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Newsletter-Ausgabe: Sept. 2015

Monats-Rundschreiben Plus 09-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2015:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Bei Vorauszahlungen nach der Scheidung ist Vorsicht geboten

| Solange das Finanzamt nicht weiß, dass die Eheleute nicht mehr zusammen zu veranlagen sind, kann es davon ausgehen, dass der die Vorauszahlungen leistende Ehegatte die Steuerschulden beider begleichen will. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall war die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids und zum Zeitpunkt der vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bereits geschieden. Hiervon erfuhr das Finanzamt erst im Nachhinein, jedoch noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheids und rechnete die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen nur zur Hälfte an – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein befand.

Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine anderslautenden Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der Ehegatte auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr bestand und das Finanzamt hiervon keine Kenntnis hatte.

PRAXISHINWEIS | Gegen die Entscheidung ist inzwischen die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof das Urteil überprüfen muss. Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte das Finanzamt in derartigen Fällen rechtzeitig über die Ehescheidung informiert werden.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.7.2014, Az. 5 K 93/11, Rev. BFH Az. VII R 38/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143967

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Das Bürokratieentlastungsgesetz im Überblick

| Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen durch das Bürokratieentlastungsgesetz, das am 31.7.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, profitieren. Wichtige Änderungen werden nachfolgend vorgestellt. |

Unternehmen werden stärker von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung befreit. Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse wurde von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

Hinweis | Die neuen Grenzen gelten erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Die Übergangsregelungen stellen jedoch sicher, dass Steuerpflichtige vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.

Existenzgründer werden durch die Einführung bzw. Anhebung von Schwellenwerten später in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Die Änderungen treten am 1.1.2016 in Kraft.

Änderungen im Einkommensteuerrecht:

  • Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wurde um 6 EUR auf 68 EUR erhöht.
  • Das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern wurde vereinfacht. Insbesondere kann ein Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten.
  • Zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge verpflichtete Unternehmen müssen ihre Gesellschafter bzw. Kunden nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung darauf hinweisen, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht besteht.

Hinweis | Diese Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Vereinfachungen beim Faktorverfahren sind jedoch erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) anzuwenden, der auf den VZ folgt, in dem die erforderlichen Programmierarbeiten abgeschlossen worden sind. Das Bundesfinanzministerium wird den VZ bekannt geben.

Quelle | Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28.7.2015, BGBl I 2015, 1400

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Es kommt auf die Meldeadresse des Kindes an

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs erhalten Alleinerziehende den Entlastungsbetrag für ein in ihrem Haushalt gemeldetes Kind auch dann, wenn es in einer eigenen Wohnung lebt. |

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Daraus leitet der Bundesfinanzhof eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit ab.

Hinweis | Aktuell wurde der Entlastungsbetrag rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR p.a. erhöht. Zusätzlich wurde eine neue Kinderkomponente eingeführt. Hierdurch erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um 240 EUR pro Kalenderjahr.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2015, Az. III R 9/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 177863; Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl I 2015, 1202

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Grunderwerbsteuer: Die Ersatzbemessungsgrundlage ist verfassungswidrig

| Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig. |

Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei

  • fehlender Gegenleistung,
  • Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie
  • bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften.

Da die Steuerwerte in diesen Fällen teilweise erheblich unter den tatsächlichen Verkehrswerten liegen, kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, deren Grunderwerbsteuer auf Basis der (höheren) Regelbemessungsgrundlage berechnet wird.

Beachten Sie | Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise kurzfristig Stellung nehmen wird.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 23.6.2015, Az. 1 BvL 13/11, Az. 1 BvL 14/11

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Kapitalanleger


Riester-Zulagen für Beamte: Mittelbare Zulageberechtigung als Rettungsanker

| Beamte erhalten regelmäßig keine Riester-Zulagen, wenn sie es versäumt haben, der Datenübermittlung innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist einzuwilligen. Hier gibt es aber einen Ausweg: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann der Beamte nämlich über seinen Ehepartner mittelbar zulageberechtigt sein. |

Sachverhalt

Eine Beamtin schloss in 2002 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, auf den sie in den Streitjahren 2005 bis 2007 eigene Beiträge einzahlte. Die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung für die Beitragsjahre hatte sie erst in 2010 erteilt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) lehnte die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre ab, da die Einwilligung nicht fristgerecht erteilt worden sei.

Unmittelbare Zulageberechtigung scheidet hier aus

Der Bundesfinanzhof entschied zunächst, dass die Beamtin nicht unmittelbar zulageberechtigt ist. Die Zulagebegünstigung von Besoldungsempfängern setzt nämlich eine Einverständniserklärung gegenüber der Besoldungsstelle voraus, dass diese der zentralen Stelle jährlich die für die Gewährung der Zulage erforderlichen Daten mitteilen darf. Diese Einwilligung muss spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Beitragsjahr folgt, erfolgen. Diese Frist wurde im Streitfall jedoch nicht eingehalten.

Mittelbare Zulageberechtigung möglich

Allerdings kann in einem solchen Fall eine mittelbare Zulageberechtigung bestehen. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen der steuerlichen Zusammenveranlagung vor und ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

Der Bundesfinanzhof verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück, die nun die Frage klären muss, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine mittelbare Zulageberechtigung erfüllt sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178145

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Freistellungsauftrag: Ab 2016 ohne Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr gültig

| Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet wird. Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden. |

Zum Hintergrund: Für Freistellungsaufträge, die seit dem 1.1.2011 neu gestellt oder geändert werden, ist die Steuer-IdNr. ein Pflichtbestandteil. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-IdNr. endet die Übergangsregel zum 1.1.2016.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 27.7.2015

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebsprüfung: Der Zeitreihenvergleich ist nur mit Einschränkungen zulässig

| Der Bundesfinanzhof hat die Möglichkeiten eingeschränkt, mittels des Zeitreihenvergleichs Gewinne hinzuzuschätzen. Denn der Zeitreihenvergleich weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden Besonderheiten auf, die zumindest eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten. |

Sachverhalt

Bei der Betriebsprüfung einer Gaststätte beanstandete der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung u.a. aus folgenden Gründen:

  • Die Programmierprotokolle der Registrierkasse wurden nicht vorgelegt,
  • die Tagesendsummenbons waren nicht vollständig bzw. nicht datiert,
  • die Warenendbestände zum Ende der Streitjahre wurden nicht durch Inventuren, sondern im Wege der Schätzung ermittelt.

Der Prüfer erhöhte die Erlöse um Hinzuschätzungen, für deren Höhe er sich auf einen Zeitreihenvergleich stützte. Dabei ermittelte er wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den höchsten Mittelwert wendete er für das gesamte Jahr auf den erklärten Wareneinsatz an.

Bundesfinanzhof konkretisiert
die Anwendungsvoraussetzungen

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gab der Bundesfinanzhof der Revision des Steuerpflichtigen statt. Zwar hat das Finanzamt wegen der Mängel in der Buchführung eine Schätzungsbefugnis. Da der Zeitreihenvergleich jedoch Besonderheiten aufweist, ist diese Schätzungsmethode nur unter folgenden Einschränkungen zulässig:

  • 1. Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
  • 2. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
  • 3. Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
  • 4. Auch wenn andere Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
  • 5. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits wegen anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

Formeller Mangel bei fehlenden Unterlagen

Wird ein programmierbares Kassensystem eingesetzt, liegt ein formeller Mangel der Buchführung bereits dann vor, wenn die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung sowie Protokolle nachträglicher Programmänderungen) fehlen.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass dieser Mangel das gleiche Gewicht hat wie fehlende Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. fehlende Tagesprotokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse. Dieser Mangel berechtigt daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178301

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Richtsatzsammlung für 2014 veröffentlicht

| Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2014 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2014 und 2015) veröffentlicht. |

Die Richtsätze wurden auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt. Die Werte werden jährlich überprüft und – wenn nötig – angepasst. Sie sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt), um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Durch die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben können Warenentnahmen monatlich pauschal verbucht werden. Sie entbinden Steuerpflichtige davon, eine Vielzahl von Einzelentnahmen aufzuzeichnen. Individuelle Zu- oder Abschläge sind nicht zulässig.

Quelle | BMF-Schreiben vom 14.7.2015, Az. IV A 4 - S 1544/09/10001-07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145115

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Umsatzsteuerzahler


Bundesfinanzministerium äußert sich zur Umsatzsteuer bei Sicherungseinbehalten

| Der Bundesfinanzhof hatte vor rund zwei Jahren entschieden, dass Unternehmer Umsatzsteuer für Sicherungseinbehalte unter gewissen Voraussetzungen nicht an das Finanzamt abführen müssen. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Rechtsprechung nunmehr an, sodass Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vornehmen können. |

Zum Hintergrund:Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Bauunternehmer war das bislang insbesondere bei Großaufträgen ein Problem. Obwohl der Kunde einen Sicherungseinbehalt oftmals über Jahre zurückbehält, musste die Umsatzsteuer für diesen nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bereits an das Finanzamt überwiesen werden.

Voraussetzungen für
die Steuerberichtigung

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.

Hat der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch Bankbürgschaft gesichert oder war ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich, liegt keine Uneinbringlichkeit vor.

PRAXISHINWEIS | Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist nachzuweisen, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Vorsteuerkorrektur des
Leistungsempfängers

Bei einer Steuerberichtigung hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer muss dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche nicht mitteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist allerdings berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.8.2015, Az. III C 2 - S 7333/08/10001 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145098

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Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

| Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat sich zur sogenannten 10-Tages-Fiktion bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen geäußert und dabei u.a. klargestellt, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen müssen. |

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Diese Sonderregelung gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Allerdings müssen die Zahlungen auch hier innerhalb dieses Zeitraums fällig und geleistet worden sein.

Beispiel

Ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zahlt seine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8.1.2015. Die Zahlung ist jedoch erst am 10.2.2015 fällig. Weil der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt, ist die Vorauszahlung in 2015 gewinnmindernd anzusetzen.

Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Dies bedeutet: Die Umsatzsteuer-Zahlung ist nicht im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen.

Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es beim Lastschrifteinzug nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen, aber später eingezogenen Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Hinweis | Wird der Betriebsausgabenabzug für das Kalenderjahr des Abflusses versagt und beantragt der Steuerpflichtige eine Änderung der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, kann den Anträgen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur entsprochen werden, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015, akt. Kurzinfo ESt 9/2014; OFD Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2015, Kurzinfo Verfahrensrecht 3/2015

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Arbeitgeber


Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn gelockert

| Mit Wirkung zum 1.8.2015 sind Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz in Kraft getreten. |

Bisher war geregelt, dass eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von über 2.958 EUR brutto erhält. Diese Schwelle ist zum 1.8.2015 auf 2.000 EUR brutto gesenkt worden.

WICHTIG | Die neue Schwelle gilt nur, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

Für alle Arbeitnehmer, die nicht bereits seit zwölf Monaten mehr als 2.000 EUR brutto verdienen, entfällt die Aufzeichnungspflicht – wie bisher – ab einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2.958 EUR.

Daneben regelt die neue Verordnung, dass eine Aufzeichnungspflicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht erforderlich ist.

Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (z.B. GmbH) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. KG) handeln, dann kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.

Hinweis | Ausführliche Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn erhalten Sie z.B. auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: www.der-mindestlohn-wirkt.de.

Quelle | Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29.7.2015, BAnz AT 31.7.2015 V1; Merkblatt der IHK Koblenz: Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz, Stand: August 2015

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Arbeitnehmer


Diktatkassetten sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

| Ein auf der Grundlage von Diktatkassetten und Excel-Tabellen geführtes Fahrtenbuch ist nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht ordnungsgemäß. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer führte für seinen Firmenwagen ein Fahrtenbuch in Form eines Diktiergeräts. Dabei ging er wie folgt vor: Er diktierte zu Beginn einer Fahrt den Zweck der Fahrt, das Datum und den km-Stand. Unterwegs diktierte er besondere Vorkommnisse (z.B. Staus oder Umleitungen) und am Ende wiederum den km-Stand. Die Ansagen auf dem Band wurden von seiner Sekretärin im Durchschnitt zweimal wöchentlich in Excel-Dateien übertragen. Die Blätter wurden aufbewahrt und am Jahresende gebunden. Auch die Bänder wurden aufbewahrt. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an und ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung – zu Recht, so das Finanzgericht Köln.

Das Fahrtenbuch sind die einzelnen Kassetten und nicht die Excel-Tabellen. Diese erfüllen die Anforderungen an ein Fahrtenbuch bereits deshalb nicht, weil sie das ganze Jahr über als lose Blätter gesammelt und erst am Jahresende gebunden wurden. Zudem sind sie jederzeit änderbar.

Die Kassetten stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, da es die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben, Bänder zu verändern, ohne dass ein Bruch erkennbar ist. Außerdem kann jedes einzelne Band komplett neu besprochen werden.

Ferner ist nicht mit vertretbarem Aufwand nachprüfbar, ob die Kassetten vollständig in die Listen übernommen wurden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist ein mithilfe von elektronischen Aufzeichnungen erstelltes Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß, wenn die elektronische Aufzeichnung unmittelbar ausgedruckt wird.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 18.6.2015, Az. 10 K 33/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145094

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Arbeitsplatzwechsel: Kosten für die Abschiedsfeier können Werbungskosten sein

| Veranstaltet ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels eine Abschiedsfeier, können die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein. Wie das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an. |

Sachverhalt

Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels an eine Fachhochschule lud ein leitender Angestellter Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Restaurant mit Übernachtungsmöglichkeit ein. Die Einladungen stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Arbeitnehmers. Die Kosten (rund 5.000 EUR) für die Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es sich um eine private Feier gehandelt habe – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschied.

Insbesondere folgende Punkte sprachen für eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen:

  • Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers; private Freunde oder Angehörige waren nicht eingeladen. Ferner war die überwiegende Zahl der Gäste ohne Partner eingeladen.
  • Der Arbeitgeber war in die Organisation der Feier eingebunden.
  • Die Höhe der Kosten wertete das Finanzgericht bei einem Bruttolohn von 240.000 EUR als „durchschnittlich“. Sie sprachen nicht gegen eine berufliche Veranlassung.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 29.5.2015, Az. 4 K 3236/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144919

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Abschließende Hinweise


Broschüre „Hilfen für Investitionen und Innovationen“

| Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Broschüre „Wirtschaftliche Förderung – Hilfen für Investitionen und Innovationen“ neu aufgelegt. |

Die Broschüre bietet der gesamten Wirtschaft und allen anderen Interessierten Orientierungshilfen in der Förderlandschaft und informiert ausführlich über die zahlreichen Fördermöglichkeiten, deren Konditionen und Antragswege. Unter www.iww.de/sl1664 können Sie die Broschüre kostenlos herunterladen.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

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Künstlersozialabgabe: Keine Erhöhung für 2016 geplant

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll auch in 2016 bei 5,2 % liegen. Dies ergibt sich aus einem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. |

Hintergrund: Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht erhalten Sie u.a. unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Dass wohl erneut keine Erhöhung notwendig wird, liegt insbesondere an dem im vergangenen Jahr verabschiedeten Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, wodurch die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse ihre Prüfungen deutlich ausgeweitet haben.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016, Entwurf des BMAS vom 24.6.2015

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2015

| Im Monat September 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2015
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2015

  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2015

  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2015 am 28.9.2015.

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