinanzhof aktuell wie folgt: Ob die Vereinbarung eines Wertguthabenkontos mit dem Aufgabenbild des Organs unvereinbar ist, kann hier offenbleiben. Denn erlangt der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über einen Vermögensvorteil, kann der Zufluss grundsätzlich auch nicht fingiert werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Im aktuellen Streitfall ging es um einen Fremd-Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt war.

Zu einem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Bundesfinanzhof in 2015 entschieden, dass es mit seinem Aufgabenbild nicht vereinbar ist, wenn er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Die Folge: Der Bundesfinanzhof ging hier von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in 2017 zu einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entschieden, dass zum Zeitpunkt von Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto kein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt. Da es im Streitfall um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids ging, konnte die Frage offenbleiben, ob die jeweilige Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2018, Az. VI R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201527; BFH, PM Nr. 30 vom 4.6.2018; BMF-Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 - S 2332/07/0004; BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 26/15; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 9 K 9235/15

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Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig

| Kann der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihm unliebsame Entscheidungen nicht verhindern, ist er als abhängig Beschäftigter anzusehen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht aktuell in zwei Verfahren bestätigt. |

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält.

Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn

  • er exakt 50 % der Anteile hält oder
  • bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende (echte/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

In beiden aktuellen Fällen betonte das Bundessozialgericht zudem, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Geschäftsführer im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit (z. B. bei den Arbeitszeiten) eingeräumt werden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

MERKE | Schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind regelmäßig ungeeignet, um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu gestalten. Dies ergibt sich u. a. aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus 2015.

Quelle | BSG-Urteil vom 14.3.2018, Az. B 12 KR 13/17 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200204; BSG-Urteil vom 14.3.2018, Az. B 12 R 5/16 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200205; BSG, PM 14/18 vom 15.3.2018; BSG-Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 13/14 R zum Stimmbindungsvertrag; BSG-Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 10/14 R zum Vetorecht

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Umsatzsteuerzahler


Kleinunternehmerregelung: Zur Anwendung bei Differenzbesteuerung

| Der Europäische Gerichtshof soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs klären, ob für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf den vollen Verkaufspreis oder die geringere Handelsspanne abzustellen ist. |

Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

Die Differenzbesteuerung betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt. Die Differenzbesteuerung ist insbesondere bedeutsam im Secondhandgeschäft, beim Gebrauchtwagenhandel und im Kunst- und Antiquitätengeschäft.

Sachverhalt

In 2009 und 2010 betrugen die Umsätze eines Gebrauchtwagenhändlers (K) bei Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 EUR und 25.115 EUR. Die Bemessungsgrundlage ermittelte K aber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis mit 17.328 EUR und 17.470 EUR.

K nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht, da der Gesamtumsatz in 2009 (gemessen an den vereinnahmten Entgelten) über der Grenze von 17.500 EUR lag.

Der Bundesfinanzhof hält eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Er neigt jedoch dazu, auf die Differenzbeträge abzustellen.

Quelle | BFH-Beschluss vom 7.2.2018, Az. XI R 7/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201749

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Arbeitgeber


Mindestlohn wird ab 2019 in zwei Schritten erhöht

| Derzeit liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,84 EUR brutto je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine Erhöhung auf 9,19 EUR zum 1.1.2019 und auf 9,35 EUR zum 1.1.2020 empfohlen. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen, was aber wohl reine Formsache sein dürfte. |

Hintergrund: Alle 2 Jahre berät die Mindestlohnkommission über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Dabei orientiert sie sich an der Tarifentwicklung.

Quelle | Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 26.6.2018: „Mindestlohn steigt auf 9,19 EUR im Jahr 2019 und 9,35 EUR im Jahr 2020“; Die Bundesregierung vom 26.6.2018: „Mindestlohn steigt stufenweise“

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Kurzfristige Beschäftigung: Anteilige Verdienstgrenze gekippt

| Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung setzt u. a. voraus, dass sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage (ab 2019: 2 Monate/50 Arbeitstage) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nach bisheriger Praxis war die Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die (anteilige) Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet. Diese anteilige Verdienstgrenze hat das Bundessozialgericht nun gekippt, sodass eine Umrechnung auf Tage nicht erfolgen muss. |

Beispiel

Ein Schüler wird im August 2018 für 10 Tage beschäftigt. Er erhält 200 EUR. Bisher wäre die Berufsmäßigkeit zu prüfen gewesen, da die anteilige Verdienstgrenze bei 150 EUR (450 EUR/30 Tage × 10 Beschäftigungstage) lag.

Nach neuer Rechtsprechung ist eine Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen, weil die Vergütung die Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet.

Quelle | BSG-Urteil vom 5.12.2017, Az. B 12 R 10/15 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199038

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 31.12.2018 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2018

| Im Monat August 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatz- und Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2018
  • Gewerbe- und Grundsteuerzahler: 15.8.2018 (bzw. 16.8.2018*)

*Der 16.8.2018 gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2018 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2018 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2018 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2018 am 29.8.2018.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2018:

Alle Steuerzahler

Freiberufler und Gewerbetreibende

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Zum Abzug von Aufwendungen bei einer Übungsleitertätigkeit

| Erzielt ein Sporttrainer steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Tätigkeiten, die im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags begünstigt sind, bleiben bis zu 2.400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Die Finanzverwaltung legt die vorgenannte gesetzliche Regelung so aus, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Dies sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Liegen die Einnahmen unterhalb des Freibetrags, können die Aufwendungen insoweit abgezogen werden, als sie die Einnahmen übersteigen.

Beispiel

Die Einnahmen betragen 1.200 EUR, die hierauf entfallenden Ausgaben 4.000 EUR. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich ein Verlust von 2.800 EUR.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat allerdings auch klargestellt, dass in derartigen Fällen zunächst die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist. Denn sollte die Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen sein, wären die Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich. Ein steuerlicher Verlustabzug wäre somit ausgeschlossen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200590; R 3.26 Abs. 9 S. 1 Lohnsteuerrichtlinien

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Ist die Höhe der steuerlichen Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?

| Innerhalb weniger Monate haben sich zwei Senate des Bundesfinanzhofs mit der Frage beschäftigt, ob der für Nachzahlungszinsen relevante Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) verfassungsgemäß ist. Für die Jahre bis 2013 hat der 3. Senat die Zinshöhe noch für verfassungsgemäß gehalten. In einem jetzt veröffentlichten Beschluss hat der 9. Senat jedoch erhebliche Zweifel bekundet, ob der Zinssatz ab dem Veranlagungszeitraum 2015 verfassungsgemäß ist. Die Vollziehung des Zinsbescheids wurde in vollem Umfang ausgesetzt. |

Hintergrund

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Der aktuelle Beschluss des Bundesfinanzhofs

In seinem Beschluss wies der 9. Senat des Bundesfinanzhofs insbesondere auf Folgendes hin: Jedenfalls für den Streitzeitraum (1.4.2015 bis 16.11.2017) stellt sich das Niedrigzinsniveau nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern ist struktureller und nachhaltiger Natur.

Dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 % oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 % anfallen, steht der Annahme eines verfestigten Niedrigzinsniveaus dabei nicht entgegen. Diese Argumentation hatte der 3. Senat in seinem Urteil aus November 2017 angeführt. Für den 9. Senat handelt es sich hierbei um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet sind.

Bei Einführung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe hat der Gesetzgeber die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet. Angesichts des veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz können solche Erwägungen allerdings nicht mehr tragend sein, so der 9. Senat des Bundesfinanzhofs.

Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Wie geht es jetzt weiter?

In 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung mit 6 % nicht das Übermaßverbot verletzt. Der 9. Senat weist in seinem Beschluss allerdings darauf hin, dass es hier um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume von 2003 bis 2006 ging, in denen kein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau eingetreten war.

Aktuell sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden anhängig, bei denen es um Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 geht. Mit einer Entscheidung des Gerichts ist noch in 2018 zu rechnen.

PRAXISTIPP | Werden Nachzahlungszinsen festgesetzt, sollten etwaige Zinsbescheide über einen Einspruch bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offengehalten werden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 25.4.2018, Az. IX B 21/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201148; BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16; anhängige Verfahren: BVerfG Az. 1 BvR 2237/14, BVerfG Az. 1 BvR 2422/17

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Handwerkerleistungen in der Werkstatt: Bundesfinanzhof zur Berücksichtigung gefragt

| Wird ein Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, sind auch die Arbeitskosten, die auf die Reparaturarbeiten in der Tischlerei entfallen, als Handwerkerleistungen begünstigt (20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 EUR im Jahr). Diese Meinung vertritt zumindest das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. |

Hintergrund: Eine Handwerkerleistung muss „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne der Vorschrift nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es muss sich indes um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Dann ist die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Es ist unschädlich, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der nur für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder dorthin gebracht wird.

Beachten Sie | Ob Werkstattarbeiten begünstigt sind, wird seit einiger Zeit kontrovers diskutiert. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt. Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts München.

Positive Entscheidung auch zur Straßenreinigung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob Gebühren für die Straßenreinigung, die ein Land auf Grundlage eigener Rechtsverpflichtung zur Reinigung auf die Einwohner umlegt, als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind.

Nach Meinung der Finanzverwaltung sind nur Kosten begünstigt, die dem Grundstückseigentümer für die Pflicht, seinen Anteil an Straße und Gehweg zu reinigen, selbst direkt entstehen. Diese Auffassung lehnt das Finanzgericht ab. Zwar obliegt die Durchführung der Straßenreinigung dem Land; allerdings verbleibt die Straßenreinigung wegen der Kostenabwälzung im Ergebnis beim Grundstückseigentümer.

Revision anhängig

Da gegen die Entscheidung die Revision anhängig ist, sollten etwaige Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.7.2017, Az. 12 K 12040/17, Rev. BFH Az. VI R 4/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200915; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16; FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Melde- und Gebührenpflicht beim Public Viewing zur WM: Das ist zu beachten!

| Vor einem Public Viewing bei der FIFA-Weltmeisterschaft in Russland muss an mögliche Lizenzverpflichtungen gegenüber der FIFA gedacht werden! Nachfolgend werden einige wichtige Hinweise für Inhaber von gastronomischen Betrieben, Sportvereinen, Krankenhäusern etc. gegeben. |

Public Viewing der Fußball-Weltmeisterschaft kann insbesondere für gastronomische Betriebe und Sportvereine wirtschaftlich interessant sein. Auch die Betreiber von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen bieten das gemeinsame Fernseherlebnis zuweilen an. Doch der Weltfußballverband, die FIFA, ist dafür bekannt, dass sie auf die Einhaltung ihrer Regeln Wert legt und diese mit juristischen und finanziellen Mitteln durchsetzt. Die FIFA hat auf ihrer Webseite ihr Reglement veröffentlicht, nach dem sie die Zulässigkeit eines Public Viewing beurteilt.

MERKE | Nach Auffassung der FIFA liegt ein Public Viewing vor, wenn Spiele der FIFA-Fußballweltmeisterschaft vor öffentlichem Publikum gezeigt werden. Hierunter fallen Vorführungen in Bars, Restaurants, Stadien, auf öffentlichen Plätzen, Baustellen, in Bussen und Zügen, ja sogar in Schulen und Universitäten sowie in Krankenhäusern.

Wie jede andere öffentliche Veranstaltung, unterliegt auch das Public Viewing öffentlich-rechtlichen Auflagen und Meldepflichten. Gastronomen sind diese in der Regel bekannt, auch haben diese grundsätzlich eine Schanklizenz. Die Verantwortlichen in Sportvereinen sollten im Zweifel beim örtlich zuständigen Amt für Öffentliche Ordnung nachfragen.

Die FIFA unterscheidet drei verschiedene Arten: kommerzielle, spezielle nicht-kommerzielle und nicht-kommerzielle Public Viewings. Letztere müssen nicht angemeldet werden, die anderen dagegen schon.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat in einem auf seiner Webseite veröffentlichten Fragen-Antworten-Katalog hierzu Folgendes ausgeführt: „Die FIFA sieht ein Public Viewing als kommerziell an, wenn der Veranstalter dadurch zusätzliche Einnahmen erzielt. Hierunter fallen Eintrittsgelder, Sponsorings oder weitere zusätzliche Einnahmequellen. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn dies nicht auf ein Public Viewing zutrifft, ist es nicht-kommerziell. Dies gilt auch für Pubs, Clubs und Bars, sofern neben den üblichen Einnahmen, beispielsweise durch Getränke, keine weiteren, speziell mit der WM verbundenen Erträge erwirtschaftet werden.“

PRAXISTIPP | Weiterführende Informationen finden Sie beim DFB unter www.iww.de/s1758. Die „FIFA Regulations for public viewing events“ können unter de.fifa.com heruntergeladen werden.

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Einnahmen-Überschussrechnung: Ausnahmen bei der Anlage EÜR für ehrenamtlich Tätige

| Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Bestimmung des Bundesfinanzministeriums müssen Einnahmen-Überschussrechner die Anlage EÜR mit elektronischer Authentifizierung an das Finanzamt übermitteln. Ebenfalls neu ist, dass sich das Finanzamt bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden gibt. Auf Bund-Länder-Ebene wurden aber nun Ausnahmeregelungen geschaffen, die insbesondere ehrenamtlich Tätigen zugutekommen. |

Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags (2.400 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (720 EUR) insgesamt steuerfrei bleiben, sind – unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung – nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Beachten Sie | Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist jedoch zwingend die Anlage EÜR zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 EUR überschreiten.

Quelle | OFD NRW vom 20.4.2018, Kurzinfo ESt 03/2018; BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 - S 2142/16/10001: 011

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Angemessene Gewinnverteilung zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten

| Ein Gewinnvorab für eine am Vermögen einer GmbH & Co. KG nicht beteiligte Komplementär-GmbH (bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit) stellt keine unangemessene Gewinnverteilung dar. Damit hat das Finanzgericht Münster dem Finanzamt widersprochen, das eine derartige Gewinnverteilung im Streitfall als unangemessen angesehen hat. |

Sachverhalt

Im Streitfall sah der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG vor, dass die an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn erhalten sollte. Der nach Abzug des Vorabgewinns verbleibende Gewinn sollte unter den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufgeteilt werden.

Beide Kommanditisten, die auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin waren, tätigten aus ihren Kapitalkonten laufend monatliche Entnahmen, die von den Gewinnanteilen gedeckt waren. Eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit der beiden Gesellschafter (und zugleich Kommanditisten) zahlte die Komplementärin nicht.

Das Finanzamt sah diese Gewinnverteilung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Gewinnvorab zu gleichen Teilen den Kommanditisten zu. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass die Geschäftsführertätigkeit auf der Ebene der KG bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Komplementärin, sondern von den Kommanditisten erbracht werde. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt.

Die beschlossene handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede stellt keine wirtschaftlich unangemessene Gewinnverteilung dar. Für die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung steht der GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu – und zwar unabhängig davon, ob sie diese Vergütung an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer (etwa in Form eines Geschäftsführergehalts) weitergibt.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer sind frei in ihrer Entscheidung, ihre Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich zu erbringen. Die Folge, dass ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG in den Bereich der Komplementär-GmbH „verlagert“ und dort thesauriert wird, macht die Gestaltung nicht unangemessen. Sie ist die Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Personengesellschaften und Körperschaften unterschiedlich zu besteuern. Ein wirtschaftlicher „Durchgriff“ auf die Kommanditisten ist mit dem Trennungsprinzip unvereinbar.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.2.2018, Az. 1 K 2201/17 F, Rev. BFH Az. IV R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201491; FG Münster, PM Nr. 6 vom 15.5.2018

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Umsatzsteuerzahler


Gestaltungsmodell gescheitert: Kein Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung an pauschalierende Landwirte

| Verpachtet ein Unternehmer ein Grundstück an einen Landwirt, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach Durchschnittssätzen versteuert, kann der Verpächter nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze verzichten. Der Bundesfinanzhof widerspricht damit der Finanzverwaltung und versagt einem beliebten Gestaltungsmodell die Anerkennung. Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger (K) einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verpachtet.

Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze § 24 Abs. 1 UStG an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, sodass für sie keine Steuerschuld entstand. Wegen dieser Sonderregelung war sie aus tatsächlichen Leistungsbezügen jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

K verzichtete in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen. Der Grund:

K kann den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für K abziehbar sei.

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof dem K den Vorsteuerabzug versagt.

Für den Verzicht auf die Steuerfreiheit (Option) kommt es darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine Option verlangt damit einen leistungsbezogenen und keinen pauschalen Vorsteuerabzug.

Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.

Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof den Streitfall an die Vorinstanz zurückverwiesen – und zwar aus folgendem Grund: Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist steuerbefreit. Nicht befreit ist jedoch die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

Sollte das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang feststellen, dass z. B. das Stallgebäude von den Betriebsvorrichtungen umfasst wird, ist die Verpachtung an die GbR insoweit steuerpflichtig.

Beachten Sie | Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil bleibt vorerst abzuwarten. Eine vertrauensschützende Übergangsregelung wäre sicherlich wünschenswert.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2018, Az. V R 35/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201233; BFH, PM Nr. 25 vom 16.5.2018

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Vorsteuerabzug: Fehlender Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben

| Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof zur Rechnungserteilung über die Lieferung von PKWs entschieden. |

Hintergrund: Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

In seinem Urteil legte der Bundesfinanzhof die Regelung in der UStDV zugunsten der Unternehmer weit aus: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern muss auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu begrüßen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Unternehmer den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung indes (weiterhin) explizit angeben. Denn der Bundesfinanzhof stellte auf die Verhältnisse des Einzelfalls ab.

In der Praxis hatte man diesem Revisionsverfahren eine enorme Bedeutung beigemessen. Denn das Finanzgericht München hatte im Vorverfahren einen anderen Weg eingeschlagen und sich mit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung beschäftigt. Hierbei geht es um die Frage, ob bzw. in welchen Fällen eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden kann, sodass keine Verzinsung anfällt. Denn wird der Vorsteuerabzug in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen, weil die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der berichtigten Rechnung gewährt.

Es wurde erwartet, dass der Bundesfinanzhof grundsätzlich klären würde, ob der Rechnungsempfänger selbst fehlende oder falsche Rechnungsangaben durch eigene Unterlagen heilen kann. Doch dies ist leider nicht geschehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2018, Az. V R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201554; EuGH-Urteil vom 15.9.2016, C-516/14 „Barlis 06“

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Arbeitgeber


Betriebsveranstaltungen: Kosten für Shuttle-Bus nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen

| Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag (bis 2014: Freigrenze) von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Das heißt: Bis zu diesem Betrag fallen keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Kosten für einen Bustransfer zu einer Jubilarfeier bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht bleiben. |

Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte in 2008 eine Abendveranstaltung zur Ehrung von Jubilaren ausgerichtet. Eingeladen war die gesamte Belegschaft. Einige Arbeitnehmer nutzten die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Betriebs zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigte das Unternehmen die Kosten für den Shuttle-Bus nicht. Das Finanzamt hingegen verteilte diese Kosten auf alle Teilnehmer und kam so auf 112,67 EUR.

Zur Begründung verwies das Finanzamt auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur ab 2015 geltenden Rechtslage und argumentierte, dass Reisekosten auch dann einzubeziehen sind, wenn die Fahrt keinen Erlebniswert habe. Nur wenn dem Arbeitnehmer die Organisation der Anreise obliege und wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Betriebsstätte stattfinde, handele es sich um steuerfreien Werbungskostenersatz. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Düsseldorf statt.

Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Finanzamt die Transferkosten allen Arbeitnehmern zugerechnet. Denn zugute kamen diese Kosten nur den Arbeitnehmern, die sich für den Service angemeldet hatten.

Aber auch diese Arbeitnehmer waren durch die Beförderungskosten nicht bereichert. Denn hierbei handelt es sich um Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert, die nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.

Für die Beurteilung von Reisekosten zu einer solchen Betriebsveranstaltung als geldwerter Vorteil ist es nicht primär entscheidend, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer die Anreise organisieren. Derartige beruflich veranlasste Reisekosten führen bereits deshalb nicht zu einer Bereicherung, weil sie wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln sind.

PRAXISTIPP | Obwohl das Urteil zur Rechtslage bis 2014 ergangen ist, wurde bereits auf die ab 2015 geltende Verwaltungsmeinung Bezug genommen. Hiernach gilt: In Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme organisiert und abgewickelt werden, sind die Aufwendungen den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen.

Dieser Ansicht hat das Finanzgericht Düsseldorf nun widersprochen. Eine höchstrichterliche Klärung wird es jedoch vorerst nicht geben, da die Verwaltung keine Revision eingelegt hat. Somit müssen Arbeitgeber (weiter) mit einer profiskalischen Handhabung der Finanzämter rechnen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2018, Az. 9 K 580/17 L, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201102; BMF-Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001; BMF-Schreiben vom 7.12.2016, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001

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Arbeitslohn: Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte

| Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät für angestellte Rechtsanwälte berufsbezogene Beiträge, handelt es sich hierbei grundsätzlich um Arbeitslohn, wie das Finanzgericht Münster (Revision anhängig) entschieden hat. |

Im Streitfall hatte eine Rechtsanwalts-GbR für eine angestellte Rechtsanwältin berufsbezogene Beiträge übernommen. Das Finanzgericht wertete dies jeweils als Arbeitslohn – und zwar aus folgenden Erwägungen:

  • Eine Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und deckt das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Die Übernahme der Beiträge hat somit nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen.
  • Beachten Sie | Anders verhält es sich, wenn eine Rechtsanwalts-GbR für sich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließt. Dies führt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten.
  • Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führt zu Arbeitslohn. Die Anwaltszulassung hat zwar auch im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen. Sie ist aber auch Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und kann bei einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.
  • Die Vorteile der Mitgliedschaft zum Deutschen Anwaltsverein (z. B. vergünstigter Zugang zu Fortbildungsangeboten sowie Rabatten und Sonderkonditionen bei zahlreichen Kooperationspartnern des Deutschen Anwaltvereins) wirken sich unabhängig vom Anstellungsverhältnis aus.
  • Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird für jeden Rechtsanwalt einzeln eingerichtet. Demzufolge stehen die Kosten im eigenen beruflichen Interesse der Rechtsanwältin.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.2.2018, Az. 1 K 2943/16 L, Rev. BFH Az. VI R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200682; BFH-Urteil vom 10.3.2016, Az. VI R 58/14

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Arbeitnehmer


Broschüre: Informationen zu Schüler- und Studentenjobs

| Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat seine Broschüre „Steuerinformationen: Schüler- und Studentenjobs“ neu aufgelegt (Rechtsstand März 2018, unter www.iww.de/s1751). Auf 30 Seiten werden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeiten dargestellt. |

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2018 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2018

| Im Monat Juli 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.7.2018
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.7.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2018 am 27.7.2018.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2018:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Familienheim: Auflassungsvormerkung reicht nicht für Erbschaftsteuerbefreiung

| Der Wert eines Familieneigenheims ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Ehegatte die Immobilie selbst bewohnt. Die Steuerfreiheit setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war. Eine im Todeszeitpunkt bestehende Auflassungsvormerkung reicht nicht. |

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird diese Grenze überschritten, dann unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Sachverhalt

Die Ehefrau (EF) erwarb von einem Bauträgerunternehmen eine noch zu errichtende Eigentumswohnung und vier Tiefgaragenstellplätze. Anfang 2008 wurde zugunsten der EF eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2008 zogen EF, ihr Ehemann (EM) und die beiden Töchter in die Wohnung ein. Der Kaufpreis war bis auf eine zunächst noch zurückbehaltene restliche Kaufpreisrate gezahlt.

EF verstarb Mitte 2009. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht als Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen. Nach dem Testament sollte EM die Eigentumswohnung alleine erhalten. Anfang 2010 wurde EM als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er nutzt die Wohnung seit dem Einzug ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken.

EM beantragte die Steuerbefreiung für Familienwohnheime, was das Finanzamt aber ablehnte. Denn EM habe nicht das Eigentum, sondern einen mit dem Verkehrswert anzusetzenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erworben. Dieser Meinung folgten sowohl das Finanzgericht München als auch der Bundesfinanzhof.

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt. Durch die Auflassungsvormerkung entsteht zwar ein vormerkungsgestütztes Anwartschaftsrecht. Dieses begründet aber kein zivilrechtliches Eigentum.

Beachten Sie | Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. In dem vom Bundesfinanzhof in 2014 entschiedenen Streitfall wurde das Eigentum am Grundstück jeweils hälftig an die beiden Kinder übertragen und der Witwe unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der ehelichen Wohnung eingeräumt.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 14/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200486; BFH-Urteil vom 3.6.2014, Az. II R 45/12

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Klarstellungen zu Kinderbetreuungskosten

| Unter gewissen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun klargestellt, dass auch Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat abziehbar sind. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen. |

Beachten Sie | Damit ein steuermindernder Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung gelingt, darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (ohne Altersbeschränkung, wenn eine Behinderung – außerstande, sich selbst zu unterhalten – vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist).

Quelle | Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 21.12.2017, Az. VI 303-S 2221-356, Kurzinfo ESt 25/2017

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Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten

| Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Privatversicherte Eheleute hatten Beiträge zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenkasse geltend gemacht.

Zur Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge kürzte der Ehemann die gezahlten Beiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen, rechnete aber die selbst getragenen Krankheitskosten gegen, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung. Und auch in der Revision war er erfolglos.

Nach dem gesetzlichen Wortlaut muss es sich um „Beiträge zu Krankenversicherungen“ handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen – letztlich der Vorsorge dienen. Daher hatte der Bundesfinanzhof bereits in 2016 entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind.

Beachten Sie | Die selbst getragenen Krankheitskosten waren im Streitfall auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der Abzug scheiterte, weil die zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder) nicht überschritten war. Somit konnte der Bundesfinanzhof ausdrücklich offenlassen, ob überhaupt eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (= zwingende Voraussetzung) vorliegt, wenn der Steuerpflichtige auf die ihm zustehende Erstattung der Krankheitskosten verzichtet.

PRAXISTIPP | Da der Abzug selbst getragener Kosten regelmäßig scheitern wird, sollte vorher durchgerechnet werden, ob sich eine Beitragsrückerstattung unter dem Strich überhaupt lohnt. Vereinfacht: Trägt ein Steuerpflichtiger mit einem unterstellten Steuersatz von 30 % Krankheitskosten in Höhe von 400 EUR selbst, um eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR zu erhalten, ergibt sich unter dem Strich „ein Minus“ von 50 EUR. Denn dem finanziellen Vorteil von zunächst 100 EUR (500 EUR abzüglich 400 EUR) steht eine steuerliche Mehrbelastung von 150 EUR (30 % von 500 EUR) gegenüber.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 3/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200580; BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14

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Widerspruch bei Übertrag des Betreuungsfreibetrags für Kinder: Betreuungsanteil von 10 % reicht aus

| Jeder Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 1.320 EUR. Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung aber nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils übertragen wird. Zu den Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof nun Stellung genommen. |

Sachverhalt

Die getrennt lebenden Eltern hatten vereinbart, dass sich die Kinder von Freitag 15 Uhr bis Sonntag um 19 Uhr und die Hälfte der Ferien bei ihrem Vater aufhalten. Das waren rund 86 Tage und knapp 25 % der Tage eines Kalenderjahrs. Die Mutter beantragte die Übertragung des BEA-Freibetrags.

Der Vater berief sich indes auf die gesetzliche Regelung, wonach der Übertragung widersprochen werden kann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Die Mutter meinte, 86 Tage p. a. seien zu wenig, was das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof aber anders sahen.

Der Bundesfinanzhof stellte aus Vereinfachungsgründen heraus: Bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % ist das Kriterium in einem „nicht unwesentlichen Umfang“ grundsätzlich erfüllt. Weitere Indizien können in diesem Fall regelmäßig vernachlässigt werden. Anders als im Schrifttum vorgeschlagen, ist insoweit nicht erst ab einem Betreuungsanteil von ca. 25 % oder einer Betreuung an durchschnittlich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang auszugehen. Denn der Gesetzgeber fordert nur, dass der Betreuungsumfang nicht unwesentlich ist.

Beachten Sie | Eine besondere Form für den Widerspruch ist nicht gesetzlich festgelegt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht es für einen wirksamen Widerspruch zumindest aus, wenn der Steuerpflichtige der Übertragung seines BEA-Freibetrags im Zuge eines Einspruchs gegen seinen Einkommensteuerbescheid widerspricht.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.11.2017, Az. III R 2/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200032

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Vermieter


Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke aktualisiert

| Wird beim Kauf einer Mietimmobilie ein Gesamtkaufpreis festgelegt, ist zu beachten, dass der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen ist. Denn abschreibungsfähig ist nur das Gebäude. Jüngst hat die Finanzverwaltung ihre Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück aktualisiert (Stand März 2018; abrufbar unter www.iww.de/s592). Hiermit kann u. a. die Bemessungsgrundlage für Gebäudeabschreibungen ermittelt sowie die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung geprüft werden. |

Beachten Sie | Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die angewandten Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

Quelle | BMF vom 28.3.2018: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung); Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom März 2018

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung

| Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst,- Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale, die ab dem 1.1.2019 gelten, hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht. |

Die Einordnung in Größenklassen erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Alle drei Jahre werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, sodass die ab 1.1.2019 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2019 bis 2021 maßgebend sind.

Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen ab 1.1.2016 (Prüfungsturnus 2016 bis 2018) aufgeführt:

Klassifizierung für Handelsbetriebe

Größenklasse

Umsatz (in EUR)

Gewinn (in EUR)

Großbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

8.000.000

8.600.000

310.000

335.000

Mittelbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

1.000.000

1.100.000

62.000

68.000

Kleinbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

190.000

210.000

40.000

44.000

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.4.2018, Az. IV A 4 - S 1450/17/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200762

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Pkw-Nutzung

| Befindet sich ein Pkw im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden, so das Finanzgericht Münster in einer aktuellen Entscheidung. |

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG hielt im Betriebsvermögen einen BMW X3, den verschiedene Arbeitnehmer für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug nutzten. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. An der Gesellschaft waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei Söhne) beteiligt. Das Finanzamt setzte für den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an, den es nach der Ein-Prozent-Regelung berechnete. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Das Finanzgericht Münster gab der Klage vollumfänglich statt.

Zwar entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Insoweit besteht ein Anscheinsbeweis, der ausnahmsweise erschüttert werden kann. Der Steuerpflichtige muss zwar nicht beweisen, dass keine private Nutzung stattgefunden hat. Allerdings ist es erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – wird, der es ernstlich möglich erscheinen lässt, dass sich die Sache anders als nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen abgespielt hat.

Im Streitfall war das Finanzgericht davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden ist, da den Kommanditisten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben.

Andere Rechtslage bei Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern verhält sich die Rechtslage anders. Hier führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens für die Privatnutzung zu einem lohnsteuerlichen Vorteil – und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis zu entkräften vermag, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich.

Hat der Arbeitgeber allerdings ein Nutzungsverbot ausgesprochen, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Das Nutzungsverbot muss durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen werden.

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums steht dem Nutzungsverbot ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Privatnutzung gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Nutzungsverzichtserklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.3.2018, Az. 7 K 388/17 G,U,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201045; BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Az. IV C 5 - S 2334/18/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200584

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Umsatzsteuerzahler


Gleichbehandlung von Pharmarabatten

| Gewähren Pharmaunternehmen Rabatte nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel, mindert dies ihre Umsatzsteuerschuld. Im Streitfall nahm das Finanzamt eine Entgeltminderung nur bei der Rabattgewährung an die gesetzlichen Krankenkassen vor, nicht aber bei Rabatten an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an Beihilfeträger. Diese Ungleichbehandlung hatte der Bundesfinanzhof bezweifelt und beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt. Auf der Grundlage dieses Urteils entschied der Bundesfinanzhof jetzt, dass eine Differenzierung unzulässig ist (BFH-Urteil vom 8.2.2018, Az. V R 42/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200265). |

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Zur Zurechnung von Verkäufen über eBay

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Diese Person ist der umsatzsteuerliche Unternehmer, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. |

Findet die Internetauktion ausschließlich unter Verwendung des Nutzernamens statt, wird dem Meistbietenden Folgendes suggeriert: Die Person, die das Verkaufsangebot unterbreitet, ist die gleiche Person, die sich den anonymen Nutzernamen hat zuweisen lassen. Nur diese Person kann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden und ist folglich auch der Unternehmer.

Anmerkungen

Ob die Umsätze eines „privaten“ eBay-Verkäufers der Umsatzsteuer unterliegen, ist mitunter schwierig zu beurteilen und hängt von dem Gesamtbild der Verhältnisse ab.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Bei der Beurteilung sind u. a. zu berücksichtigen: Die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt und die Zahl der ausgeführten Umsätze. Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit allein entscheidendes Merkmal.

PRAXISTIPP | Wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Diese Kleinunternehmerregelung ist aber nicht zwingend. Man kann hierauf per Antrag verzichten, um wie ein „normaler“ Unternehmer behandelt zu werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017, Az. 1 K 2431/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200582

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Arbeitgeber


44 EUR-Freigrenze bei vergünstigter Fitnessstudio-Nutzung

| Der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios fließt Arbeitnehmern monatlich zu, wenn sie keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Nutzungsanspruch haben. Somit ist, so das Finanzgericht Niedersachsen, die monatliche Freigrenze von 44 EUR anwendbar. |

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung mit einer Firma geschlossen, die über 1.300 Anlagen der ihrem Verbund angeschlossenen Partnereinrichtungen anbietet. Das Programm sieht vor, dass Unternehmen Nutzungslizenzen zu einem ermäßigten Preis erwerben und den Beschäftigten die Trainingsmöglichkeit bei den Partnern einräumen. Die Vertragslaufzeit galt für 12 Monate und verlängerte sich ohne fristgerechte Kündigung.

Das Finanzamt war der Meinung, dass die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließe. Doch das sah das Finanzgericht Niedersachsen anders.

Die monatliche Freigrenze wurde im Streitfall nach Anrechnung der von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte nicht überschritten. Entgegen der Auffassung des Finanzamts fließt den Beschäftigten der geldwerte Vorteil nicht für den Zeitraum eines Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu.

In seiner Urteilsbegründung grenzte das Finanzgericht seine Entscheidung insbesondere von einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2012 ab. Dieser hatte entschieden: Räumt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Job-Ticket) ein, fließt der Vorteil den Arbeitnehmern bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem sie die Jahresnetzkarten erwerben.

PRAXISTIPP | Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze demgegenüber anwendbar. Dies ergibt sich aus den Lohnsteuerrichtlinien.

Im Gegensatz zum vergünstigten Erwerb einer Jahresfahrkarte erlangen die Beschäftigten durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises keinen unentziehbaren Anspruch, sondern nur das (entziehbare) Recht zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer der aktivierten Karte. Im Streitfall konnten die Arbeitnehmer den Wert des Nutzungsrechts nicht im Zeitpunkt der Einräumung in vollem Umfang, sondern nur monatlich realisieren, sodass von einem fortlaufenden, monatlichen Zufluss auszugehen ist.

Beachten Sie | Ob die Verwaltung gegen das arbeitnehmerfreundliche Urteil Revision einlegen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2018, Az. 14 K 204/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200749; BFH-Urteil vom 14.11.2012, Az. VI R 56/11; R 8.1 Abs. 3 S. 5 LStR

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Firmenwagen: Einzelbewertung bei gelegentlichen Fahrten zur Arbeit wird Pflicht

| Das Bundesfinanzministerium hat zahlreiche Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer zusammengefasst und an die aktuelle Rechtslage angepasst. Interessant ist vor allem die neue Sichtweise zur Einzelbewertung bei gelegentlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. |

Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist der geldwerte Vorteil mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu berechnen. Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten, dann kann er die Einzelbewertung wählen. Er braucht dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

PRAXISTIPP | Die Einzelbewertung ist dann vorteilhaft, wenn der Pkw für diese Fahrten an weniger als 180 Tagen im Jahr genutzt wird. Die 0,03 %-Regelung geht nämlich von der Annahme aus, dass der Angestellte seine Arbeitsstätte an 15 Tagen im Monat bzw. an 180 Tagen im Kalenderjahr aufsucht.

Bisher war der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung verpflichtet. Nach der neuen Verwaltungsanweisung besteht eine Pflicht, wenn der Arbeitnehmer eine Einzelbewertung verlangt und sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Verpflichtend ist die Neuregelung erst ab dem 1.1.2019. Vorher können Arbeitgeber noch nach den alten Spielregeln verfahren.

Die Einzelbewertung setzt eine kalendermonatliche schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus, an welchen Tagen (Datumsangabe) er den Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Auch bei mehreren Fahrten ist arbeitstäglich nur eine Fahrt zu berücksichtigen.

Die Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es wird dabei nicht beanstandet, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.

Beachten Sie | Der Arbeitgeber muss eine jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten vornehmen. Somit ist eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ausgeschlossen.

PRAXISTIPP | Führt der Arbeitgeber keine Einzelbewertung durch, kann die Korrektur des Arbeitslohns über die Einkommensteuererklärung erfolgen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Az. IV C 5 - S 2334/18/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200584

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Arbeitnehmer


Außerhäusliches Arbeitszimmer im Miteigentum als Steuerfalle

| Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer unterliegen grundsätzlich keinen Abzugsbeschränkungen. Aber: Erwerben Eheleute eine Immobilie im hälftigen Miteigentum und nutzt ein Ehegatte allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er Abschreibungen und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil steuerlich geltend machen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Darlehen zum Wohnungserwerb gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen zumindest bis zu 1.250 EUR steuermindernd abgesetzt werden; anderenfalls scheidet ein Kostenabzug aus.

Liegt jedoch ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte vor, sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig. Die Abgrenzung ist oft schwierig und beschäftigt häufig die Gerichte. Nicht als häusliches Arbeitszimmer gelten grundsätzlich zusätzlich angemietete Räume sowie typische Betriebsräume, Lagerräume und Ausstellungsräume.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten Eheleute eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft. Im selben Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbst genutzten Wohnung verbunden, erwarben sie eine weitere (kleinere) jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Wohnung, die von der Ehefrau ausschließlich beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Eheleute gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.

Obwohl es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelte, ließ das Finanzamt nur die nutzungsorientierten Kosten (Strom, Wasser, Heizung) in voller Höhe zum Abzug als Werbungskosten zu. Die grundstücksorientierten Kosten (z. B. Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen) erkannte es dagegen nur zu 50 % an, weil das dem Miteigentumsanteil der Ehefrau entsprach. In der Revision bestätigte der Bundesfinanzhof diese Sichtweise.

Entscheidung

Gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, sind beim Eigentümerehegatten in vollem Umfang Werbungskosten.

Sind Eheleute jedoch Miteigentümer eines Grundstücks und erwerben sie – wie im Streitfall – eine Eigentumswohnung zu Miteigentum, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat – und zwar unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat.

Demgemäß sind auch die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für eine solche Wohnung, soweit sie grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten), nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar.

Beachten Sie | Etwas anderes gilt, wenn ein Ehegatte sich an den Anschaffungskosten für das Miteigentum des anderen Ehegatten beteiligt, um die Wohnung teilweise zu beruflichen Zwecken nutzen zu können. Davon kann auszugehen sein, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt oder erheblich höhere als der Ehepartner und er sich deshalb mit einem deutlich höheren Beitrag an den Anschaffungskosten beteiligt als der andere. In diesem Fall ist dieser Beitrag, soweit er die anteiligen Anschaffungskosten des beruflich oder betrieblich genutzten Raums deckt, von dem nutzenden Ehepartner als in seinem beruflichen Interesse aufgewendet anzusehen mit der Folge, dass er für die Zeit der Nutzung zu Abschreibungen berechtigt ist.

Im Streitfall hat die Ehefrau die Abschreibungen für die Arbeitswohnung nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils und die Schuldzinsen sowie die übrigen grundstücksbezogenen Aufwendungen nur zur Hälfte getragen. Zins und Tilgung der gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen wurden aus gemeinsamen Mitteln der Eheleute („aus einem Topf“) bestritten. Somit ist davon auszugehen, dass der Ehemann die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Kosten aus eigenem Interesse aufgewandt hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. VI R 41/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200488

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2018 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2018

| Im Monat Juni 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.6.2018
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.6.2018
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 11.6.2018
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 11.6.2018
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 11.6.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2018 am 27.6.2018.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2018:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Gesetzgeber muss Grundsteuer reformieren

| Pläne für eine Reform der Grundsteuer gab es in den vergangenen Jahren viele. Nur einigen konnte man sich nicht. Doch nun ist der Gesetzgeber in der Pflicht. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Betroffen sind sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter, da Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen können. |

Hintergrund

Einheitswerte sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer.

Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den „alten“ Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964. In den „neuen“ Bundesländern sind es sogar die Wertverhältnisse zum 1.1.1935

Entscheidung und Ausblick

Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit Beginn 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, die nicht ausreichend gerechtfertigt sind.

Beachten Sie | Das Bundesverfassungsgericht musste nur zur Bewertung in den „alten“ Bundesländern entscheiden. Die Urteilsgründe gelten aber erst Recht für das Beitrittsgebiet, da hier auf den 1.1.1935 abgestellt wird.

Der Gesetzgeber muss nun spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen. Bis dahin gelten die Regeln weiter. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Die ungewöhnlich lange Übergangsregelung ist dem enormen administrativen Aufwand geschuldet. Denn es müssen bundesweit mehr als 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

PRAXISHINWEIS | Ob und für wen die Grundsteuer teurer wird, hängt von der neuen Bewertungsmethode ab. Da verschiedenste Modelle im Raum stehen, bleibt die Entwicklung abzuwarten.

Quelle | BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, Az. 1 BvL 11/14, Az. 1 BvR 889/12, Az. 1 BvR 639/11, Az. 1 BvL 1/15, Az. 1 BvL 12/14; BVerfG, PM Nr. 21/2018 vom 10.4.2018

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Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung

| Der Anspruch auf Kindergeld besteht nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz fort, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung zwar unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. |

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Kindergeld berücksichtigt werden. Dies gelingt z. B. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird.

Im Streitfall fehlte es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Kind wegen seiner Erkrankung die Absicht aufgegeben hatte, seine Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung nicht absehbar war, beurteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als unschädlich.

Maßgeblich ist, so das Finanzgericht, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen wurde. Und das konnte im Streitfall sowohl durch ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als auch durch eine Bescheinigung einer Amtsärztin belegt werden.

Weiterführender Hinweis: Eine Unterbrechung der Ausbildung während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes ist grundsätzlich ebenfalls unschädlich. Aber: Wird die Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung des eigenen Kindes unterbrochen, befindet sich das Kind in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.2.2018, Az. 2 K 2487/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200151; BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 47/02

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Kein Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag bei Aufwandsentschädigung für Betreuer

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf haben ehrenamtliche Betreuer keinen Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag (924 EUR im Kalenderjahr), wenn sie eine Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB erhalten. Unabhängig davon setzt der Abzug des Pflege-Pauschbetrags eine von der Pflegeperson erbrachte Pflegedauer von mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands voraus. |

Mit dieser Entscheidung will sich der ehrenamtliche Betreuer aber nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt. Da diese inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, die beiden „Thesen“ des Finanzgerichts zu überprüfen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E; Rev. BFH Az. VI R 52/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200149

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Vermieter


Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Sanierungsbedarf nach Tod des Mieters?

| Muss eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des langjährigen Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung überhaupt zu ermöglichen, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen sind. Zumindest vom Finanzgericht Niedersachsen gab es hier zulasten des Steuerpflichtigen ein Ja. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

PRAXISHINWEIS | Wird der Aufwand in Herstellungskosten umqualifiziert, dann sind die Kosten nicht im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Demzufolge sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Entscheidung

Grundsätzlich werden sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet. Eine Segmentierung der Gesamtkosten bzw. isolierte Betrachtung einzelner baulicher Maßnahmen findet nicht statt.

In einem etwas anders gelagerten Fall hatte sich der Bundesfinanzhof in 2017 noch zu einer Einschränkung des Tatbestands der anschaffungsnahen Herstellungskosten durchgerungen. Damals ging es um erst nach dem Kauf mutwillig herbeigeführte Mieterschäden. Der Bundesfinanzhof hatte die daraufhin angefallenen Sanierungskosten als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand qualifiziert und klargestellt: Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die erst nach dem Erwerb der Immobilie entstanden sind und durch das schuldhafte Verhalten Dritter verursacht wurden, fallen nicht unter die schädliche 15 %-Grenze.

PRAXISHINWEIS | Es kommt also darauf an, ob ein Schaden bereits beim Immobilienerwerb „angelegt“ war oder erst später – wie im Fall der Einwirkung durch Dritte – entstanden ist. Im Revisionsverfahren dürfte der Bundesfinanzhof die Abgrenzungsgrundsätze nun weiterentwickeln.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2017, Az. 12 K 113/16; Rev. BFH Az. IX R 41/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200480; BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16

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Nachträgliche Schuldzinsen: Es kommt auf die Verwendung des Veräußerungserlöses an

| Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. Das hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt. |

Wird ein vermietetes Grundstück fremdfinanziert, stellen die Schuldzinsen wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Erzielung von Vermietungseinkünften Werbungskosten dar. Die Situation ändert sich, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück veräußert und nach der Veräußerung weiterhin Schuldzinsen anfallen. Aber auch hier ist unter bestimmten Voraussetzungen ein weiterer Schuldzinsenabzug möglich.

Wird kein neues Objekt und auch keine anderweitige Einkunftsquelle angeschafft, kommt es darauf an, ob der Verkaufserlös ausreicht, um das Darlehen abzulösen:

  • Reicht der Erlös aus, endet der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung – und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das Darlehen tatsächlich ablöst, oder ob er den Veräußerungserlös anderweitig (privat) verwendet und das Darlehen bestehen lässt.
  • Reicht der Verkaufserlös aber nicht aus, um das Darlehen abzulösen, bleibt der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das heißt: Schuldzinsen können insoweit weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden.

Schafft der Steuerpflichtige mit dem Verkaufserlös eine neue Einkunftsquelle – etwa ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt – an, besteht der Zusammenhang (ggf. anteilig in Höhe des verwendeten Erlöses) am neuen Objekt fort.

Beachten Sie | Die (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht allerdings nicht aus, um den Fortgang des Schuldzinsenabzugs zu erreichen.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. IX R 4/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200048

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Kapitalanleger


Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Einlösung ist steuerfrei

| Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Kapitalanleger entschieden. |

Hintergrund: Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Sie gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln.

Sachverhalt

Innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ließen sich Eheleute das verbriefte Gold aushändigen. Weil die Spekulationsfrist nicht abgelaufen war, besteuerte das Finanzamt die Wertsteigerung zwischen dem Erwerb und der Auslieferung des Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Es liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, denn es fehlt an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen. Die Eheleute haben nur ihren Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen. Hierdurch hat sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen.

Es handelt sich auch nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbriefen, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.

Beachten Sie | Über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.2.2018, Az. IX R 33/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200177; PM BFH Nr. 15 vom 14.3.2018

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Ehegattenarbeitsverhältnis: Dienstwagen statt Minijob-Gehalt zulässig oder nicht?

| Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht Köln.

Sachverhalt

Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 EUR monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 EUR (1 % des Bruttolistenpreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Im Zuge einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich.

Zwar ist die Gestaltung, so das Finanzgericht, bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch der Inhalt und die Durchführung des Vertrags entsprechen noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

Anmerkungen

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Finanzämter bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen ganz genau hinschauen. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Demzufolge sollten etwaige Verträge aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden.

Das vor dem Finanzgericht Köln unterlegene Finanzamt hat Revision eingelegt – und Erfolgsaussichten dürften durchaus bestehen. Denn in einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof Ende vergangenen Jahres folgende Ansicht vertreten: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof jetzt entscheiden wird.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.9.2017, Az. 3 K 2547/16, Rev. BFH Az. X R 44/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200196; FG Köln, PM vom 15.3.2018; BFH, Beschluss vom 21.12.2017, Az. III B 27/17

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Importfahrzeug: So ist der Bruttolistenpreis zu schätzen

| Wird die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet, ist der Bruttolistenpreis bei einem Importfahrzeug zu schätzen, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich ist. Die Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich an den Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, die das Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Zum Betriebsvermögen des Unternehmers U gehörte ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, den U für 78.900 EUR von einem Autohaus gekauft hatte. Dieses hatte den Pkw seinerseits von einem Importeur für 75.999 EUR erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte nicht. Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte U nach der Ein-Prozent-Regelung und berücksichtigte den (niedrigen) amerikanischen Listenpreis von 53.977 EUR. Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (78.900 EUR).

Beide Werte lehnte das Finanzgericht Niedersachsen ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (75.999 EUR), was der Bundesfinanzhof in der Revision nicht beanstandete.

Die Schätzung auf Basis des typischen Abgabepreises eines Fahrzeugimporteurs und Importfahrzeughändlers ist sachgerecht, zumal das Finanzgericht den Wert anhand der Abgabepreise anderer Importeure bei gleichen oder ähnlichen Fahrzeugen überprüft hat.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof stellte heraus, dass der Wert jedenfalls „nicht als zu hoch anzusehen“ ist. Ob eine höhere Schätzung (zuzüglich der Händlermarge von 2.901 EUR) möglich gewesen wäre, war nicht zu entscheiden. Wegen der Revision des U ging es nur um eine Herabsetzung und nicht um eine Erhöhung.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200036

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug: Eindeutige Leistungsbeschreibung auch im Niedrigpreissegment erforderlich

| Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Das hat das Finanzgericht Hessen in zwei Verfahren klargestellt. |

Hintergrund: Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie einige Pflichtangaben enthalten. So muss u. a. eine eindeutige Leistungsbeschreibung vorhanden sein.

Sachverhalte

In einem Verfahren war die Unternehmerin im Textilhandel tätig und vertrieb Damenoberbekleidung im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise bewegten sich im unteren einstelligen EUR-Bereich.

Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen den Vorsteuerabzug, weil eine konkrete Leistungsbeschreibung fehle. Die Bezeichnungen beschränkten sich auf die pauschale und grobe Bezeichnung einer Warenklasse (z. B. Blusen, Jacken) und die Angabe einer großen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich.

In dem zweiten Verfahren handelte die Unternehmerin mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment. Das Finanzamt lehnte auch hier den Vorsteuerabzug ab, weil die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Kette, Ohrring, Mütze) keine handelsübliche Bezeichnung darstelle.

In beiden Verfahren gab das Finanzgericht Hessen dem Finanzamt Recht.

Was für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht wird – und das war hier nicht der Fall.

Das Finanzgericht stellte insbesondere heraus, dass bei Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind.

Die bloße Angabe einer Gattung stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die erforderliche weitergehende Umschreibung könnte z. B. über die Herstellerangaben oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. Auch die Benennung von Material, ggf. Sommer- oder Winterware kommt in Betracht.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision in beiden Verfahren zugelassen. Gegen das Urteil im zweiten Verfahren ist die Revision beim Bundesfinanzhof inzwischen anhängig.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, Az. 1 K 547/14, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199443; FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, Az. 1 K 2402/14, Rev. BFH Az. XI R 2/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199442; FG Hessen, PM vom 23.1.2018

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Europäischer Gerichtshof: Einheitliche Besteuerung von Haupt- und Nebenleistung

| Eine Nebenleistung teilt das Besteuerungsschicksal der Hauptleistung, so lautet ein umsatzsteuerlicher Grundsatz, der jedoch einigen gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. So gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für Übernachtungsleistungen und nicht für die Nebenleistungen, wie z. B. das Frühstück. Ob diese Regelung angesichts einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (in einem niederländischen Verfahren) allerdings EG-rechtskonform ist, muss bezweifelt werden. |

Die Entscheidung

Ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn

  • Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.
  • ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.

Liegt eine einheitliche Gesamtleistung vor, unterliegt dieser Umsatz ein und demselben Steuersatz. Dieser richtet sich nach dem Hauptbestandteil – und zwar selbst dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.

Mögliche Besteuerungsfolgen

Die vorliegende Entscheidung dürfte für die deutsche Umsatzsteuerpraxis erhebliche Relevanz haben. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Regelung, wonach der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nur für reine Beherbergungsleistungen gilt. Explizit ausgenommen sind Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Beachten Sie | Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stufen Umsatzsteuer-Experten das Aufteilungsgebot als EG-rechtswidrig ein – zumindest, soweit die Zusatzleistungen als Nebenleistung zu bewerten sind.

Betroffen sein könnte z. B. auch die gesetzliche Ausklammerung mitvermieteter Betriebsvorrichtungen von der Steuerbefreiung für Grundstücksüberlassungen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur Grundstücksvermietung einzuordnen ist.

PRAXISHINWEIS | Eine zeitnahe Reaktion der Finanzverwaltung und/oder des Gesetzgebers wäre wünschenswert. Eine Klärung könnte sich aber auch aus einem anhängigen Verfahren des Bundesfinanzhofs ergeben, das dieser unter ausdrücklichem Hinweis auf das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs bislang ruhen ließ. Da der Streitfall nun wieder aufgenommen wurde, dürfte es bald Neuigkeiten vom höchsten deutschen Finanzgericht geben.

Quelle | EuGH, Entscheidung vom 18.1.2018, Rs. C-463/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200481; anhängiges BFH-Verfahren: Az. V R 6/16

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Arbeitgeber


Lohnsteuerliche Behandlung von Rabatten von dritter Seite

| Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung final entgolten werden soll. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass allein „enge Beziehungen sonstiger Art“ zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht begründen. |

Sachverhalt

Eine KG (ein Handels- und Dienstleistungskonzern) gewährte ihren Arbeitnehmern auf alle Käufe aus dem Sortiment 15 % Rabatt. Den Rabatt erhielten auch die Arbeitnehmer des Unternehmens U. Geschäftsgegenstand des U ist die Entwicklung, Planung, Realisierung und Verwaltung von Immobilien.

Beide Unternehmen hatte einst derselbe Unternehmer gegründet. Bestellungen richteten die Arbeitnehmer des U direkt an die KG unter Angabe ihrer Personalnummer. Das Finanzamt behandelte die Preisnachlässe gegenüber den Arbeitnehmern des U als Arbeitslohn.

Das Finanzgericht Hamburg kann in den Preisnachlässen der KG keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für die Arbeitnehmer des U erkennen. Es ist nämlich nicht davon überzeugt, dass die Rabattgewährung gegenüber den Arbeitnehmern des U tatsächlich durch ihr Dienstverhältnis zu U veranlasst war und ihnen als Gegenleistung für die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung gewährt wurde.

Das Finanzgericht begründet seine Auffassung u. a. wie folgt:

  • Die KG verfolgt mit der Gewährung des Rabatts ein eigenwirtschaftliches Interesse. Das liegt im Wesentlichen in der Steigerung und Verstetigung ihres Umsatzes sowie in der Bindung eines für die KG attraktiven Kundenstamms, der einfach zu erschließen ist und faktisch kein Forderungsausfallrisiko aufweist. Das spricht gegen die Annahme von Arbeitslohn.
  • Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die KG eine finale Gegenleistung erbringen wollte, mit der zugleich Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer gegenüber U entgolten werden sollten.
  • „Enge Beziehungen sonstiger Art“ zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber allein begründen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg nicht.
  • Beachten Sie | Hier kritisiert das Finanzgericht deutlich die Finanzverwaltung, dessen zugrundeliegendes Verständnis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen ist.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 1 K 111/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200176; BMF-Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002; BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 41/09; BFH-Urteil vom 10.4.2014, Az. VI R 62/11

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Arbeitnehmer


Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kfz-Kosten bei der Dienstwagenüberlassung

| Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, dann mindert dieses den geldwerten Vorteil. Aber: Übersteigen die Eigenleistungen den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss erneut klargestellt (BFH, Beschluss vom 15.1.2018, Az. VI B 77/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200047). |

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2018

| Im Monat Mai 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2018
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2018
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2018
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.5.2018 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2018 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2018 am 29.5.2018. In Bundesländern, in denen Fronleichnam (31.5.2018) ein Feiertag ist, gilt der 28.5.2018.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2018 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

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Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

| Welche Pflegeleistungen können steuerlich geltend gemacht werden? Unterliegt die Rente der schrittweisen Anpassung an die Besteuerung? Diese und weitere Fragen beantwortet das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen in seiner aktualisierten Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ (Stand Februar 2018). Die 28 Seiten umfassende Broschüre kann unter www.iww.de/s505 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2018:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Nachzahlungszinsen: Höhe nicht zu beanstanden

| Der Bundesfinanzhof hält den für Nachzahlungszinsen relevanten Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß. |

Hintergrund: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite lagen in 2013 in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % (Datenbasis: Deutsche Bundesbank). Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199918; PM BFH Nr. 11 vom 27.2.2018

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Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen nicht begünstigt

| Für Handwerkerleistungen gibt es nur dann eine Steuerermäßigung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR), wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit sind Leistungen nicht begünstigt, die die Errichtung eines Neubaus betreffen (z. B. erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einen Neubau, erstmalige Pflasterung einer Einfahrt). |

Beachten Sie | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist die Revision anhängig. Somit hat der Bundesfinanzhof nun bald Gelegenheit, nicht begünstigte Neubaumaßnahmen von begünstigten Maßnahmen abzugrenzen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2017, Az. 6 K 6199/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199205, Rev. BFH Az. VI R 53/17

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Doppelte Haushaltsführung: Neues aus der Rechtsprechung auf den Punkt gebracht

| Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – allerdings nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt, sodass die Gerichte entscheiden müssen. Drei interessante Urteile werden nachfolgend vorgestellt. |

Vorbemerkungen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Ein eigener Hausstand setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung aus eigenem Recht als Mieter/Eigentümer oder aus abgeleitetem Recht als Ehegatte, Mitbewohner oder Lebenspartner nutzt. Zudem muss er sich an den laufenden Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen.

Als Werbungskosten abzugsfähig sind die notwendigen Mehraufwendungen. Dies sind insbesondere:

  • Kosten der Zweitwohnung (Miete, Betriebskosten etc. bis maximal 1.000 EUR im Monat),
  • Kosten für Familienheimfahrten (begünstigt ist eine Fahrt pro Woche vom Beschäftigungsort zur Erstwohnung mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR),
  • Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung).

Beachten Sie | Ob in die 1.000 EUR-Grenze auch Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung einzubeziehen sind, ist strittig und liegt dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.

Ferner besteht ein Wahlrecht, das für Vielfahrer interessant sein kann: Danach kann der Steuerpflichtige zwischen dem Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung und dem Abzug der Kosten für sämtliche Familienheimfahrten (ebenfalls mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer) wählen.

Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, wann der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Ergebnis: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Arbeitsplatz von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichbar ist. Dabei kommt es (wie so oft) auf den Einzelfall an.

Im entschiedenen Fall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte 36 km. Die Fahrzeit mit dem Pkw betrug einschließlich eines Zeitzuschlags wegen Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten ca. 1 Stunde. Diese Konstellation würdigte das Finanzgericht Baden-Württemberg als zumutbar, was der Bundesfinanzhof für möglich hielt und nicht beanstandete.

PRAXISHINWEIS | Die Verwaltung operiert mit einer Vereinfachungsformel, die auf der Gesetzesbegründung zur Reisekostenreform (ab 2014) beruht: Von einer Zweitunterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte beträgt.

Beispiel

Arbeitnehmer AN hat seinen Hausstand in A und in B seine neue erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von A nach B beträgt 250 km. AN findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C nach B beträgt 70 km.

Die Zweitwohnung gilt als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt.

Vorhalten einer Wohnung

Sachverhalt

Eine Ärztin unterhielt eine Mietwohnung in Berlin. Wegen der Geburt der Tochter befand sie sich in Elternzeit und zog zum Lebensgefährten nach Hannover. Während der Elternzeit nahm sie eine Teilzeitstelle an. Geplant war, den Familienwohnsitz in Hannover beizubehalten und die Vollzeitstelle in Berlin nach der Elternzeit wieder aufzunehmen. Die günstige Wohnung kündigte sie wegen des Wohnungsmangels nicht. Die Kosten (unter Abzug der Einnahmen aus einer Untervermietung) setzte sie als Werbungskosten an, was das Finanzamt aber ablehnte.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ließ dagegen den Werbungskostenabzug zu. Dieser ist weiter möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe allenfalls völlig geringfügig waren.

Beachten Sie | Da die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts erfolgreich war, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Auslandsstudium

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige absolvierte nach einer vorangegangenen Ausbildung ein Studium. Während ihrer Auslandssemester blieb sie an der Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern.

Das Finanzamt erkannte den Abzug der Wohnungskosten sowie den Verpflegungsmehraufwand in Bezug auf die Auslandsaufenthalte nicht an, was das Finanzgericht Münster im Klageverfahren bestätigte.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor. Die erste Tätigkeitsstätte befand sich während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen Fachhochschule. Eine Universität ist auch bei einem Auslandssemester als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Im Ausland befand sich auch der einzige eigene Hausstand, da die Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründet haben.

Beachten Sie | Die Revision wurde zugelassen, da zur ersten Tätigkeitsstätte bei Bildungseinrichtungen seit der Reisekostenreform noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und diese Frage eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betrifft.

Quelle | 1.000 EUR-Grenze: Rev. BFH Az. VI R 18/17; Hauptwohnung am Beschäftigungsort: BFH-Urteil vom 16.11.2017, Az. VI R 31/16; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 101; Vorhalten einer Wohnung: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.6.2017, Az. 3 K 3278/14, Rev. BFH Az. VI R 1/18; Auslandsstudium: FG Münster, Urteil vom 24.1.2018, Az. 7 K 1007/17 E,F, Rev. zugelassen

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Kryptowährung Bitcoin: So werden Gewinne und Verluste einkommensteuerlich behandelt

| Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun zur ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögensebene Stellung bezogen. Auch die Bundesregierung hat einige Klarstellungen getroffen. |

Hintergrund

Bitcoins sind keine physisch gedruckte Währung, sondern ein digitales Zahlungsmittel, welches elektronisch geschaffen wird (sogenanntes Mining). Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, da es an einer Annahmepflicht fehlt.

Bitcoins sind eine hoch spekulative Anlageform, die starken Kursschwankungen unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage. Daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar. Bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste.

Gewerbliche Einkünfte

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

Beachten Sie | Die Kosten für das Mining sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Erwerb und Veräußerung im Privatvermögen

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn

  • der Erwerb und der Verkauf innerhalb eines Jahres stattfanden,
  • die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.

PRAXISHINWEISE | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 EUR betragen hat. Verluste sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Eine Saldierung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist unzulässig.

Selbst generierte Bitcoins im Privatvermögen

Wie zuvor dargestellt, handelt es sich bei selbst generierten Bitcoins um kein privates Veräußerungsgeschäft, weil es an einem Erwerb fehlt.

Die Bundesregierung hat allerdings auf Anfrage klargestellt, dass hier sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorliegen können, wenn Bitcoins nur gelegentlich generiert werden. Solche Einkünfte sind bis zu einem Betrag von 255,99 EUR im Jahr steuerfrei (Freigrenze).

Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel

Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt – bei Einhaltung der Jahresfrist – ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis (= Wert der erhaltenen Ware oder Dienstleistung) abzuziehen.

Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo-Methode (first in, first out) Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden. Dadurch wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Bitcoins zuerst veräußert wurden.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 11.12.2017, Az. S 2256-2017/003-52, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199500; Deutscher Bundestag: BT-Drs. 19/370 vom 5.1.2018

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Vermieter


Überschusserzielungsabsicht bei Nutzung einer Immobilie als Ferienwohnung

| Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeiträume Verluste ergeben. Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen kann eine Überschusserzielungsabsicht aber nicht unterstellt werden, wenn eine Immobilie in einem Feriengebiet zeitweise für einen oder mehrere Tage als Ferienwohnung und zeitweise durch mehrmonatige Zeitmietverträge an feste Mieter vermietet wird. Hier ist eine konkrete Überschussprognose zu erstellen. |

Hintergrund

Bei einer Ferienwohnung ist eine Überschusserzielungsabsicht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu bejahen, wenn sie

  • ausschließlich an Feriengäste vermietet,
  • in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und
  • das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet.

Liegen die Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss durch eine Prognose überprüft werden.

Anmerkungen

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen ist nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde die Revision anhängig. Hier wird der Bundesfinanzhof klären müssen, ob bei einer Vermietung, die sich aus tageweiser und mehrmonatiger Gebrauchsüberlassung zusammensetzt, typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist.

Der Steuerpflichtige vertritt hier zumindest folgende Position: Aus dem Umstand, dass ein Mietvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, folgt keine steuerlich bedeutsame Befristung. Eine Vermietung kann auch auf Dauer angelegt sein, wenn mehrere Zeitmietverträge hintereinander abgeschlossen werden oder der ursprüngliche Vertrag verlängert werden soll.

Ob der Bundesfinanzhof die Besonderheiten des Sachverhalts nutzt, um seine bisherigen Rechtsgrundsätze zur Überschusserzielungsabsicht weiterzuentwickeln, bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 6.3.2017, Az. 6 K 1304/14, Rev. BFH Az. IX R 37/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200043

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung ab 2017 für alle verpflichtend

| Einnahmen-Überschussrechner sind verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die Übermittlung nur noch mit einer elektronischen Authentifizierung möglich. Ebenfalls neu: Das Finanzamt gibt sich bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden. |

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt in Härtefällen (also in Ausnahmen) auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 - S 2142/16/10001: 011, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197508

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Günstige Rechtsprechung zur Schuldenzuordnung bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

| Bei der unentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern dürfen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wirtschaftsguts stehen, nicht mit übertragen werden, da sonst die Unentgeltlichkeit gefährdet wird. Der Bundesfinanzhof hat nun den Weg dafür geebnet, Verbindlichkeiten bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich zurück zu behalten. |

Beispiel

Der alleinige Kommanditist L überließ ein Grundstück unentgeltlich an die GmbH & Co. KG 1 (KG 1). Das Grundstück wurde durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert. Grundstück und Darlehensverbindlichkeit ordnete L seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG 1 zu. Den Zinsaufwand machte er als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Mit Wirkung zum 1.11.17 übertrug L das Grundstück unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG 2 (KG 2) unter Zurückbehaltung der Verbindlichkeit. An der KG 2 war L zu 70 % beteiligt.

Frage: Ist die Verbindlichkeit weiter in vollem Umfang betrieblich veranlasst und im Sonderbetriebsvermögen des L bei der KG 2 zu erfassen oder liegt nur in Höhe der Beteiligungsquote von 70 % eine betriebliche Veranlassung vor?

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen.

Die Darlehensverbindlichkeit ist wegen der Zurückbehaltung der Verbindlichkeit in vollem Umfang dem Sonderbetriebsvermögen des L bei der KG 2 zuzuordnen. Der Zinsaufwand ist dementsprechend in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand zu berücksichtigen.

Ein betrieblicher Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang des Darlehens liegt auch nach der Übertragung des Grundstücks vor. L hat das Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen der KG 1 entnommen und in das Gesamthandsvermögen der KG 2 eingelegt. Der betriebliche Zusammenhang der Darlehensverbindlichkeit wird hierdurch nicht gelöst.

Übernahme der Verbindlichkeit in das Gesamthandsvermögen

Hätte die KG 2 die Verbindlichkeit demgegenüber in das Gesamthandsvermögen übernommen, wäre von einem – für die Buchwertfortführung – schädlichen Entgelt auszugehen gewesen. Nach der Verwaltungsauffassung käme es dann zur anteiligen Aufdeckung der im Grundstück enthaltenen stillen Reserven anhand des Verhältnisses der Schuldübernahme zum gemeinen Wert des Grundstücks (strenge Trennungstheorie).

Beachten Sie | Die Frage der Anwendung der strengen oder der modifizierten (= Gewinnrealisierung nur, soweit die Gegenleistung über dem Buchwert liegt) Trennungstheorie liegt derzeit dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vor.

Quelle | BFH, Beschluss vom 27.4.2017, Az. IV B 53/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194773; BMF-Schreiben vom 8.12.2011, Az. IV C 6 - S 2241/10/10002, Rz. 15; Rev. BFH Az. GrS 1/16

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Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

| Die Finanzverwaltung vertritt zu Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften folgende Meinung: Erfolgt die Inanspruchnahme im Gesamthandsvermögen, muss auch die Investition im Gesamthandsvermögen erfolgen. Ansonsten ist der Investitionsabzugsbetrag zinswirksam rückgängig zu machen. Diese restriktive Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun aber abgelehnt. |

Hintergrund

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll insbesondere Investitionen von kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtern.

Entscheidung

Da zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter gehört, ist es ohne Bedeutung, ob im Bereich des Gesamthandsvermögens oder des Sonderbetriebsvermögens investiert wurde. Dies gilt für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags und die Hinzurechnung gleichermaßen.

Der Bundesfinanzhof hat auch kein Problem damit, dass der Liquiditätsvorteil bei Abzug des Investitionsabzugsbetrags vom Gesamthandsgewinn zunächst allen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote und damit auch denen zugutekommt, die keine Anschaffungskosten getragen haben. Zumindest anteilig wird aber auch der Gesellschafter, der später in seinem Sonderbetriebsvermögen tatsächlich investiert, begünstigt.

Neue Rechtslage

Im Streitfall galt noch die Rechtslage für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht wurden. Gleichwohl stellt sich die Problematik des Streitfalls auch ab 2016.

Nach altem Recht war im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts der für dieses Wirtschaftsgut beanspruchte Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens aber der abgezogene Betrag) gewinnerhöhend hinzuzurechnen.

Beachten Sie | Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Im Kern haben sich zwei wesentliche Änderungen ergeben. So kommt es auf eine Investitionsabsicht nicht mehr an und die Funktion des Wirtschaftsguts ist nicht mehr zu benennen.

Die Hinzurechnung ist nicht mehr zwingend, sondern – bis zum Ablauf der Investitionsfrist – als Wahlrecht ausgestaltet. Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche Abzugsbeträge verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Unternehmer entscheidet, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich.

Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch vorhandene Investitionsabzugsbeträge in der Veranlagung (zinswirksam) rückgängig zu machen, in der der Abzug erfolgte.

Quelle | BFH, Beschluss vom 15.11.2017, Az. VI R 44/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199765

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2018 zu stellen

| Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2018 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. |

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

PRAXISHINWEIS | Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/sl1642.

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Arbeitgeber


Neben- und Hauptberuf: Bedingungen für den Übungsleiterfreibetrag

| Wird neben einer Übungsleitertätigkeit eine gleichartige Haupttätigkeit für denselben Arbeitgeber ausgeübt, schließt dies den Übungsleiterfreibetrag aus. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Es bleiben also nur begrenzte Möglichkeiten, um bei einer Haupt- und Nebentätigkeit beim gleichen Unternehmen den Übungsleiterfreibetrag zu gewähren. |

Hintergrund: Ein Übungsleiterfreibetrag von bis zu 2.400 EUR jährlich setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen.

Beachten Sie | Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. Ist im Einzelfall nachweisbar, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, sind auch mehr als 14 Stunden zulässig.

Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn

  • beide Tätigkeiten gleichartig sind,
  • der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflicht erfüllt oder
  • auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und der Kontrolle seines Dienstherrn unterliegt.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erhalten Sie u. a. im Leitfaden des Bayerischen Landesamts für Steuern. Der Leitfaden kann unter www.iww.de/s345 kostenfrei heruntergeladen werden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 11.12.2017, Az. VI B 75/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199328

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PC, Handy & Co.: Steuerfreie Überlassung nur bei Zurechnung der Geräte beim Arbeitgeber

| Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte (z. B. PC, Tablet) durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen bei geleasten Geräten aber dann nicht, wenn sie nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmern wirtschaftlich zuzurechnen sind. |

Sachverhalt

Der Vertrag sah im Streitfall u. a. vor, dass der Arbeitgeber die Leasingraten vom Gehalt einbehält, er dem Mitarbeiter die Gewährleistungsansprüche überträgt und dieser das Gerät am Ende der 24-monatigen Leasingzeit zu einem Preis von 3 % des Nettoanschaffungswerts kaufen kann.

Bei dieser Fallkonstellation ist – so das Finanzgericht Sachsen – das Telekommunikationsgerät während der Grundmietzeit nicht dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen, sondern dem Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kann das Gerät also gar nicht lohnsteuerfrei überlassen.

PRAXISHINWEIS | Etwaige Leasingverträge sollten so gestaltet werden, dass die Geräte dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen sind. Bei Zweifeln sollten Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 2.11.2017, Az. 8 K 870/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199546

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Arbeitnehmer


Dienstwagen: Allein die Überlassung zur Privatnutzung führt zum geldwerten Vorteil

| Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt. Diese aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20.10.2017, Az. 2 K 4/17, Abruf-Nr. 198636) entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. |

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2018

| Im Monat April 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.4.2018
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.4.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2018 am 26.4.2018.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2018 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2018:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Einkommensteuererklärung 2017: Zwei interessante Neuerungen im Mantelbogen

| In den nächsten Wochen und Monaten steht die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017 auf dem Programm. Wie in jedem Jahr haben sich in den Vordrucken Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben. Ein Blick in den Mantelbogen (ESt 1 A 2017) zeigt hier insbesondere zwei interessante Neuerungen. |

Ergänzende Angaben zur Steuererklärung

Sind über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben bzw. Sachverhalte zu berücksichtigen, ist in der Zeile 98 eine „1“ einzutragen. In einer beizufügenden Anlage sind dann die Sachverhalte zu erläutern, die nicht erklärt werden können, weil es dafür in der Steuererklärung kein Feld gibt. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, die von der Ansicht der Finanzverwaltung abweicht.

Hintergrund für diese neue Zeile ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Danach führen Eintragungen in dem qualifizierten Freitextfeld (Zeile 98) dazu, dass der Fall aus der vollautomatisierten Bearbeitung ausgesteuert und durch einen Amtsträger des Finanzamts bearbeitet wird.

Erfolgt keine Eintragung, heißt dies jedoch nicht zwingend, dass die Fälle automatisch veranlagt werden. Es kommt auf den Einzelfall an.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen setzt das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Dieser Antrag ist mit dem Eintrag einer „1“ in die Zeile 91 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung zu stellen.

Beachten Sie | Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von den Anbietern elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Die bisherige Anlage VL wird ab 2017 nicht mehr ausgestellt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2016, Az. IV C 5 – S 2439/16/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190888; Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, S. 1679); Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2017

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Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung

| Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. |

Sachverhalt

Eine Erbengemeinschaft wollte die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten und bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen Erblassers in einer Seniorenanlage als außergewöhnliche Belastung abziehen. Da keine

Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, ging das Finanzamt jedoch von – nicht ausreichenden – altersbedingten Erkrankungen aus. Zudem lasse sich ein adäquater Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Krankheitsbild nicht feststellen.

Beachten Sie | Die Abgrenzung zwischen (nur) altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung ist oft schwierig. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich nicht um ein klassisches Pflegeheim handelt, sondern um eine Wohnanlage für betreutes Wohnen, in der auch noch ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll. Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun allerdings klargestellt, dass auch eine solche Unterbringung mit der Heilung oder Linderung bestimmter Krankheiten wie einer Demenz in einem adäquaten Zusammenhang stehen kann.

PRAXISHINWEIS | Schon vor der Unterbringung sollte ein (fach-)ärztliches Attest eingeholt werden, wonach eine Unterbringung krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht abschließend geklärt und vom Bundesfinanzhof in 2010 ausdrücklich offengelassen ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit später hinzutreten.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2017, Az. 9 K 257/16, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199392; BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09

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Neue Rechtsprechung zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht

| Für Eltern endet der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Ausbildungsvertrag zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab August 2015 auf. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sodass es nicht auf das Ende der Ausbildungszeit ankommt. Dieser Ansicht widersprachen jedoch das Finanzgericht Baden-Württemberg und auch der Bundesfinanzhof.

In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, wonach eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht anzuwenden, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.9.2017, Az. III R 19/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198758

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Vermieter


Schuldzinsen bei Ablösung eines der Vermietung dienenden Fremdwährungsdarlehens

| Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind Schuldzinsen bei einer späteren Vermietung nur für den Darlehensteil abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht. So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts Münster. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte zwei Eigentumswohnungen erworben, diese zunächst selbstgenutzt und später vermietet. Die Anschaffungskosten finanzierte er ab dem Erwerb der zweiten Wohnung über ein Fremdwährungsdarlehen (Gegenwert ca. 105.000 EUR). Wegen negativer Wechselkursentwicklung schuldete er das Darlehen in ein EUR-Darlehen (139.000 EUR) um.

Das Finanzgericht entschied, dass die auf den Differenzbetrag von 34.000 EUR entfallenden Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Denn insoweit besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

Bereits im Jahr 2016 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Verschlechterung der Vermögenssituation infolge der Realisierung eines Währungsverlusts als Vermögensverlust im Privatbereich darstellt. Dass der Bundesfinanzhof im jetzt gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster anhängigen Revisionsverfahren von seiner Linie abrückt, Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht zum Abzug zuzulassen, muss bezweifelt werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.9.2017, Az. 12 K 1832/16 E, Rev. BFH Az. IX R 36/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199364; BFH, Beschluss vom 4.3.2016, Az. IX B 85/15

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Europäische Datenschutzverordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen

| Ab dem 25.5.2018 gelten neue Datenschutzbestimmungen, die grundsätzlich alle Unternehmen betreffen und in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen erforderlich machen. Auslöser dafür ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). |

Bereits am 25.5.2016 ist die DS-GVO in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren gilt sie ab dem 25.5.2018. Betroffen sind alle europäischen Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten.

Die DS-GVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Unternehmen müssen ein abgestimmtes, transparentes und nachvollziehbares System zur datenschutzrechtlichen Bewertung der Verarbeitung personenbezogener Daten aufbauen. Das bedeutet im Kern Folgendes:

  • Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
  • Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sind umzusetzen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
  • Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig zu prüfen und zu bewerten.
  • Beweislastumkehr: Die Unternehmen müssen beweisen, dass sie die Vorschriften einhalten.

Bei einem Verstoß drohen hohe Strafen. Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Es gilt der Wert, der höher ist.

PRAXISHINWEIS | Weitere Hinweise zur DS-GVO finden Sie u. a. im Internetauftritt der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (unter: www.iww.de/s400).

Quelle | Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2016/679/EU-DS-GVO; EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.1.2018, unter: europa.eu/rapid/press-release_IP-18-386_de.htm

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Buchführung: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

| Nur weil ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, ist das Finanzamt nicht zu einer Gewinnerhöhung mittels Schätzung berechtigt. Dies hat das Finanzgericht Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entschieden. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte auf seinen elektronischen Rechnungen Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass dies ein schwerwiegender Mangel der Buchführung sei und nahm für jedes Streitjahr eine Gewinnerhöhung durch einen (Un-)Sicherheitszuschlag von jeweils 4.000 EUR vor. Begründung: Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung setze das Gesetz eine Einzelaufzeichnung der Einnahmen voraus. Um die Vollständigkeit kontrollieren zu können, sehe der Einzelaufzeichnungsgrundsatz die Vergabe einer (fortlaufenden) Rechnungsnummer vor. Dies sah das Finanzgericht Köln anders.

Aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften und der Abgabenordnung ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts auch für Einnahmen-Überschussrechner die Pflicht, Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer (z. B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer resultiert daraus aber nicht.

Beachten Sie | Zwar verlangt § 14 des Umsatzsteuergesetzes die Angabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Diese Vorschrift steht nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Sie dient nur dem Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.

Wenn die Rechtsprechung bei konkret aufgefundenen Lücken – und Vorliegen weiterer Anhaltspunkte für eine unvollständige Erfassung – Zuschätzungen zulässt, sind diese Fälle anders gelagert. Denn es ist ein Unterschied, ob ein System benutzt wird, in dem bei zutreffender Vergabe von Rechnungsnummern eine lückenlose Abfolge von Nummern ersichtlich sein müsste. Wenn jedoch systembedingt gar keine lückenlose Erfassung erfolgt, kann auch keine Lückenhaftigkeit festgestellt werden.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da nicht hinreichend geklärt ist, ob (bei Einnahmen-Überschussrechnung) eine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern besteht.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 7.12.2017, Az. 15 K 1122/16, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199041

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam

| Verpflichtet sich eine GmbH zur körperschaftsteuerlichen Gewinnabführung, wird der Gewinnabführungsvertrag nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung dem Vertrag zustimmt und der Vertrag ins Handelsregister eingetragen wird. Erfolgt der Eintrag aufgrund eines Fehlverhaltens des Amtsgerichts verspätet, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine sachliche Unbilligkeit vor. |

Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Dies gilt erstmals für das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

Das Risiko einer verzögerten Eintragung ins Handelsregister liegt beim Organträger und der Organgesellschaft. Warum diese letztlich verzögert erfolgte, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, I R 80/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198458

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Folgen überhöhter Zahlungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

| Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Dies hat der Bundesfinanzhof in gleich drei Urteilen entschieden. |

Sachverhalte

In zwei Fällen hatten die Ehegatten der Gesellschafter Grundstücke an die GmbHs zu überhöhten Preisen vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. In einem weiteren Fall veräußerte der Bruder des Gesellschafters, der den überhöhten Kaufpreis bestimmt hatte, Aktien an die GmbH.

Die Finanzämter setzten wegen der überhöhten Entgelte verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter an. Zudem behandelten sie die Zahlungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen und besteuerten diese nach Maßgabe des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.

Aufgrund seiner geänderten Beurteilung ist der Bundesfinanzhof dieser Handhabung nicht gefolgt: Die Zahlung überhöhter Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof deutete aber an, dass eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen kann. Da dies aber nicht zu entscheiden war, bleibt die nähere Konkretisierung der weiteren Rechtsprechung vorbehalten.

Quelle | BFH-Urteile vom 13.9.2017, Az. II R 54/15, Az. II R 32/16, Az. II R 42/16, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 199080, 199078, 199081

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Umsatzsteuerzahler


Konsignationslager: Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung

| Im Zuge der Globalisierung wird die „just-in-time-Anlieferung“ immer öfter durch – am Produktionsgelände des Herstellers befindliche – Konsignationslager abgelöst, aus denen der Abnehmer die benötigten Komponenten je nach Produktionsbedarf entnehmen kann. Durch ein aktuelles Schreiben hat die Finanzverwaltung nun ihre restriktive umsatzsteuerliche Sichtweise entschärft. |

Hintergrund

Beim Konsignationslager handelt es sich um ein Warenlager, das vom Zulieferer in unmittelbarer Nähe zum Abnehmer (häufig auf dessen Werksgelände) errichtet und mit den vom Abnehmer turnusmäßig benötigten Komponenten befüllt wird. Dabei bleibt der Zulieferer bis zur Warenentnahme durch den Abnehmer Eigentümer.

Bisherige Sichtweise der Verwaltung

Wird die Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland in das Lager verbracht, handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer, in dessen Folge der Unternehmer im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt. Daneben erbringt der Unternehmer eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Abnehmer, sobald die Ware dem Lager entnommen wird.

Beachten Sie | Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren.

Neue Rechtsprechung und neue Verwaltungsauffassung

In seiner Rechtsprechung aus 2016 differenziert der Bundesfinanzhof danach, ob der Abnehmer zu Beginn der Versendung feststeht oder nicht.

Steht der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung fest, wird

  • die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt (= steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) und
  • unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung mit korrespondierendem Vorsteuerabzug.

Die Finanzverwaltung hat hierauf nun reagiert und ihre kompromisslose Haltung aufgegeben:

  • Bei Einlagerungstransporten aus einem anderen EU-Land in ein inländisches Lager liegt mit Transportbeginn im Ausland bereits dann eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn der Abnehmer der Ware bei Transportbeginn feststeht, d. h. verbindlich bestellt oder bezahlt hat.
  • In diesen Fällen steht es der Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht entgegen, dass sich durch Zwischenlagerung in einem (auf Initiative des Abnehmers eingerichteten) Konsignationslager eine kurzfristige Transportunterbrechung (von einigen Tagen oder Wochen) ergibt, wenn der Abnehmer bereits vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware im Lager hat.
  • Eine bei Transportbeginn nur wahrscheinliche Abnehmerstellung ist den Fällen des „feststehenden Abnehmers“ nicht gleichzusetzen. Daher stellt der Einlagerungstransport in das inländische Konsignationslager in diesen Fällen weiterhin ein innergemeinschaftliches Verbringen dar. Bei späterer Warenentnahme erfolgt dann eine Inlandslieferung des Zulieferers an den Abnehmer, was die Registrierung des ausländischen Zulieferers in Deutschland erforderlich macht.

PRAXISHINWEISE | Die Finanzverwaltung hat den Konsignationslager-Beteiligten nun erstmals die Möglichkeit eröffnet, eine innergemeinschaftliche Lieferung zu gestalten, sodass sich der ausländische Zulieferer nicht mehr im Inland registrieren lassen muss. Entsprechende Gestaltungen sollten auch mit Blick auf die Übergangsregelung sorgfältig geplant werden. Nach der Übergangsregelung wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer für vor dem 1.1.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe nach den bisherigen Grundsätzen verfährt.

Diese „Direktlieferungs-Annahme“ haben viele EU-Länder bereits seit vielen Jahren per nationaler Vereinfachungsregelung geschaffen. Die EU-Kommission hat allerdings jüngst angekündigt, diesen „nationalen Wildwuchs“ zeitnah durch eine EU-einheitliche Regelung zu ersetzen. Die weitere Entwicklung sollte also aufmerksam verfolgt werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.10.2017, Az. III C 3 - S 7103-a/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197160; BMF-Schreiben vom 14.12.2017, Az. III C 3 - S 7103-a/15/10001; BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15; BFH-Urteil vom 16.11.2016, Az. V R 1/16; RL-Vorschlag der EU-Kommission vom 4.10.2017, unter www.iww.de/s366

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Arbeitgeber


Neues Verwaltungsschreiben zur Anrufungsauskunft

| Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur Anrufungsauskunft jüngst neu gefasst. Die Anrufungsauskunft ist für Arbeitgeber ein probates Mittel, um bei Zweifeln an Art und Umfang lohnsteuerpflichtiger Zuwendungen vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Aber nicht nur Arbeitgeber können einen Antrag stellen, sondern auch Arbeitnehmer. |

Wichtige Punkte im Überblick:

  • Gegenstand einer Anrufungsauskunft kann jede Frage sein, ob und inwieweit die Vorschriften der Lohnsteuer im konkreten Fall anzuwenden sind. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.
  • Im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft entstehen bei der Einholung einer Anrufungsauskunft keine Gebühren.
  • Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Anrufungsauskunft soll schriftlich erteilt werden. Eine Befristung ist zulässig.
  • Für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

PRAXISHINWEIS | Der Inhalt einer Anrufungsauskunft ist nur für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren bindend. Die Bindungswirkung erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Daher kann das Wohnsitzfinanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.12.2017, Az. IV C 5 - S 2388/14/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198321

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Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld ermäßigt zu besteuern?

| Erhält ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, wird diese nach der Fünftel-Regelung besteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzgericht Münster ist nun der Auffassung, dass diese Vergünstigung auch für Zuschüsse einer Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld anwendbar ist. |

Um einen Arbeitnehmer dazu zu bewegen, der Auflösung des Dienstverhältnisses gegen Abfindung zuzustimmen, wird er oft für eine bestimmte Zeit einer Transfergesellschaft zugewiesen. Diese bildet ihn fort, um leichter einen Arbeitgeber zu finden, und zahlt häufig noch einen Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind sowohl die Abfindung als auch die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld nach der Fünftel-Regelung zu besteuern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft nur fortgebildet wird. Ob der Bundesfinanzhof dieser Sichtweise beipflichten wird, wird das Revisionsverfahren zeigen.

PRAXISHINWEIS | Der ermäßigte Steuertarif erfordert einen zusammengeballten Zufluss der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum (VZ). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden oder der Steuerpflichtige in einem anderen VZ nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.11.2017, Az. 7 K 2635/16 E, Rev. BFH Az. IX R 44/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198375

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Abschließende Hinweise


Vereine: Steuererklärungen nur noch elektronisch abzugeben

| Vereine, also steuerbefreite Körperschaften, haben ihre Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch abzugeben. Die Abgabe von Steuererklärungen auf Papiervordrucken ist nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig. |

Auch die einzureichenden Erklärungen haben sich geändert. Es ist je nach Rechtsform eine „Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1)“ in Verbindung mit einer „Anlage Gem“ und gegebenenfalls weiteren Anlagen einzureichen.

Quelle | Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, PM 4/2018 vom 22.1.2018

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Verstärkte Kontrollen der Bargeldbranche durch die neue Kassen-Nachschau

| Seit 2018 besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun in einer aktuellen Mitteilung auf verstärkte Kontrollen der Bargeldbranche durch die Kassen-Nachschau hingewiesen und praxisrelevante Punkte in einem Fragen-Antworten-Katalog dargestellt. |

Welche Rahmenbedingungen gelten für die Kassen-Nachschau?

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

Was wird überprüft?

Der Fokus liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Ist eine Kassen-Nachschau auch bei Betrieben ohne Kassensystem zulässig?

Auch bei Betrieben ohne Kassensystem sind Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Können auch andere Unternehmensbereiche geprüft werden?

Je nach Branche kann die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau gekoppelt werden. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.

Quelle | Landesamt für Steuern Niedersachsen, Mitteilung vom 2.2.2018 „Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche dank Kassen-Nachschau“; Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, S. 3152)

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2018

| Im Monat März 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.3.2018
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.3.2018
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.3.2018
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.3.2018
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.3.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.3.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2018 am 27.3.2018.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2018 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2018:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

| Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Wie der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden hat, muss vielmehr die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen. |

Sachverhalt

Im Streitfall besuchte die Tochter eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das Finanzgericht München war indes der Ansicht, dass ein solcher Anerkennungsbescheid nicht gesetzlich gefordert wird. Der Bundesfinanzhof sah das genauso.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie nur auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht abziehbar.

Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das nicht zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof. Dem Finanzamt bleibt es aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2017, Az. X R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197826

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„Hunde-Gassi-Service“: Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt

| Das Finanzgericht Hessen hatte Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft. Mit dieser Entscheidung gab sich die Verwaltung aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Bundesfinanzhof nun als unbegründet zurückgewiesen hat. |

Hintergrund: Auf Antrag wird die Einkommensteuer bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dabei werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

In seinem Beschluss wies der Bundesfinanzhof insbesondere auf Folgendes hin: Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Quelle | BFH, Beschluss vom 25.9.2017, Az. VI B 25/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197968

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Renten wegen fehlender elektronischer Mitteilung nicht angesetzt: Spätere Korrektur scheitert

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster darf das Finanzamt keine steuererhöhende Korrektur wegen einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordung (AO) vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger bezog in den Streitjahren 2011 und 2012 eine gesetzliche und eine private Rente. In seinen Einkommensteuererklärungen gab er jeweils beide Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe an. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen lag dem Finanzamt aber nur die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten Rentenversicherung vor. Der Bearbeiter ließ die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.

Nachdem das Finanzamt die Mitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerbescheide unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte und berief sich dabei auf § 129 AO. Die ursprüngliche Nichtberücksichtigung beruhe allein auf einem mechanischen Versehen. Der Sachbearbeiter habe die eingetragenen Daten vermutlich gar nicht eingesehen und lediglich die Prüf- und Risiko-Hinweise abgearbeitet. Der Steuerpflichtige berief sich demgegenüber auf die Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide.

Das Finanzgericht Münster gab dem Steuerpflichtigen Recht. Dass das Finanzamt die erklärten Renteneinkünfte zunächst außer Acht gelassen hat, stellt keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO dar.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte. Darüber hinaus ist auch ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung nicht auszuschließen. Die Renteneinkünfte und die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge standen ihrer Höhe nach in einem krassen Missverhältnis und der Sachbearbeiter hat die entsprechenden Risiko-Hinweise gleichwohl abgehakt.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 K 1358/16 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198693; FG Münster, Newsletter Dezember 2017

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Heimunterbringung: Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen

| Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die abziehbaren Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Bei der krankheitsbedingten Heimunterbringung von Eheleuten erfolgt sogar eine doppelte Kürzung, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird. Dies hat der Bundesfinanzhof zulasten der Steuerzahler entschieden. |

Hintergrund: Aus Vereinfachungsgründen wird die Haushaltsersparnis mit dem sogenannten Unterhaltshöchstbetrag (im Veranlagungszeitraum 2018 sind dies 9.000 EUR) angenommen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, dann sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

Durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts sind beide Eheleute um dessen Fixkosten, Reinigungs- und Verpflegungsaufwand entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen (Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft etc.) typische, grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung sind. Die Kürzung der Aufwendungen lediglich um eine Haushaltsersparnis würde, so der Bundesfinanzhof, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken. Denn diese Aufwendungen sind für jeden der beiden Ehegatten im Grundsatz bereits durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt.

Beachten Sie | Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.10.2017, Az. VI R 22/16 , unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198133

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Kapitalanleger


Kündigung eines Bausparvertrags: Abgeltungsteuer für Vergleichszahlungen

| Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (17.11.2017, Az. VI 3012-S-2252-379, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198272) hingewiesen. |

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Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich zu berücksichtigen

| Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis führt der endgültige Ausfall einer privaten verzinslichen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall gewährte ein Steuerpflichtiger einem Dritten in 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Düsseldorf. Die hiergegen gerichtete Revision war jedoch erfolgreich.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 soll eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die – ohne Berücksichtigung der gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Zeitpunkt der Berücksichtigung

Wie die Veräußerung ist auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Ein steuerbarer Verlust wegen eines Forderungsausfalls liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Analoge Anwendung auf Forderungsverzichte?

Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden. In seiner Pressemitteilung zu dem aktuellen Urteil wies der Bundesfinanzhof jedoch darauf hin, dass die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung auch in diesem Bereich die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen dürfte.

Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198466; BFH, PM Nr. 77 vom 20.12.2017

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2018 veröffentlicht

| Die Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht. |

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit (Wahlrecht), Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.12.2017, Az. IV A 4 - S 1547/13/10001-05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198680

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Deutscher Steuerberaterverband: Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!

| Es entspricht der gelebten Praxis, dass die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch erfolgt und die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten). Diese Handhabung akzeptiert das Bundesfinanzministerium jedoch nicht. Darauf hat der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen. |

Das Bundesfinanzministerium vertritt in einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband folgende Ansicht: In der Regel sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Deutscher Steuerberaterverband spart nicht mit Kritik

Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbands ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch praktikabel – vor allem wird die Umsatzsteuer korrekt erfasst! Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach 7%igen und 19%igen Umsätzen ausgewiesen werden, sondern lediglich die Gesamtumsätze.

Diesen Standpunkt hat der Deutsche Steuerberaterverband gegenüber dem Bundesfinanzministerium adressiert und u. a. folgende weitere Argumente angeführt:

Das Kassenbuch wird stets am Ende eines Tages geführt. Im selben Moment der Erfassung der Gesamtumsätze im Kassenbuch werden die EC-Kartenumsätze bereits wieder ausgetragen. Das Kassenbuch weist folglich unmittelbar im Zeitpunkt der Eintragung der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze den korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt im Kassenbuch gewährleistet.

PRAXISHINWEIS | Wird die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch von Betriebsprüfern als formeller Mangel beanstandet, dann haben sie zwar das Bundesfinanzministerium „auf ihrer Seite“. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium auch deutlich gemacht, dass die steuerrechtliche Würdigung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Dem Deutschen Steuerberaterverband ist beizupflichten, dass diesem Erfassungs- und Buchungsformalismus kein entsprechender Mehrwert gegenübersteht. Für die Praxis bleibt zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium seine restriktive Sichtweise überdenken wird.

Quelle | DStV „Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!“, Stand: 7.12.2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198273

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Pensionsansprüche: Verzicht als Steuerfalle

| Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, resultieren daraus unliebsame steuerliche Folgen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. |

Der Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und stellt eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist! Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Auflösungsbetrag der Rückstellung ist insoweit irrelevant.

Eine andere Wertung kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

Da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist zumindest eine Tarifermäßigung per Fünftelregelung möglich. Zudem erhöhen sich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Beteiligung.

Beachten Sie | Die Annahme einer verdeckten Einlage ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden. Diese liegt vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen.

PRAXISHINWEIS | Die Minderung des Aktivgehalts führt zwar regelmäßig zu einer Überversorgung des Geschäftsführers, sofern die Altersversorgung nicht entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für bereits erdiente Anwartschaften, die bis zur Absenkung der Aktivbezüge nicht überversorgend waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, Az. VI R 4/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197816

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Umsatzsteuerzahler


Sind notärztliche Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen umsatzsteuerfrei?

| Umsätze aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen sind nicht umsatzsteuerfrei. Denn gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leistet der Arzt nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Eine ärztliche Heilbehandlung und damit eine Umsatzsteuerfreiheit kann aber dann vorliegen, wenn es dem Arzt obliegt, herzkranke Teilnehmer einer Sportveranstaltung und deren Blutwerte und Vitalwerte permanent medizinisch zu überwachen. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln. |

Hintergrund: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei.

Die Frage der Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen bzw. notärztlichen Betreuungsleistungen bzw. Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen hat erhebliche praktische Bedeutung, da bei nahezu jeder Sport-, Konzert- oder sonstigen Großveranstaltung ordnungsrechtlich eine ärztliche Anwesenheit vorgeschrieben ist. Entscheidend für die Umsatzsteuerfreiheit ist die Frage, ob Heilbehandlungen vorliegen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob die Maßnahmen einem therapeutischen Zweck dienen, d. h., die Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen.

Beachten Sie | Ob die reine Anwesenheit während einer Veranstaltung als quasi Vorstufe oder Nebenleistung einer Heilbehandlung anzusehen ist, wird nun der Bundesfinanzhof klären müssen. Denn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 3.7.2017, Az. 9 K 1147/16, Rev. BFH Az. V R 37/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198694

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Leistungen einer Krankenhaus-Cafeteria: Ermäßigter Steuersatz möglich

| Der Bundesfinanzhof musste sich jüngst mit folgender Frage beschäftigen: Handelt es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einer Krankenhaus-Cafeteria um eine ermäßigt zu besteuernde Speiselieferung (7 %) oder um eine regelbesteuerte Restaurationsleistung (19 %)? Erfreulich: Trotz vorhandener Tische und Sitzgelegenheiten entschied der Bundesfinanzhof zugunsten einer begünstigten Speiselieferung. |

Sachverhalt

Ein Unternehmer (U) betrieb an zwei Standorten eines Krankenhauses (KKH) als Pächter eine Cafeteria. Vom KKH-Betreiber hatte er dort jeweils Lager- und Küchenflächen angemietet und Verkaufstheken aufgestellt. U vertrieb dort neben Kioskwaren (Süßwaren, Presseerzeugnisse etc.) auch Mahlzeiten als Tellergerichte, die er als vorportionierte Tiefkühlfertiggerichte einkaufte, vor Ort erwärmte und den Kunden über die Theke sowohl auf Einweg- als auch auf Porzellangeschirr aushändigte. Nur in Ausnahmefällen (bei gehbehinderten Kunden) servierte sein Personal auch am Tisch.

Außerhalb der angemieteten Flächen – aber an die Cafeterien angrenzend – hatte der KKH-Betreiber Tische und Stühle aufgestellt. Diese Bereiche standen den Patienten und ihren Besuchern während und außerhalb der Cafeteria-Öffnungszeiten als Treffpunkt und Aufenthaltsraum zur Verfügung. Sie wurden aber auch von den Cafeteria-Besuchern zum Verzehr der von U über die Theke gereichten Tellergerichte genutzt. Die Flächen und Möbel waren zwar nicht Gegenstand des Pachtvertrags – gleichwohl reinigten die Mitarbeiter des U die Oberflächen von Tischen und Stühlen aus eigenwirtschaftlichem Interesse.

U besteuerte seine Umsätze mittels Schätzung anteilig zum Regel- bzw. ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt ging jedoch unter Verweis auf die Verzehrvorrichtungen vollumfänglich von Regelsteuerumsätzen aus, was das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte. Danach seien dem U die Tische und Stühle zuzurechnen. Zudem habe U durch die ausgelegten Speisekarten auf den Tischen verdeutlicht, dass die Mobiliar-Nutzung ohne Gastronomiekonsum unerwünscht sei. Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden.

Das von einem Verpächter zu gemischten Zwecken aufgestellte Mobiliar (wie z. B. in der Wartezone eines Kinofoyers mit angrenzenden Gastronomiepächtern) ist bei der Betrachtung demnach auszublenden. Im Streitfall hat sich das Mobiliar außerhalb der von U gepachteten Cafeteria-Flächen befunden. Zudem dienten die möblierten Bereiche zugleich z. B. auch als Warteraum und Treffpunkt für Patienten und Krankenhausbesucher.

Beachten Sie | Dass – wie in den Kinofoyer-Fällen – Speisekarten ausgelegt und die Mahlzeiten auf (nachher von U gereinigtem) Porzellangeschirr ausgegeben wurden, änderte an der Rechtsfolge nichts.

Anmerkungen

Dass die Finanzverwaltung dieser „Allgemeinverfügbarkeits-These“ in dieser weiten Auslegung folgen wird, ist stark zu bezweifeln. Zu denken ist z. B. an die zahlreichen Unternehmens- und Behördenkantinen, bei denen die möblierten Flächen häufig gleichfalls zu diversen anderen Zwecken (als Besprechungsraum, Aufenthaltsraum zu Pausenzeiten ohne Verzehrzwang etc.) genutzt werden. Die bislang praktizierte Wertung als Restaurationsdienstleistung würde nämlich dann entfallen, wenn der Kantinenbetreiber die möblierten Flächen nicht zugleich explizit mitpachtet.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 61/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197676

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Arbeitgeber


Rentenbeitrag sinkt auf 18,6 %

| Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 1.1.2018 von 18,7 % auf 18,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 %) gesunken. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgte ebenfalls eine Reduzierung: von 24,8 % auf 24,7 % (Arbeitnehmer: 9,3 %, Arbeitgeber: 15,4 %). |

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Arbeitnehmer


Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes

| Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg. |

Hintergrund

Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.

Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Das Büro ist abgebrannt und muss kernsaniert werden.
  • Nach einem Hochwasser muss das Büro erst wieder ertüchtigt werden.

Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.

PRAXISHINWEIS | Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug auch akzeptiert, empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen, aus der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017 vom 11.10.2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198033

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2018

| Im Monat Februar 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 12.2.2018
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 12.2.2018
  • Gewerbesteuerzahler: 15.2.2018
  • Grundsteuerzahler: 15.2.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.2.2018 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.2.2018 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2018 am 26.2.2018.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2018 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

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Leitfaden: Steuerfreie Einkünfte im Ehrenamt

| Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seinen Leitfaden zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit aktualisiert. In der ausführlichen Broschüre wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR p. a.) und die Ehrenamtspauschale (720 EUR p. a.) beansprucht werden können. Der Leitfaden umfasst 24 Seiten und hat den Rechtsstand November 2017. Er kann unter www.iww.de/s345 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2018:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung

| Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen. Handelt es sich jedoch um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG (= Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln), zählen diese nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. So lautet die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung. |

Entscheidung

In der ersten Entscheidung zu diesem Verfahren hatte das Finanzgericht Düsseldorf noch anders entschieden. Damit gaben sich die Steuerpflichtigen allerdings nicht zufrieden und wandten sich an den Bundesfinanzhof. Und dieser entschied, dass Aufwendungen für Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung unterliegen. Sie sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist.

Beachten Sie | Dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nicht entgegen.

Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Dieses musste nun im zweiten Rechtsgang feststellen, ob es sich bei den diversen Präparaten um ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG gehandelt hat. Hierzu holte das Finanzgericht eine amtliche Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ein, wonach z. B. die Präparate Milgamma mono 150, und Vigantoletten 1000 wegen ihrer Zulassung als Arzneimittel anzuerkennen sind.

Von den Gesamtaufwendungen wurden schließlich rund 1/3 anerkannt. Da es sich bei den übrigen Präparaten nicht um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG handelte, scheiterte für diese Aufwendungen der Abzug. Den Hinweis der Steuerpflichtigen, dass die Vereinbarkeit des (deutschen) AMG mit – ihrer Ansicht nach höherrangigen – europäischen Rechtsvorschriften in Zweifel zu ziehen sei, lehnte das Finanzgericht ab.

Zumutbare Eigenbelastung

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

PRAXISHINWEIS | Dass die zumutbare Belastung auch für Krankheitskosten gilt, hat der Bundesfinanzhof in 2015 bejaht. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Nun hat eine Steuerpflichtige erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Ob diese jedoch erfolgreich sein wird, ist zu bezweifeln.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, Az. 10 K 2300/15 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197895; Verfassungsbeschwerde unter: BVerfG, Az. 2 BvR 221/17

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Kindergeld: Großeltern können berechtigt sein

| Auch Großeltern können Kindergeld bekommen – nämlich dann, wenn sie Enkel überwiegend in ihrem Haushalt versorgen und betreuen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Großeltern auch dann Kindergeld erhalten können, wenn Mutter und Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatten Tochter und Kind (Geburt im März 2013) noch bei den Eltern/Großeltern gelebt. Die Tochter studierte. Also kümmerten sich vorrangig die Großeltern um die Enkelin – und der Großvater beantragte auch einvernehmlich das Kindergeld. Als Tochter und Enkelin im Mai 2015 ausgezogen waren, zahlte die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Der Großvater klagte. Er argumentierte, dass die Enkelin weiterhin überwiegend in seinem Haushalt versorgt und betreut wurde. Er konnte nachweisen, dass sich die Enkelin an mehreren Tagen der Woche in seinem Haushalt befand und dort in einem eigenen Zimmer übernachtete.

Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern, ist kaum feststellbar, wer für das in diesem gemeinsamen Haushalt lebende Kind bzw. Enkelkind den größeren Betreuungs- und Versorgungsbeitrag leistet. Der Gesetzgeber hat daher für diesen Fall geregelt, dass der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil zusteht. Auf den Kindergeldanspruch kann aber zugunsten eines Großelternteils verzichtet werden. Diese Situation lag im Streitfall bis Mai 2015 vor.

Liegt dagegen (wie hier ab Mai 2015) kein gemeinsamer Haushalt vor und hält sich das Kind sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils als auch im Haushalt der Großeltern auf, ist fraglich, wem das Kindergeld (vorrangig) zusteht, da dieser Fall nicht (ausdrücklich) gesetzlich geregelt ist. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es hier keinen vorrangigen Anspruch der Eltern gibt und daher festgestellt werden muss, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein Verzicht der Eltern auf den Kindergeldanspruch reicht nicht aus.

Für das Finanzgericht war entscheidend, dass das Kind in deutlich überwiegendem Umfang von den Großeltern versorgt, betreut und erzogen wurde. Zudem hätten sich die Großeltern auf eine dauerhafte Betreuung eingerichtet und auch ihre berufliche Situation darauf ausgerichtet.

PRAXISHINWEIS | Im Streitfall war die Frage, ob der Großvater oder seine Tochter (vorrangig) kindergeldberechtigt ist, deshalb so entscheidend, weil der Großvater als Teil seiner Beamtenbesoldung einen Familienzuschlag erhielt, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. Hätte das Kindergeld für sein Enkelkind also seiner Tochter zugestanden, hätte er einen niedrigeren Familienzuschlag erhalten.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.2017, Az. 4 K 2296/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197559

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Vermieter


Erhaltungsaufwand: Unverbrauchter Aufwand geht nicht auf Rechtsnachfolger über

| Um die Steuerprogression zu senken, kann es sich anbieten, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt jedoch, dass dieses Wahlrecht bei der Rechtsnachfolge zur Steuerfalle werden kann. |

Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Gesamtrechtsnachfolge, sodass hier eine Übertragung verbleibender Aufwendungen ausscheidet.

Beachten Sie | Nach der Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg scheidet eine Übertragung verbleibender Aufwendungen in Rechtsnachfolgefällen generell aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, auf zwei bis fünf Jahre verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Übertragbarkeit von verbleibenden Aufwendungen in Rechtsnachfolgefällen in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Da die Revision inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, für Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.7.2017, Az. 7 K 7078/17, Rev. BFH Az. IX R 22/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196998

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Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungen

| In 2016 hat der Bundesfinanzhof den Begriff „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht eingeräumt. |

Hintergrund

Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung steuerlich abzugsfähig.

Schönheitsreparaturen

Alte Sichtweise: Schönheitsreparaturen (beispielsweise das Tapezieren und Streichen von Wänden) sind grundsätzlich sofort abzugsfähig. Fallen Schönheitsreparaturen aber im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sie in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen.

Neue Sichtweise: Auch Schönheitsreparaturen sind einzubeziehen. Soweit der Bundesfinanzhof bisher einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest.

Selbstständige Gebäudeteile

Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist.

Dies sieht der Bundesfinanzhof allerdings anders: Die 15 %-Grenze ist auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile und nicht auf das Gebäude insgesamt zu beziehen, wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird (z. B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbstgenutzten Wohnung). Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Übergangsregelung

Bei den vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige Sichtweise auf Antrag weiter anwenden. Dies gilt in den Fällen, bei denen der Kaufvertrag vor dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.10.2017, Az. IV C 1 - S 2171-c/09/10004 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197806

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Unverzinsliche Angehörigendarlehen sind in der Bilanz gewinnerhöhend abzuzinsen

| Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Angehörigendarlehen, wenn diese unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen sind. |

Großzügige Sichtweise zur Fremdüblichkeit

Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, hatte die von der Ehefrau des Betriebsinhabers gewährten unverzinslichen Darlehen bei einer Gesamtwürdigung aller Indizien als fremdüblich beurteilt – trotz der mangelnden Besicherung und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der Darlehensmodalitäten. Dass die Darlehensverhältnisse einem Fremdvergleich standhalten, hielt der Bundesfinanzhof zumindest für möglich, sodass er an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden war.

Beachten Sie | Wäre hier eine andere Beurteilung erfolgt, wären die Darlehen dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen gewesen. Eine Gutschrift auf dem betrieblichen Konto hätte zwingend als Einlage erfasst werden müssen und eine Abzinsung wäre nicht erfolgt.

Da die unverzinsten Darlehensverbindlichkeiten aber steuerlich anzuerkennen waren, mussten sie mit dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Weder lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung im Hinblick auf Angehörigendarlehen entnehmen, noch verlangt der Zweck der Vorschrift eine Sonderbehandlung solcher Darlehen, so der Bundesfinanzhof.

Geringe Verzinsung reicht

Eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die Verbindlichkeit verzinslich ist oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht. Es genügt bereits, wenn ein niedriger Zinssatz vereinbart wird, der nicht marktüblich sein muss.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.7.2017, Az. VI R 62/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197529

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Wichtige Aspekte zum neuen Transparenzregister

| Mit dem Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.6.2017 wurde auch das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) eingeführt. An dieses Register müssen die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, die vor allem hinter Kapitalgesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften stehen. Für viele unbemerkt mussten die Meldungen erstmals bis zum 1.10.2017 erfolgen. Wer was melden muss und welche Befreiungen bestehen, zeigt die folgende Übersicht. |

Wer muss was melden?

Nach dem Geldwäschegesetz sind zur Meldung insbesondere verpflichtet:

  • Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. GmbH, AG),
  • rechtsfähige Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft; mangels Registereintragung nicht die GbR) sowie
  • Trustees und Treuhänder.

Die Meldepflichtigen haben ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Register zu melden. Dabei gelten unter Umständen unterschiedliche Definitionen für Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen etc. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile an der Gesellschaft hält oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (d. h. Angaben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, z. B. Höhe der Kapitalanteile).

Ausnahmen von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht gibt es eine Ausnahme, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten mit den vorgenannten Daten aus anderen öffentlich zugänglichen Registern elektronisch abrufen lassen. Hierzu zählen das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und das Unternehmensregister.

Beachten Sie | Ist dies der Fall, bedarf es keiner gesonderten Meldung an das Transparenzregister. Eine Negativmeldung ist also nicht erforderlich.

Einsichtnahme

Die Einsichtnahme in das Register wird ab dem 27.12.2017 möglich sein – und zwar für

  • die im Gesetz genannten Behörden (u. a. Strafverfolgungsbehörden),
  • die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten sowie
  • jeden, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Sanktionen und weitere Informationen

Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR. In besonders schweren Fällen können sogar Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden.

PRAXISHINWEIS | Nicht zuletzt wegen der kurzen Umsetzungszeit ist davon auszugehen, dass bisher viele Meldungen (noch) nicht erfolgt sind. Daher ist es zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsamt in seinem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) dargelegt hat, dass im Ernstfall im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft wird, ob die Verhängung eines Bußgelds angezeigt ist.

Um ein Bußgeld zu verhindern, sollten alle meldepflichtigen Unternehmenseinheiten unverzüglich prüfen, ob eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen muss. Weitere Informationen gibt es insbesondere unter:

Quelle | Geldwäschegesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1822

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Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel

| Eine Pensionsrückstellung ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn eine enthaltene Abfindungsklausel nicht die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel enthält. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein in zwei Entscheidungen herausgestellt. |

Hintergrund: Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine Pensionszusage schriftlich erteilt werden. Außerdem muss sie eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

Unterschiedliche Sichtweisen

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist es zwingend erforderlich, dass in der Pensionszusage die für die Berechnung der Kapitalabfindung anzuwendende Sterbetafel explizit benannt wurde.

Dies sieht das Finanzgericht Schleswig-Holstein anders: Für die Erfüllung des Eindeutigkeitsgebots kommt es nicht darauf an, dass die Pensionszusage eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe enthält. Somit war es in den beiden Verfahren ausreichend, dass auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bzw. die jeweils gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen verwiesen wurde.

PRAXISHINWEIS | Um in der Praxis auf der sicheren Seite zu sein, sollten die Vorgaben der Finanzverwaltung zur Ausgestaltung von Abfindungsregelungen beachtet werden.

Für bereits aufgegriffene Altfälle sollte Einspruch eingelegt werden. Da gegen die Urteile des Finanzgerichts jeweils die Revision anhängig ist, tritt bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs Verfahrensruhe ein.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.2.2017, Az. 1 K 141/15, Rev. BFH Az. I R 28/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195070; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.2.2017, Az. 1 K 68/14, Rev. BFH Az. I R 26/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194978; BMF-Schreiben vom 6.4.2005, Az. IV B 2 - S 2176 - 10/05, Tz. 3

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Besteuerung von Streubesitzdividenden auf dem Prüfstand

| Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft erhält, sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Beteiligung an der leistenden Gesellschaft zu Beginn des Jahres weniger als 10 % betragen hat (sogenannte Streubesitzdividenden). Das Finanzgericht Hamburg hat zwar Bedenken, ob diese Regelung verfassungskonform ist. So richtig von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist das Gericht aber nicht, sodass es von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen hat. |

Beachten Sie | Das Finanzgericht Hamburg hat aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Klärung der Verfassungsmäßigkeit zugelassen. Da diese inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 6.4.2017, Az. 1 K 87/15, Rev. BFH Az. I R 29/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197757

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Umsatzsteuerzahler


Briefkastensitz ist eine vorsteuerfähige Adresse

| Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Zwei Revisionsverfahren hatten den Bundesfinanzhof veranlasst, beim Europäischen Gerichtshof nachzufragen, ob die Angabe einer Briefkastenadresse mit nur postalischer Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers ausreicht. Die Antwort lautet ja. |

Es ist nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Leistungserbringers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Der Europäische Gerichtshof befand, dass Name, Adresse und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) ausreichende Hinweise sind, um die Verbindung zwischen der wirtschaftlichen Transaktion und dem konkreten Wirtschaftsteilnehmer herzustellen. Dabei ist die USt-ID die wesentliche Informationsquelle.

Quelle | EuGH, Urteil vom 15.11.2017, Rs. C-374/16 und C-375/16

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Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind. Deshalb muss der Pokerspieler von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen. |

Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games sowie Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) besteht nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn wird nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

Der Bundesfinanzhof stellte aber auch klar, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z. B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z. B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.

Beachten Sie | Bereits 2015 hatte der Bundesfinanzhof darüber entschieden, ob Pokergewinne der Einkommensteuer unterliegen. Dabei stellten die Richter vor allem auf die Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht ab, die im Streitfall erfüllt waren. Letztlich kommt es hier auf den Einzelfall an, wobei stets zwischen einem am Markt orientierten einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.8.2017, Az. XI R 37/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197354; BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. X R 43/12

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Arbeitgeber


Finanzverwaltung bessert nach: Alle E-Bikes können lohnsteuerfrei aufgeladen werden

| Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ist lohnsteuerfrei. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben gilt diese Steuerbefreiung nun auch für alle E-Bikes – und zwar unabhängig davon, ob diese verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. |

In einem Schreiben aus 2016 zählte das Bundesfinanzministerium nur solche Elektrofahrräder zu den begünstigten Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Dies sind z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung ihr Schreiben angepasst: Aus Billigkeitsgründen zählen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.10.2017, Az. IV C 5 - S 2334/14/10002-06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197434

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Trockenes Brötchen mit Kaffee ist kein steuerlich relevantes Frühstück

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Angestellten arbeitstäglich verschiedene Brötchensorten (unbelegt) in einem Brötchenkorb sowie Heißgetränke aus einem Getränkeautomat unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Aufstrich, Aufschnitt oder sonstiger Belag wurden nicht gestellt, sondern nur die trockenen Brotwaren.

Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit in Form eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei (kalendertäglicher Wert in 2017: 1,70 EUR). Dies sah das Finanzgericht Münster aber anders.

Beurteilt man die unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmittel zunächst getrennt, handelt es sich bei den Getränken um Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn zählen. Trockene Brötchen oder Brotwaren für sich genommen stellen ebenfalls lediglich eine Aufmerksamkeit in diesem Sinne und kein Frühstück dar.

Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung, dass es sich auch bei der Kombination von Heißgetränk und unbelegtem Brötchen oder Brot nicht um ein Frühstück handelt, das mit dem Sachbezugswert zu versteuern ist. Die Verpflegung unterliegt vielmehr dem allgemeinen Begriff der „Kost“ in § 8 Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes, so das Finanzgericht. Dies hat zur Folge, dass die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist, die im Streitfall nicht überschritten wurde.

Beachten Sie | Bis dato hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Nahrungsmittel und Getränke bzw. Genussmittel unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, damit ein Frühstück im obigen Sinne vorliegt. Daher hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 31.5.2017, Az. 11 K 4108/14, Rev. BFH Az. VI R 36/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196893

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Arbeitnehmer


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2018 für Ehegatten

| Das Bundesfinanzministerium hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl von Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, aktualisiert. Erläuterungen und Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Kombination für 2018 erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s337 heruntergeladen werden. |

Beachten Sie | Die Tabellen sind nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Ferner besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2018

| Im Monat Januar 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.1.2018
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.1.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.1.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2018 am 29.1.2018.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2017:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Privates Veräußerungsgeschäft: Selbstnutzung bei Zweit- und Ferienwohnungen begünstigt

| Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Damit gilt die Ausnahmeregelung, die ein privates Veräußerungsgeschäft vermeidet, auch bei Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmter Ferienwohnungen. |

Hintergrund

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen grundsätzlich der Spekulationsbesteuerung.

Ausgenommen sind allerdings Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

PRAXISHINWEIS | Um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist dagegen, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Entscheidung

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus, noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann demzufolge mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

Der Bundesfinanzhof stellte ferner klar, dass bei der 2. Alternative ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken genügt, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.6.2017, Az. IX R 37/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197249

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Einmalzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hat keinen Einfluss auf das Elterngeld

| Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöht nicht das Elterngeld. Bei diesen Geldern handelt es sich um sonstige Bezüge, die bei der Bemessung des Elterngeldes außer Betracht bleiben. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige war vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Bei der Bemessung des Elterngelds wurden lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, berücksichtigt – und zwar zu Recht, wie das Bundessozialgericht letztlich entschied.

Das Elterngeld bemisst sich nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung.

Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.

Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe, wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten bzw. laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.

Quelle | BSG-Urteil vom 29.6.2017, Az. B 10 EG 5/16 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194970

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Kapitalanleger


Automatischer Austausch über Finanzkonten gestartet

| Am 30.9.2017 ist der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD gestartet. Weitere Staaten und Gebiete werden ab dem 30.9.2018 hinzukommen. Darüber hat das Bundesfinanzministerium berichtet. |

Hintergrund: Auf der Berliner Steuerkonferenz im Oktober 2014 haben zahlreiche Staaten den „Common Reporting Standard“ (CRS) unterschrieben. Auf Grundlage des CRS werden Informationen über Konten bzw. Vermögensanlagen zwischen den an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten automatisch ausgetauscht.

Beachten Sie | Weitere Informationen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie unter www.iww.de/s308.

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Verkauf einer „Alt-Lebensversicherung“: Verluste können steuerlich geltend gemacht werden

| Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, können sie die Verluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall war der Ehemann Versicherungsnehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Im Erlebensfall sollte das Deckungskapital, d. h. der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile, fällig werden.

Am 1.3.2009 veräußerte der Ehemann seine Ansprüche an seine Ehefrau zu einem Kaufpreis, der dem Wert des Deckungskapitals entsprach. Da er die auf 60 Monate beschränkten Beiträge in voller Höhe gezahlt hatte, ergab sich ein Veräußerungsverlust, den er als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte. Das Finanzamt erkannte den Verlust wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Einen derartigen Missbrauch konnte das Finanzgericht Düsseldorf zwar nicht erkennen. Es ließ den Verlustabzug aber wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für Verträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt dies nur, sofern die Zinsen aus den Sparanteilen bei einem Rückkauf steuerpflichtig gewesen wären.

Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, denn ein Rückkauf der Lebensversicherung durch den Ehemann im Jahr 2009 wäre steuerpflichtig gewesen. Eine Steuerbefreiung hätte nämlich vorausgesetzt, dass der Verkauf erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nach Vertragsschluss stattfindet.

Der Bundesfinanzhof sah ferner keinen Grund, die Anerkennung des Verlusts wegen einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht zu versagen. Denn die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Relevante Punkte für deren Widerlegung gab es im Streitfall nicht.

PRAXISHINWEIS | Im entsprechenden Sinne entschied der Bundesfinanzhof am gleichen Tag zu negativen Einkünften bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung. Durch den Begriff „Unterschiedsbetrag“ sind grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge steuerlich zu erfassen.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.3.2017, Az. VIII R 38/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196049; BFH-Urteil vom 14.3.2017, Az. VIII R 25/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196048

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Nutzungsentnahme für jeden privat genutzten Pkw auch bei einem Wechselkennzeichen

| Gehören zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen mehrere Kraftfahrzeuge, die dieser alle auch für private Zwecke nutzt, ist für jedes dieser Fahrzeuge eine Nutzungsentnahme anzusetzen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens. Das steht in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, die auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt ist. |

Beachten Sie | In diesen Fällen ist es für Unternehmer mitunter sinnvoll, anstatt der pauschalen Nutzungswertmethode (= Ein-Prozent-Regel) die Fahrtenbuchmethode zu wählen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vergleichsweise hoch sind. So muss ein händisch geführtes Fahrtenbuch lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 18.5.2017, Az. S 2145 A - 015 - St 210, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194873

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Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

| Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. |

Die Beitragserhebung und die Pflichtmitgliedschaft sind Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Dies ist, so das Bundesverfassungsgericht, aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Gerade durch die Pflichtmitgliedschaft ist gewährleistet, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und fachkundig vertreten werden. Die Belastung der Betriebe durch die Beitragspflicht empfindet das Bundesverfassungsgericht als moderat.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 12.7.2017, Az. 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13; PM BVerfG vom 2.8.2017, Nr. 67/2017

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Pensionsrückstellungen: Ist der Rechnungszinsfuß von 6 % verfassungswidrig?

| Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Das Finanzgericht Köln hält den steuerlichen Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. |

Entscheidung

Zwar ist der Gesetzgeber befugt, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er ist aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht ist.

Seit 1982 ist der steuerliche Rechnungszinsfuß unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld hat sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des Finanzgerichts zur Verfassungswidrigkeit.

Ausblick

1984 hatte das Bundesverfassungsgericht die Anhebung des Rechnungszinses von 5,5 % auf 6,0 % als verfassungskonform beurteilt. Es hat jedoch auch ausgeführt: Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so einschneidend ändern, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend infrage gestellt wird, kann der Gesetzgeber gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.

Die damalige Argumentation des Bundesverfassungsgerichts dürfte ausreichend Anlass geben, an der Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Regelung zu zweifeln.

Quelle | FG Köln, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. 10 K 977/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197206; FG Köln, PM vom 16.10.2017; BVerfG vom 28.11.1984, Az. 1 BvR 1157/82

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Umsatzsteuerzahler


Neue Entwicklungen zu der Frage: Ermäßigt zu besteuernde Speisenlieferung oder Restaurationsleistung?

| Die Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Lieferung von Speisen und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung gehört zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht. Aktuell hat der Bundesfinanzhof hierzu Folgendes entschieden: Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, dann ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden. 
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Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige pachtete während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten an. Die von ihr beschäftigten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt sah hierin eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Begründung: Es liege ein überwiegendes Dienstleistungselement vor, weil der Steuerpflichtigen die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik) zuzurechnen sei. Das Finanzgericht München bestätigte dies. Der Bundesfinanzhof sah das erfreulicherweise aber anders.

Nach der aktuellen Entscheidung führt der Verkauf der Brezeln umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung von Backwaren, die ermäßigt zu besteuern ist. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers.

Für die Steuerpflichtige handelte es sich um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen ihr kein eigenes Mitbenutzungsrecht zustand. Die Steuerpflichtige hatte keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit an den Bierzeltgarnituren in dem Sinne erlangt, dass sie Festzeltbesuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln erwarben, zur Nutzung der Bierzeltgarnituren auch dann berechtigt waren, wenn sie keine zusätzlichen Leistungen des Festzeltbetreibers für den Erwerb von dessen Getränken und Speisen in Anspruch nahmen.

PRAXISHINWEIS | Ob diese Entscheidung auch auf Imbisse in Food-Courts in Einkaufszentren übertragbar ist, ist fraglich. In 2016 hatte jedenfalls das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der Tische und Stühle an die Kunden um ein dem Imbissbetreiber zuzurechnendes Dienstleistungselement handelt. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196449; FG Hamburg, Urteil vom 7.4.2016, Az. 6 K 132/15

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Arbeitgeber


Neues Verwaltungsschreiben zur Überlassung eines Dienstwagens mit Kostenbeteiligung

| Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regel unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Finanzverwaltung nunmehr an. Somit musste das Verwaltungsschreiben aus 2013 überarbeitet werden. |

Neue Rechtsprechung

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (= private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer einzelne Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt und der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt wird.

Beachten Sie | Übersteigen die Eigenleistungen den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern.

Neu gefasstes Verwaltungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium wendet die neue Rechtsprechung in allen offenen Fällen an. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

Ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Kfz-Nutzung bemessen wird, ist unerheblich. Das Nutzungsentgelt muss arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein. Kein Nutzungsentgelt ist vor allem der Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Nutzungsunabhängige Pauschalen
  • z. B. pauschaler monatlicher Einbehalt i. H. von 150 EUR
  • Übernahme der Leasingraten
  • Nutzungsabhängige Pauschalen (z. B. 0,20 EUR je privat gefahrenem km)
  • vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z. B. Treibstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten). Unberücksichtigt bleiben indes Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Pkw gehören (z. B. Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs- und Bußgelder).

Wahlrecht bei Fahrtenbuchmethode

Grundsätzlich fließen vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kosten bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Kfz-Gesamtkosten ein. Der individuelle Nutzungswert ist dann anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln.

Beachten Sie | Es wird aber nicht beanstandet, wenn vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der Ein-Prozent-Regel als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Lohnsteuerabzugsverfahren

Soweit sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt, muss der Arbeitgeber die individuellen Kfz-Kosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung anrechnen. Der Arbeitnehmer hat die Höhe der individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung jährlich fahrzeugbezogen schriftlich darzulegen und nachzuweisen. Die Erklärungen und Belege sind im Original zum Lohnkonto zu nehmen.

Beachten Sie | Aus Vereinfachungsgründen kann für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Nach dem Kalenderjahr oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächliche Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz auszugleichen.

Veranlagungsverfahren

Bleiben die Zuzahlungen beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt, kann sie der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und (fahrzeugbezogen) darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat. Dies kann z. B. durch eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Zudem muss er die Höhe der von ihm getragenen individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr nachweisen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.9.2017, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196850; BFH-Urteile vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15 und Az. VI R 49/14

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Betreuungsleistungen: Für diese Kinder bleibt ein Arbeitgeber-Zuschuss steuerfrei

| Arbeitgeber können Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag von 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei erstatten. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt ausgeführt, für welche Kinder diese Steuerbefreiung überhaupt in Betracht kommt. |

Gesetzliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind Folgende:

  • Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn,
  • das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und
  • die Betreuung ist aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig.

Anwendungsbeispiele sind dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen, beruflicher Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder die Krankheit des Kindes.

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kann der Arbeitgeber für folgende Kinder Betreuungskosten steuerfrei übernehmen:

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind,
  • Pflegekinder,
  • im Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners (Stiefkinder),
  • im Haushalt aufgenommene Enkel.

Beachten Sie | Nicht begünstigt sind allerdings Leistungen des Arbeitgebers für Kinder des Partners bzw. der Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

PRAXISHINWEIS | Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den eigentlichen Kosten für die Betreuung auch die Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson. Das gilt selbst dann, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt und deshalb ausschließlich Fahrt- oder Übernachtungskosten anfallen.

Quelle | OFD Karlsruhe, LSt-Aktuell vom 28.7.2017, Ausgabe 2/2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196953

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Arbeitnehmer


Pendlerpauschale: Zum Ansatz bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen

| Fährt ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und kehrt er am selben Tag nicht wieder nach Hause zurück, vertritt das Finanzgericht Münster zum Ansatz der Entfernungspauschale folgende Ansicht: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Entfernungspauschale zu berücksichtigen. |

In der Rechtsprechung und Literatur wird mitunter vertreten, dass einem Arbeitnehmer nur eine hälftige Entfernungspauschale für jeden einzelnen Weg zusteht, wenn er an einem Tag nur einen Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, dort übernachtet und erst einen Tag später den Rückweg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung antritt.

Beachten Sie | Bei dem dargestellten Sachverhalt führen beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier ist die Ansicht des Finanzgerichts Münster nämlich günstiger. Für die Besteuerungspraxis ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in dem Revisionsverfahren auch zu diesem Punkt Stellung beziehen wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.7.2017, Az. 6 K 3009/15 E, Rev. BFH Az. VI R 42/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196508; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 K 4440/10

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Abschließende Hinweise


Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach Trennung der Eltern

| Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben. |

Sachverhalt

Die verheirateten Eltern lebten mit ihrem in 2005 geborenen Kind bis zum 23.4.2008 in einer gemeinsamen Wohnung. Das Kindergeld war gegenüber dem Vater festgesetzt worden, da dieser in dem Kindergeldantrag als Berechtigter bestimmt worden war.

Die Eheleute trennten sich am 24.4.2008 und die Mutter nahm das Kind nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober bis Ende Dezember 2008 lebte die Familie wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in einer gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seither lebt die Mutter mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Januar 2009 stellte die Mutter bei der für sie zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. Als die für den Vater zuständig gewordene Familienkasse hiervon erfuhr, hob sie die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Vater rückwirkend auf und forderte das von Mai bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Vater u. a. mit der Begründung, dass das Kindergeld auf das Konto der Mutter gezahlt worden sei. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als sie den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 betraf. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Rückforderung in vollem Umfang zutreffend war.

Wohnen die Eltern zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten. Dies geschieht üblicherweise durch den Kindergeldantrag. Trennen sich die Eltern und leben sie fortan in verschiedenen Haushalten, verliert eine Berechtigtenbestimmung in der Regel ihre Bedeutung, weil dann das Kindergeld an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt. Eine Berechtigtenbestimmung wird daher mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Eines Widerrufs bedarf es nicht.

Beachten Sie | Nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach der Trennung der Eltern in etwa annähernd gleichwertigem Umfang bei beiden Elternteilen lebt, wirkt die vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung fort.

Die am 24.4.2008 vollzogene Trennung führte zu einem Einschnitt, durch den die Rechtswirkungen der früheren gemeinsamen Willensbildung der Eltern entfallen waren. Aus diesem Grund war eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich, als der Vater und die Mutter nach der Trennung vorübergehend wieder einen gemeinsamen Haushalt bildeten.

MERKE | Die Rückforderung scheiterte auch nicht daran, dass das Kindergeld nach den Angaben des Vaters auf ein Konto gezahlt wurde, über das die Mutter verfügungsberechtigt war. Denn selbst, wenn das Kindergeld auf eine Weisung des Kindergeldberechtigten hin an einen Dritten gezahlt wird, bleibt der Berechtigte Zahlungsempfänger.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. III R 11/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196888

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2017

| Im Monat Dezember 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.12.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.12.2017
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 11.12.2017
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 11.12.2017
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 11.12.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.12.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2017 am 27.12.2017.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2017:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Vorweggenommene Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Übergeber darf kein Geschäftsführer bleiben

| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. |

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50 %igen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt

Vater (V) hatte seinen 100 %igen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb jedoch weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster lehnten dies ab, da V seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der Bundesfinanzhof.

Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer der GmbH, dann überträgt er lediglich eine Kapitaleinkunftsquelle. Da der Gesetzgeber deren Überlassung gegen Versorgungsleistungen aber nicht begünstigen wollte, lehnt der Bundesfinanzhof den Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben ab.

PRAXISHINWEIS | Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf allerdings noch selbstständig (z. B. beratend) oder nichtselbstständig für die Kapitalgesellschaft tätig sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.3.2017, Az. X R 35/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196051; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004

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Ist die Höhe der Nachzahlungszinsen noch verfassungsgemäß?

| Seit der anhaltenden Niedrigzinsphase werden die Gerichte immer wieder – erfolglos – mit der Frage beschäftigt, ob die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (0,5 % pro Monat bzw. 6 % im Jahr) für Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungswidrig ist. Jüngst hat hierzu auch das Finanzgericht Münster entschieden, dass der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten hat. |

Jedenfalls für Zeiträume bis Dezember 2011 hält der Bundesfinanzhof den gesetzlichen Zinssatz für verfassungsgemäß. Somit hat er davon abgesehen, die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Interessant ist die Entscheidung des Finanzgerichts Münster dennoch. Denn sie betrifft einen recht aktuellen Zeitraum (April 2012 bis Dezember 2015). Da der Bundesfinanzhof offen gelassen hat, ob er die Verzinsungshöhe auch nach 2011 – hier haben sich die Marktzinsen auf einem relativ niedrigen Niveau stabilisiert – noch für verfassungsgemäß hält, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass diese auch eingelegt werden wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.8.2017, Az. 10 K 2472/16, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196092; BFH-Urteil vom 14.4.2015, Az. IX R 5/14

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Sind Kosten für einen „Hunde-Gassi-Service“ steuerbegünstigt?

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen sind Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Das bedeutet: Auf Antrag wird die Einkommensteuer in diesen Fällen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. |

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. „Dogsitter-Kosten“ sollen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch nicht begünstigt sein, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Die raumbezogene Betrachtungsweise des Finanzgerichts Münster überzeugte die Finanzrichter aus Hessen nicht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Somit (so die Schlussfolgerung) handelt es sich beim „Gassi gehen” um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Somit ist nun der Bundesfinanzhof gefragt.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 1.2.2017, Az. 12 K 902/16, NZB BFH Az. VI B 25/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195268; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15

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Vermieter


Mutwillige Schäden des Mieters nach der Anschaffung des Gebäudes: Kosten sind sofort abzugsfähig

| Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte eine vermietete Eigentumswohnung in einem mangelfreien Zustand erworben. Sie kündigte das Mietverhältnis, weil die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte. Bei Rückgabe der Mietsache wurden umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden (z. B. eingeschlagene Scheiben an Türen) festgestellt.

Die Vermieterin machte die Kosten für die Schadenbeseitigung in ihrer Steuererklärung als Erhaltungsaufwand geltend. Da die 15 %-Grenze überschritten war, versagte das Finanzamt den Sofortabzug – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof entschieden.

Grundsätzlich sind sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen zusammenzurechnen. Darunter fallen z. B. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter – im Anschaffungszeitpunkt bereits vorhandener – Mängel fällt hierunter. Nichts anderes gilt für die Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegten, aber erst nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängeln.

Diese typisierende Betrachtungsweise hat der Bundesfinanzhof jetzt zumindest insoweit eingeschränkt, als der Schaden nach dem Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist. In diesen Fällen können die Aufwendungen somit sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196887

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Kapitalanleger


Fonds-Altanteile: Neue Steuerregeln ab 2018

| Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor 2009 angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Dieser Bestandsschutz wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1730) aber zum 31.12.2017 zeitlich gekappt. |

Danach bleiben nur noch die bis zum 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Für ab 2018 erzielte Wertveränderungen wird bei einer späteren Veräußerung über die Veranlagung ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 EUR gewährt. Da der Freibetrag nur für diese Altanteile gilt, sollten Altanteile also nicht vorschnell veräußert werden.

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Freiberufler und Gewerbetreibende


„Geschenke-Urteil“ wird nicht so streng angewendet, wie erwartet!

| Unternehmen können die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das Unternehmen jedoch nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Die gute Nachricht ist: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nicht so streng an, wie befürchtet. |

Da das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist es von den Finanzämtern allgemein anzuwenden. Es wurde allerdings auch eine Fußnote mit folgendem Inhalt gesetzt: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an“.

Nach dieser Vereinfachungsregelung richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Das bedeutet: Für das Überschreiten der 35 EUR-Grenze ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14, BStBl II 2017, S. 892; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

| Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht auf der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“. |

Hintergrund

Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung. Dies war insoweit vorteilhaft, als sich dadurch der Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn verminderte oder ein entsprechender Verlust erhöhte.

Nachträgliche Anschaffungskosten nahm der Bundesfinanzhof u. a. an

  • beim Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder
  • bei Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs.

Voraussetzung war, dass die Darlehenshingabe oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Für diese Beurteilung war entscheidend, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden mehrere Fälle unterschieden. So konnte der Nennwert des Darlehens relevant sein. Bei einem „stehen gelassenen Darlehen“ war in der Regel der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht; dies konnte sogar ein Wert von 0 EUR sein.

Durch das ab dem 1.11.2008 geltende MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. So wurden z. B. die Bestimmungen über kapitalersetzende Darlehen aus dem GmbH-Gesetz entfernt und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz neu geregelt.

Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat.

Neue Rechtsprechung und zeitliche Anwendungsregelung

Sachverhalt

In dem – das Jahr 2010 betreffenden – Streitfall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente Kapitalgesellschaft ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts entfallen. Demzufolge können nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition (§ 255 HGB) anerkannt werden.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil eine zeitliche Anwendungsregelung getroffen. Danach gilt Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle,

  • in denen der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Urteils-Veröffentlichung (am 27.9.2017) geleistet hat oder
  • wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Diese Fälle sind, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Somit konnte auch der Gesellschafter im Streitfall seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat angekündigt, dass er die neuen Grundsätze demnächst in einer Reihe weiterer Fälle konkretisieren wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196756; BFH, PM Nr. 60 vom 27.9.2017

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Umsatzsteuerzahler


Europäischer Gerichtshof zur Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer gefragt

| Der Bundesfinanzhof zweifelt an der uneingeschränkten Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch Unternehmer bei der Soll-Besteuerung. Daher hat er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. |

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Beachten Sie | Bei der Soll-Besteuerung hat der Bundesfinanzhof in 2013 eine Steuerberichtigung bei Leistungserbringung zugelassen, soweit ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Die Verwaltung wendet diese Entscheidung zwar an – aber nur mit erheblichen Einschränkungen. So darf z. B. eine Absicherung durch eine Bankbürgschaft nicht möglich sein.

Sachverhalt

Im Streitfall setzte der Vergütungsanspruch einer im bezahlten Fußball tätigen Spielervermittlerin grundsätzlich voraus, dass der Spieler

beim neuen Verein einen Vertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber eine Spielerlaubnis erteilte. Die Zahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Vertrags zwischen Verein und Spieler standen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vermittlerin ihre in 2012 erbrachten Leistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile vertragsgemäß erst in 2015 beanspruchen konnte.

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, ob diese jahrzehntelang geübte Besteuerungspraxis mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Auf seine Vorlage hin soll der Europäische Gerichtshof nun insbesondere entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.

Praxisrelevanz für viele Fälle

Die vorgelegten Fragen beziehen sich primär auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen, wie z. B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings bedeutsam sein. Auch hier besteht bisher die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Quelle | BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 21.6.2017, Az. V R 51/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196609; BFH, PM Nr. 59 vom 20.9.2017; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12

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Differenzbesteuerung auch beim „Ausschlachten“ von Gebrauchtfahrzeugen

| Die Differenzbesteuerung ist auch anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Mit dieser Entscheidung widerspricht der Bundesfinanzhof ausdrücklich der bisherigen Ansicht der Verwaltung. |

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden. Diese betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.

Beispiel

Ein Gebrauchtwagenhändler nimmt einen Pkw von einer Privatperson für 12.000 EUR in Zahlung und verkauft ihn für 19.000 EUR weiter. Die Umsatzsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

  • 19.000 EUR – 12.000 EUR = 7.000 EUR
  • 7.000 EUR/1,19 = 5.882,35 EUR
  • 5.882,35 x 0,19 = 1.117,65 EUR

Die Umsatzsteuer beträgt 1.117,65 EUR. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist zwingend darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht offen ausgewiesen wird.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen, die ein Unternehmer zuvor aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hatte, der Differenzbesteuerung unterliegt. Der Unternehmer wandte die Differenzbesteuerung an, das Finanzamt lehnte diese ab.

Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Verfahren zunächst eine Verfahrensruhe beschlossen, da er eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Streitfall abwarten wollte. Dieser entschied Anfang 2017, dass ein Verwerter von Alt- und Schrottfahrzeugen ausgebaute Gebrauchtteile aus von privat angeschafften Fahrzeugen differenzbesteuert weiterverkaufen darf. Wegen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung nunmehr übernommen.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 37/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194936; EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-471/15

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Arbeitgeber


Geplante Sachbezugswerte für 2018

| Nach dem vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft in 2018 von 223 EUR auf 226 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung auf 246 EUR (derzeit 241 EUR) steigen. Mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats ist zu rechnen. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

52 EUR (2017: 51 EUR)

1,73 EUR (2017: 1,70 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

97 EUR (2017: 95 EUR)

3,23 EUR (2017: 3,17 EUR)

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Geldwerter Vorteil für BahnCard: Entscheidend ist die Prognoserechnung

| Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. |

Prognose einer Vollamortisation

Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten (Auswärtstätigkeiten). Ist dies der Fall, muss für die private Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

PRAXISHINWEIS | Tritt die vom Arbeitgeber prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit des Arbeitnehmers) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen. Denn das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

Prognose einer Teilamortisation

Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beachten Sie | Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 222, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196491

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Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ erneut verlängert

| Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder bei einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Auf die Aufführung des Großbuchstabens „M“ kann bislang (bis zum 31.12.2017) verzichtet werden, wenn das Betriebsstätten-Finanzamt eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. Diese Übergangsregelung wurde nun um ein weiteres Jahr, also bis zum 31.12.2018, verlängert. |

Das Bundesfinanzministerium hat somit der von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft geforderten Verlängerung über den Jahreswechsel 2017/2018 hinaus entsprochen. Gleichzeitig weist die Finanzverwaltung aber auch darauf hin, dass die Übergangsregelung am 31.12.2018 endgültig ausläuft. Ab 2019 ist der Großbuchstabe „M” von den Arbeitgebern dann verpflichtend zu bescheinigen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.9.2017, Az. IV C 5 – S 2378/17/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196944

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Arbeitnehmer


Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags steuerbegünstigt?

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Abfindungszahlung auch dann ermäßigt besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zur Beendigung eines auch vom Arbeitgeber verursachten Konflikts auf diesen zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrags mit Abfindungsregelung fordert. |

Hintergrund: Nach Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs setzt die tarifbegünstigte Besteuerung der Abfindungszahlung als Entschädigung voraus, dass

  • die Beendigung oder Änderung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder
  • der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben, so der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet. In dem Auflösungsvertrag war auch die Zahlung einer Abfindung geregelt. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindung, weil nicht erkennbar sei, dass der Steuerpflichtige bei Vertragsabschluss unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe.

Demgegenüber gab der Steuerpflichtige an, dass eine Konfliktlage bestand, weil er sich seit mehreren Jahren um eine Höhergruppierung bemüht und auch mit Klage gedroht habe. Er habe ein Interesse daran gehabt, nicht noch ein weiteres Jahr bis zum regulären Renteneintritt unter dieser Drucksituation arbeiten zu müssen.

Die Arbeitgeberin habe im Rahmen eines für sie geltenden Haushaltssicherungskonzepts zahlreiche Maßnahmen zur Sanierung des Haushalts beschlossen, wozu auch Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestandsantritt von Stelleninhabern rentennaher Jahrgänge gehört hätten.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Nach Ansicht der Finanzrichter reicht es für die von der Rechtsprechung geforderte Konfliktlage bereits aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand, die die Parteien im Konsens lösen. Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge kommt es nicht entscheidend an, solange beide Vertragsparteien zu der Entstehung des Konflikts beigetragen hätten.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bislang nicht abschließend geklärt ist, welche Anforderungen an eine solche Konfliktlage zu stellen sind. Da die Revision inzwischen anhängig ist, sollten vergleichbare Fälle mittels Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.3.2017, Az. 1 K 3037/14 E, Rev. BFH Az. IX R 16/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194504; BMF-Schreiben vom 1.11.2013, Az. IV C 4 - S 2290/13/10002, Rz. 1; BFH-Urteil vom 29.2.2012, Az. IX R 28/11; BFH-Urteil vom 12.12.2001, Az. XI R 38/00

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2017

| Im Monat November 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2017
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2017
  • Gewerbesteuerzahler: 15.11.2017
  • Grundsteuerzahler: 15.11.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2017 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.11.2017 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2017 am 28.11.2017.

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